Begründung:
Die Klägerin hat für ihren Gastronomiebetrieb und das Betriebsgebäude bei der Beklagten einen Bündelversicherungsvertrag abgeschlossen, dem unter anderem die „Allgemeinen Bedingungen für die Euro - BusinessSchutz Sachversicherung All Inclusive" (AEBS 1999) und die Besonderen Bedingungen BL 17 und BL 23 zugrunde lagen.
Die hier maßgebenden Klauseln lauten wie folgt:
„Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden, nicht versicherte Schäden
...
4. Leitungswassergefahren (Leitungswasserversicherung):
Leitungswasser ist Wasser, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Zu den angeschlossenen Einrichtungen zählen auch Fußbodenheizungen, Schwimmbecken, Solar- und Klimaanlagen, nicht jedoch Sprinkleranlagen.
Nur bei besonderer Vereinbarung versichert sind:
4.1. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung;
4.2. Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, die im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens entstehen;
..."
„BESONDERE BEDINGUNG BL 17
ERWEITERUNG DER LEITUNGSWASSERGEFAHREN FÜR BETRIEBSGEBÄUDE
ZU DEN LEITUNGSWASSERGEFAHREN (ARTIKEL 1, PUNKT 4 AEBS) IST FOLGENDE ERWEITERUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES VEREINBART:
- BRUCHSCHÄDEN AN WASSERFÜHRENDEN ROHRLEITUNGEN DURCH KORROSION; VERSCHLEISS ODER ABNÜTZUNG
- BRUCHSCHÄDEN AN ARMATUREN ODER ANGESCHLOSSENEN EINRICHTUNGEN, DIE IM ZUGE DER BEHEBUNG EINES ROHRGEBRECHENS ENTSTEHEN
- ....."
Im Keller des Gastronomiebetriebs befindet sich eine Sodawasseraufbereitungsanlage, die das eingespeiste Leitungswasser mit Kohlensäure anreichert. Von dieser Anlage führt eine „Sodawasserleitung" zum Zapfhahn der Schankanlage im Gastronomiebetrieb. Aufgrund eines Defekts dieses Zapfhahns trat (Soda-)Wasser aus, das einen Schaden verursachte.
Mit der vorliegenden Deckungsklage begehrt die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 18.808,70 EUR sA aus diesem Wasserschaden zu verpflichten.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Nur Schäden durch Austreten von Leitungswasser, nicht aber solche durch Kohlensäure angereichertes und daher wesentlich aggressiveres Sodawasser seien vom Versicherungsschutz umfasst. Die Beklagte sei aber auch deshalb leistungsfrei, weil die Klägerin gegen Meldungs- und Schadensminderungspflichten verstoßen habe. Die Schadenshöhe werde ebenfalls bestritten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines (weiteren) Beweisverfahrens ab, weil es (ausgehend vom eingangs dargestellten Sachverhalt und von dem nach seiner Ansicht ebenfalls unstrittigen Umstand, dass beim defekten Zapfhahn „Sodawasser" ausgetreten sei) den Versicherungsschutz für den am Sodawasserzapfhahn eingetretenen Schaden schon nach den ausdrücklichen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag verneinte: Eine Zapfanlage, mit der Sodawasser gezapft werde, werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unter einer Wasserleitung verstanden. Zwar sei in Art 1 Punkt 4. AEBS eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf angeschlossene Anlagen enthalten, wobei auch solche beispielsweise aufgezählt würden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls nicht unter den Begriff „Wasserleitung" fielen. Diese einseitige Ausdehnung des Versicherungsschutzes müsse jedoch restriktiv interpretiert werden, zumal angeschlossene Einrichtungen, die gastronomischen Zwecken dienten, ausdrücklich nicht genannt seien. Das Risiko eines Schadens an einer Sodawasserzapfanlage sei mit einem Schaden an einer Bier- oder Weinzapfanlage, die zweifellos nicht versichert sei, vergleichbar. Allein die Tatsache, dass Sodawasser über die Zapfanlage gezapft werde, könne nicht zur Beurteilung führen, dass dieses als „Leitungswasser" verstanden werden könne. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien in „gastronomischer Hinsicht" Leitungswasser und Sodawasser sogar Gegensatzpaare.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines (weiteren) Beweisverfahrens ab, weil es (ausgehend vom eingangs dargestellten Sachverhalt und von dem nach seiner Ansicht ebenfalls unstrittigen Umstand, dass beim defekten Zapfhahn „Sodawasser" ausgetreten sei) den Versicherungsschutz für den am Sodawasserzapfhahn eingetretenen Schaden schon nach den ausdrücklichen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag verneinte: Eine Zapfanlage, mit der Sodawasser gezapft werde, werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unter einer Wasserleitung verstanden. Zwar sei in Artikel eins, Punkt 4. AEBS eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf angeschlossene Anlagen enthalten, wobei auch solche beispielsweise aufgezählt würden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls nicht unter den Begriff „Wasserleitung" fielen. Diese einseitige Ausdehnung des Versicherungsschutzes müsse jedoch restriktiv interpretiert werden, zumal angeschlossene Einrichtungen, die gastronomischen Zwecken dienten, ausdrücklich nicht genannt seien. Das Risiko eines Schadens an einer Sodawasserzapfanlage sei mit einem Schaden an einer Bier- oder Weinzapfanlage, die zweifellos nicht versichert sei, vergleichbar. Allein die Tatsache, dass Sodawasser über die Zapfanlage gezapft werde, könne nicht zur Beurteilung führen, dass dieses als „Leitungswasser" verstanden werden könne. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien in „gastronomischer Hinsicht" Leitungswasser und Sodawasser sogar Gegensatzpaare.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Bei der nach Vertragsauslegungsgrundsätzen vorzunehmenden Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen finde auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gingen daher zu Lasten des Versicherers. Hier definierten die Bedingungen selbst den Begriff Leitungswasser als „Wasser", das aus ... (näher bezeichneten Quellen) ... „austrete". Es sei daher verfehlt, einander die Begriffe „Leitungswasser" und „Sodawasser" gegenüber zu stellen. Vielmehr komme es zum einen darauf an, ob die ausgetretene Flüssigkeit dem Begriff „Wasser" zugeordnet werden könne; zum anderen müsse es aus einer der genannten Quellen (Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossene Einrichtungen) ausgetreten sein, weil es sich (auch) hiebei um einen Teil der Definition von Leitungswasser als versicherter Gefahr handle (so zur vergleichbaren Bedingungslage in Deutschland: Martin, SVR3 E I Rz 7 und 24).Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Bei der nach Vertragsauslegungsgrundsätzen vorzunehmenden Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen finde auch die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB Anwendung. Unklarheiten gingen daher zu Lasten des Versicherers. Hier definierten die Bedingungen selbst den Begriff Leitungswasser als „Wasser", das aus ... (näher bezeichneten Quellen) ... „austrete". Es sei daher verfehlt, einander die Begriffe „Leitungswasser" und „Sodawasser" gegenüber zu stellen. Vielmehr komme es zum einen darauf an, ob die ausgetretene Flüssigkeit dem Begriff „Wasser" zugeordnet werden könne; zum anderen müsse es aus einer der genannten Quellen (Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossene Einrichtungen) ausgetreten sein, weil es sich (auch) hiebei um einen Teil der Definition von Leitungswasser als versicherter Gefahr handle (so zur vergleichbaren Bedingungslage in Deutschland: Martin, SVR3 E römisch eins Rz 7 und 24).
Was Wasser sei, entscheide der Sprachgebrauch des täglichen Lebens. Verschmutzung ändere nichts daran, dass es sich begrifflich noch um Wasser handle. Bewusste oder unbewusste Beimengung von Fremdstoffen aller Art sei daher unbeachtlich, solange der Sprachgebrauch des täglichen Lebens noch von Wasser spreche (Martin aaO Rz 8 und 9). Nach deutscher Judikatur würden etwa im Fall der Beimengung von Frostschutzmitteln derartige Flüssigkeiten als Wasser angesehen, wenn der Wasseranteil noch deutlich überwiege (wie etwa bei einem Verhältnis 2 : 1). Dass die Fachsprache spezielle Begriffe gebrauche (zB „Sole"), ändere daran nichts (Martin aaO Rz 11).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sei durch Kohlensäure angereichertes, in der Gastronomie als „Sodawasser" bezeichnetes Wasser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nach wie vor dem Begriff „Wasser" zu unterstellen und der erste Teil der bedingungsgemäßen Definition erfüllt. Es könne daher dahingestellt bleiben, dass die Klägerin - entgegen der erstgerichtlichen Annahme - keineswegs den Umstand außer Streit gestellt habe, dass Sodawasser ausgetreten sei; habe sie doch vorgebracht, dass der Wasseraustritt in der Nacht, also zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Sodawasseraufbereitungsanlage ausgeschaltet, also nicht in Betrieb gewesen sei (ON 5 Seite 3), was den Schluss auf ihren Standpunkt nahelege, dass es sich bei der konkret ausgetretenen Flüssigkeit gerade nicht um mit Kohlensäure angereichertes, sondern um „normales" Wasser gehandelt habe. Dem - nicht näher verifizierten und auch nicht gerichtsnotorischen - Einwand der Beklagten, Sodawasser sei im Hinblick auf die beigemengte Kohlensäure besonders aggressiv und gefährlich, komme für dieses Auslegungsergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Im Übrigen anerkenne der Versicherer nach der Vorzugsbedingung BV 1, dass ihm bei Abschluss des Vertrags (ausgenommen arglistig Verschwiegenes) alle für die Beurteilung des Risikos erheblichen Umstände - also auch das Vorhandensein einer Sodawasseraufbereitungsanlage - bekannt gewesen seien.
Zweites Erfordernis für das Vorliegen von Leitungswasser im Sinn der Bedingungen sei, dass der Wasseraustritt aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen erfolge. Sämtliche genannten Quellen stünden gleichrangig nebeneinander, sodass bei der Auslegung des Begriffs „angeschlossene Einrichtung" kein Raum für die Annahme bestehe, es handle sich um eine restriktiv zu interpretierende Ausdehnung des Versicherungsschutzes. Auch die beispielhafte Aufzählung von Fußbodenheizungen, Schwimmbecken sowie von Solar- und Klimaanlagen biete keinen ausreichenden Anhaltspunkt, die erfassten Quellen an diesen Begriffen zu messen. Es sei vielmehr im Gegenteil davon auszugehen, dass es sich hiebei - nach Auffassung des Erstellers der Versicherungsbedingungen - um Grenzfälle handle („... zählen auch ..."), hinsichtlich welcher eine Klarstellung zweckmäßig sei.
Eine „mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung" im Sinn der deutschen Bedingungslage sei jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlasse oder aufnehme und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden sei. Der technische Zweck der Einrichtung (welchem Zweck also das Wasser diene) sei belanglos (Martin aaO Rz 35). Die davon etwas abweichende Formulierung der AEBS, nämlich „an wasserführende Rohrleitungen angeschlossene Einrichtungen" beinhalte für den vorliegenden Fall einer dauerhaften Zuleitung keinen substantiellen Unterschied. Die Sodawasseraufbereitungsanlage sei daher - ebenso wie nach deutscher Bedingungslage - als angeschlossene Einrichtung im Sinn der Bedingungen zu beurteilen. Ob der am Ende der angeschlossenen Einrichtung befindliche Zapfhahn auch unter den Begriff „Armaturen" falle, bedürfe keiner abschließenden Auslegung, weil es jedenfalls zum Flüssigkeitsaustritt aus einer der drei in den Bedingungen genannten Quellen gekommen sei (vgl Martin aaO Rz 26 [Wasseraustritt aus dem Ventil einer dauernd unter Leitungsdruck stehenden Kaffeemaschine, bei welchem die Frage, ob der Austritt aus einem Schlauch oder einem Rohr erfolgte, dahingestellt bleiben könne, weil im Hinblick auf die Verbindung des Schlauches mit dem dahinter anschließenden Rohr jedenfalls auch ein Wasseraustritt aus einem Rohr vorliege]).Eine „mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung" im Sinn der deutschen Bedingungslage sei jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlasse oder aufnehme und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden sei. Der technische Zweck der Einrichtung (welchem Zweck also das Wasser diene) sei belanglos (Martin aaO Rz 35). Die davon etwas abweichende Formulierung der AEBS, nämlich „an wasserführende Rohrleitungen angeschlossene Einrichtungen" beinhalte für den vorliegenden Fall einer dauerhaften Zuleitung keinen substantiellen Unterschied. Die Sodawasseraufbereitungsanlage sei daher - ebenso wie nach deutscher Bedingungslage - als angeschlossene Einrichtung im Sinn der Bedingungen zu beurteilen. Ob der am Ende der angeschlossenen Einrichtung befindliche Zapfhahn auch unter den Begriff „Armaturen" falle, bedürfe keiner abschließenden Auslegung, weil es jedenfalls zum Flüssigkeitsaustritt aus einer der drei in den Bedingungen genannten Quellen gekommen sei vergleiche Martin aaO Rz 26 [Wasseraustritt aus dem Ventil einer dauernd unter Leitungsdruck stehenden Kaffeemaschine, bei welchem die Frage, ob der Austritt aus einem Schlauch oder einem Rohr erfolgte, dahingestellt bleiben könne, weil im Hinblick auf die Verbindung des Schlauches mit dem dahinter anschließenden Rohr jedenfalls auch ein Wasseraustritt aus einem Rohr vorliege]).
Der Vergleich mit Zapfanlagen für andere Getränke gehe fehl, weil daraus austretende Flüssigkeiten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (wie etwa im Fall von Bier oder Wein) gerade nicht mehr unter den Begriff Wasser fielen und es mangels Verbindung mit einer wasserführenden Rohrleitung am Flüssigkeitsaustritt aus einer für die Definition Leitungswasser essentiellen Quelle fehle. Hier seien jedoch beide in den Bedingungen enthaltenen Definitionsmerkmale des Begriffs Leitungswasser erfüllt, weil die ausgetretene Substanz - auch wenn sie mit Kohlensäure angereichert gewesen sein sollte - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unverändert als Wasser zu bezeichnen und dieses aus einer entsprechenden Quelle ausgetreten sei. Da das Erstgericht aufgrund seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsauffassung von einem Beweisverfahren zu den weiteren strittigen Aspekten (Obliegenheitsverletzung, Schadenshöhe) Abstand genommen habe, müsse mit Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache vorgegangen werden.
Der Rekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Definition des Begriffs „Leitungswasser" in der Leitungswasserversicherung fehle und dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl potentiell betroffener Versicherungsverhältnisse über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss des Berufungsgerichts „abzuändern und die Klage abzuweisen", hilfsweise wird beantragt, den Beschluss des Berufungsgerichts „aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht bzw Erstgericht zurückzuverweisen".
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs der Beklagten keine Folge zu geben.