Entscheidung 7 Ob 6/23t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
06.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* H*, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in Graz-Andritz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 85.105,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Dezember 2022, GZ 2 R 195/22x-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Jänner 2023 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2022, GZ 2 R 195/22x-48, zurückgewiesen.
[2] Die nicht freigestellte, beim Erstgericht am 7. Februar 2023 eingelangte und dem Obersten Gerichtshof am 8. Februar 2023 übermittelte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00006.23T.0306.000
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20230306_OGH0002_0070OB00006_23T0000_000