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Entscheidung 7 Ob 6/23t×

Entscheidung 7 Ob 6/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob6/23t

Entscheidungsdatum

06.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* H*, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in Graz-Andritz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 85.105,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Dezember 2022, GZ 2 R 195/22x-48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Jänner 2023 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2022, GZ 2 R 195/22x-48, zurückgewiesen.

[2]                  Die nicht freigestellte, beim Erstgericht am 7. Februar 2023 eingelangte und dem Obersten Gerichtshof am 8. Februar 2023 übermittelte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).

Textnummer

E137739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00006.23T.0306.000

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230306_OGH0002_0070OB00006_23T0000_000