Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wird. Es sind daher alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (EFSlg 88.569; SZ 68/104 mwN; SZ 66/15 mwN; RIS-Justiz RS0044233 und RS0111498).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wird. Es sind daher alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (EFSlg 88.569; SZ 68/104 mwN; SZ 66/15 mwN; RIS-Justiz RS0044233 und RS0111498).
Demgemäß ist die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit iSd § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek in Rechberger2 Rz 5 Abs 3 zu § 528 ZPO mwN), nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob der Kläger überhaupt Sicherheit zu leisten hat (Kodek aaO).Demgemäß ist die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek in Rechberger2 Rz 5 Absatz 3, zu Paragraph 528, ZPO mwN), nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob der Kläger überhaupt Sicherheit zu leisten hat (Kodek aaO).
Aber auch der Beschluss über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Haftung der erlegten aktorischen Kaution (der Erfolglassungsbeschluss oder die Aufhebung desselben, also der Beschluss, mit dem der Antrag auf Erfolglassung [Ausfolgung] abgelehnt wird [§ 37 Z 9 GOG]), dient nur noch der Sicherung der Prozesskosten und ist daher ebenfalls als Entscheidung über den Kostenpunkt aufzufassen (RIS-Justiz RS0036297 = 1 Ob 212/56; EvBl 1997/164, EvBl 1998/171), die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist: Geht es doch auch hier nicht (mehr) um die Frage, ob überhaupt eine Prozesskostensicherheit zu leisten war, sondern (nur noch) darum, ob und in welcher Höhe der Gegner (aus diesen Mitteln) Kosten ersetzen muss (vgl auch SZ 69/114 und EvBl 1999/25 bzw RIS-Justiz RS0104477 zur Geltendmachung von Kosten nach § 394 EO).Aber auch der Beschluss über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Haftung der erlegten aktorischen Kaution (der Erfolglassungsbeschluss oder die Aufhebung desselben, also der Beschluss, mit dem der Antrag auf Erfolglassung [Ausfolgung] abgelehnt wird [§ 37 Ziffer 9, GOG]), dient nur noch der Sicherung der Prozesskosten und ist daher ebenfalls als Entscheidung über den Kostenpunkt aufzufassen (RIS-Justiz RS0036297 = 1 Ob 212/56; EvBl 1997/164, EvBl 1998/171), die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist: Geht es doch auch hier nicht (mehr) um die Frage, ob überhaupt eine Prozesskostensicherheit zu leisten war, sondern (nur noch) darum, ob und in welcher Höhe der Gegner (aus diesen Mitteln) Kosten ersetzen muss vergleiche auch SZ 69/114 und EvBl 1999/25 bzw RIS-Justiz RS0104477 zur Geltendmachung von Kosten nach Paragraph 394, EO).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.