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Entscheidung 7 Ob 6/01k×

Entscheidung 7 Ob 6/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob6/01k

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Robert H*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Ausfolgung einer Sicherheitsleistung (Streitwert S 200.000), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. November 2000, GZ 3 R 129/00p-57, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Juli 2000, GZ 36 Cg 318/97d-48, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die ihren Sitz in Taiwan hat, erlegte eine Prozesskostensicherheit gemäß Paragraphen 57, ff ZPO in Höhe von S 200.000. Mangels Erhebung einer außerordentlichen Revision erwuchs das vom Berufungsgericht bestätigte klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes am 21. Juni 2000 in Rechtskraft. Der Beklagten wurden Prozesskosten in Höhe von insgesamt S 134.732,40 zuerkannt.

Am 17. Juli 2000 (Einlangen beim Exekutionsgericht) beantragte der Beklagte, ihm zur Hereinbringung seiner Kostenforderungen die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des der Verpflichteten zustehenden Rückforderungsanspruches auf die hinterlegte aktorische Kaution zu bewilligen. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 18. Juli 2000 wurde dem Erstgericht als Drittschuldner am 24. Juli 2000 zugestellt.

Bereits am 6. Juli 2000 (Einlangen beim Erstgericht) hatte die Klägerin beantragt, ihr die erlegte Prozesskostensicherheitsleistung von S 200.000 zu Handen des Klagevertreters auszuzahlen. Daraufhin hatte das Erstgericht den Rechnungsführer mit Beschluss vom 19. Juli 2000 angewiesen, die erliegenden S 200.000 nach Rechtskraft des Beschlusses rückzuüberweisen.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung in eine Abweisung des Ausfolgeantrages der Klägerin ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin ist indessen jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wird. Es sind daher alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (EFSlg 88.569; SZ 68/104 mwN; SZ 66/15 mwN; RIS-Justiz RS0044233 und RS0111498).

Demgemäß ist die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek in Rechberger2 Rz 5 Absatz 3, zu Paragraph 528, ZPO mwN), nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob der Kläger überhaupt Sicherheit zu leisten hat (Kodek aaO).

Aber auch der Beschluss über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Haftung der erlegten aktorischen Kaution (der Erfolglassungsbeschluss oder die Aufhebung desselben, also der Beschluss, mit dem der Antrag auf Erfolglassung [Ausfolgung] abgelehnt wird [§ 37 Ziffer 9, GOG]), dient nur noch der Sicherung der Prozesskosten und ist daher ebenfalls als Entscheidung über den Kostenpunkt aufzufassen (RIS-Justiz RS0036297 = 1 Ob 212/56; EvBl 1997/164, EvBl 1998/171), die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist: Geht es doch auch hier nicht (mehr) um die Frage, ob überhaupt eine Prozesskostensicherheit zu leisten war, sondern (nur noch) darum, ob und in welcher Höhe der Gegner (aus diesen Mitteln) Kosten ersetzen muss vergleiche auch SZ 69/114 und EvBl 1999/25 bzw RIS-Justiz RS0104477 zur Geltendmachung von Kosten nach Paragraph 394, EO).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E60477 07A00061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00006.01K.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20010123_OGH0002_0070OB00006_01K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036074 Rechtssatz 07.02.1948Zivilrecht
Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, die nur die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung für Prozesskosten betrifft, ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.
RS0036138 Rechtssatz 15.07.1953Zivilrecht
Wird lediglich die Höhe der voraussichtlich auflaufenden Prozeßkosten bekämpft, ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 ZPO unzulässig.
RS0036171 Rechtssatz 20.01.1961Zivilrecht
Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger eine Sicherheit im Sinne des § 56 ZPO zu leisten hat, ist keine über den Kostenpunkt im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Der Kläger wird nicht dadurch von seiner Verpflichtung befreit, für die Prozeßkosten Sicherheit zu l …
RS0036297 Rechtssatz 18.04.1956Zivilrecht
Der Beschluß über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Haftung der erlegten aktorischen Kaution (Erfolglassungsbeschluß, bzw Aufhebung desselben) ist eine Kostenentscheidung.
RS0044233 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit …
RS0104477 Rechtssatz 14.05.1996Zivilrecht
§ 394 EO gibt einen - verschuldensunabhängigen - Schadenersatzanspruch; soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach § 394 EO letztlich (nur) um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Wenn und s …
RS0111498 Rechtssatz 16.12.1998Zivilrecht
Unter Kostenpunkt ist nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen (so schon 3 Ob 102/92, SZ 66/15).