Die Revision ist nicht berechtigt.
Sofern sich die beklagte Partei gegen die untergerichtliche Feststellung wendet, die Klägerin habe schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers die Polizze innegehabt und habe auch die Prämien selbst gezahlt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Richtig ist, daß die Klägerin nicht ausdrücklich eine Abtretungsvereinbarung, sondern lediglich die Übergabe und nachfolgende Innehabung der Polizze und die Bezahlung der Versicherungsbeiträge behauptet hat. Hiezu wurde allerdings noch festgestellt, zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten Rudolf T*** sei vereinbart gewesen, daß die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sein sollte. Mag es sich bei dieser Feststellung auch um eine "überschießende" handeln, da sie an sich nicht durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen gedeckt ist, kann sie doch bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben (3 Ob 51/74 ua.), da sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fällt (5 Ob 217/75 ua.). Die Übergabe des Versicherungsscheines an die Klägerin mit der Erklärung, die Klägerin solle aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sein, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als Abtretungsvertrag gewertet (vgl. auch Bruck-Möller, VersVG 8 I Rdz.8 zu § 15). Da der Versicherungsschein im vorliegenden Fall nicht auf den Überbringer lautet, würde zwar die Übergabe der Polizze, die nur eine Beweisurkunde darstellt (SZ 42/72; Prölss/Martin, VersVG 23 , Anm.6 zu § 3), bei Annahme einer Schenkung nicht hinreichen, weil die schenkungsweise Zession einer Forderung ohne Notariatsakt nur bei "wirklicher" Übergabe wirksam ist (Ertl in Rummel, ABGB, Rdz.2 zu § 1392; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz.4 zu § 943, Koziol-Welser, Grundriß 7 I 264). Doch kann eine Unentgeltlichkeit nicht angenommen werden, weil die Klägerin eine Gegenleistung durch die Zahlung der Versicherungsprämien erbracht hat.Sofern sich die beklagte Partei gegen die untergerichtliche Feststellung wendet, die Klägerin habe schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers die Polizze innegehabt und habe auch die Prämien selbst gezahlt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Richtig ist, daß die Klägerin nicht ausdrücklich eine Abtretungsvereinbarung, sondern lediglich die Übergabe und nachfolgende Innehabung der Polizze und die Bezahlung der Versicherungsbeiträge behauptet hat. Hiezu wurde allerdings noch festgestellt, zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten Rudolf T*** sei vereinbart gewesen, daß die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sein sollte. Mag es sich bei dieser Feststellung auch um eine "überschießende" handeln, da sie an sich nicht durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen gedeckt ist, kann sie doch bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben (3 Ob 51/74 ua.), da sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fällt (5 Ob 217/75 ua.). Die Übergabe des Versicherungsscheines an die Klägerin mit der Erklärung, die Klägerin solle aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sein, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als Abtretungsvertrag gewertet vergleiche auch Bruck-Möller, VersVG 8 römisch eins Rdz.8 zu Paragraph 15,). Da der Versicherungsschein im vorliegenden Fall nicht auf den Überbringer lautet, würde zwar die Übergabe der Polizze, die nur eine Beweisurkunde darstellt (SZ 42/72; Prölss/Martin, VersVG 23 , Anm.6 zu Paragraph 3,), bei Annahme einer Schenkung nicht hinreichen, weil die schenkungsweise Zession einer Forderung ohne Notariatsakt nur bei "wirklicher" Übergabe wirksam ist (Ertl in Rummel, ABGB, Rdz.2 zu Paragraph 1392,; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz.4 zu Paragraph 943,, Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 264). Doch kann eine Unentgeltlichkeit nicht angenommen werden, weil die Klägerin eine Gegenleistung durch die Zahlung der Versicherungsprämien erbracht hat.
Für die Annahme, die Klägerin habe die Obliegenheit, den Todesfall dem Versicherer innerhalb 24 Stunden telegraphisch anzuzeigen (Art.7 Z 2 AUVB), vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig verletzt, fehlt entgegen den Revisionsausführungen jeder Anhaltspunkt. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm. Grobe Fahrlässigkeit ist hingegen nur bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen gegeben, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen (Prölss/Martin aaO, Anm.12 zu § 6). Die Klägerin hat den Unfall, der sich am Freitag, dem 7.9.1984, ereignete, am Montag, dem 10.9.1984, ihrem zuständigen Versicherungsbetreuer Hermann K*** bekanntgegeben, der ihr zusagte, er werde sich um die Versicherungsangelegenheit kümmern. Es sind keinerlei Hinweise dafür vorhanden, daß diese - offensichtlich durch das Wochenende bedingte - Verzögerung durch die Klägerin beabsichtigt, und daß der Klägerin bekannt war, daß Hermann K*** nicht Versicherungsagent der Klägerin war. Das Revisionsgericht vermag sich auch nicht der Ansicht anzuschließen, das Verhalten der Klägerin stelle eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung dar. Selbst wenn man aber diese Meinung vertreten wollte, würde die Leistungsfreiheit der beklagten Partei aus diesem Grund nicht eintreten, da ein Einfluß dieser Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gefunden werden kann (§ 6 Abs 3 VersVG, Art.13 AUVB). Bei dem Vorbringen der beklagten Partei in ihren Rechtsmittelschriften, ein Vertrauensarzt hätte bei Einhaltung der Anzeigefrist eine allfällige Alkoholisierung feststellen können, handelt es sich, worauf bereits vom Berufungsgericht hingewiesen wurde, um eine unzulässige Neuerung. Es besteht im übrigen nach den Verfahrensergebnissen, insbesondere nach dem Inhalt des Strafaktes 8 Vr 1703/84 des Kreisgerichtes Wels (Strafverfahren gegen Walter DUM wegen §§ 80, 88 StGB), nicht der geringste Anlaß, auch nur in Erwägung zu ziehen, der Unfall sei infolge einer Bewußtseinsstörung des Rudolf T*** durch Alkoholeinfluß eingetreten (Art.3 Punkt 2 Z 6 AUVB). Eine Verletzung der Auskunfts- (§ 34 VersVG) und Anzeigepflicht (§ 182 VersVG; Art.7 Z 4 AUVB) dadurch, weil es die Klägerin in der Unfallmeldung anzuführen unterlassen habe, daß Rudolf T*** keine Lenkerberechtigung besessen habe, hat die beklagte Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht geltend gemacht. Auch ein Unfallmeldeformular wurde von der beklagten Partei entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vorgelegt.Für die Annahme, die Klägerin habe die Obliegenheit, den Todesfall dem Versicherer innerhalb 24 Stunden telegraphisch anzuzeigen (Artikel 7, Ziffer 2, AUVB), vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig verletzt, fehlt entgegen den Revisionsausführungen jeder Anhaltspunkt. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm. Grobe Fahrlässigkeit ist hingegen nur bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen gegeben, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen (Prölss/Martin aaO, Anm.12 zu Paragraph 6,). Die Klägerin hat den Unfall, der sich am Freitag, dem 7.9.1984, ereignete, am Montag, dem 10.9.1984, ihrem zuständigen Versicherungsbetreuer Hermann K*** bekanntgegeben, der ihr zusagte, er werde sich um die Versicherungsangelegenheit kümmern. Es sind keinerlei Hinweise dafür vorhanden, daß diese - offensichtlich durch das Wochenende bedingte - Verzögerung durch die Klägerin beabsichtigt, und daß der Klägerin bekannt war, daß Hermann K*** nicht Versicherungsagent der Klägerin war. Das Revisionsgericht vermag sich auch nicht der Ansicht anzuschließen, das Verhalten der Klägerin stelle eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung dar. Selbst wenn man aber diese Meinung vertreten wollte, würde die Leistungsfreiheit der beklagten Partei aus diesem Grund nicht eintreten, da ein Einfluß dieser Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gefunden werden kann (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, Artikel 13, AUVB). Bei dem Vorbringen der beklagten Partei in ihren Rechtsmittelschriften, ein Vertrauensarzt hätte bei Einhaltung der Anzeigefrist eine allfällige Alkoholisierung feststellen können, handelt es sich, worauf bereits vom Berufungsgericht hingewiesen wurde, um eine unzulässige Neuerung. Es besteht im übrigen nach den Verfahrensergebnissen, insbesondere nach dem Inhalt des Strafaktes 8 römisch fünf r 1703/84 des Kreisgerichtes Wels (Strafverfahren gegen Walter DUM wegen Paragraphen 80, 88, StGB), nicht der geringste Anlaß, auch nur in Erwägung zu ziehen, der Unfall sei infolge einer Bewußtseinsstörung des Rudolf T*** durch Alkoholeinfluß eingetreten (Artikel 3, Punkt 2 Ziffer 6, AUVB). Eine Verletzung der Auskunfts- (Paragraph 34, VersVG) und Anzeigepflicht (Paragraph 182, VersVG; Artikel 7, Ziffer 4, AUVB) dadurch, weil es die Klägerin in der Unfallmeldung anzuführen unterlassen habe, daß Rudolf T*** keine Lenkerberechtigung besessen habe, hat die beklagte Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht geltend gemacht. Auch ein Unfallmeldeformular wurde von der beklagten Partei entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vorgelegt.
Das Revisionsgericht teilt schließlich nicht die Ansicht der beklagten Partei, die Bestimmung des Art.3 Punkt II Z 3 der AUVB enthalte einen Risikoausschluß, so daß die beklagte Partei, da Rudolf T*** unbestritten ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein gelenkt habe, leistungsfrei sei.Das Revisionsgericht teilt schließlich nicht die Ansicht der beklagten Partei, die Bestimmung des Artikel 3, Punkt römisch zwei Ziffer 3, der AUVB enthalte einen Risikoausschluß, so daß die beklagte Partei, da Rudolf T*** unbestritten ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein gelenkt habe, leistungsfrei sei.
Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne daß es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muß sie im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15 a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluß konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Prölss/Martin aaO Anm.3 zu § 6; Bruck-Möller, VersVG 8 I Rdz.13 zu § 6, Jabornegg, Das Risiko des Versicherers, 39).Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne daß es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muß sie im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des Paragraph 15, a VersVG auch dann nach Paragraph 6, VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluß konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Prölss/Martin aaO Anm.3 zu Paragraph 6,; Bruck-Möller, VersVG 8 römisch eins Rdz.13 zu Paragraph 6,, Jabornegg, Das Risiko des Versicherers, 39).
Nach seinem Wortlaut enthält Art.3 Punkt II Z 3 der AUVB eine Risikobeschränkung. Inhaltlich aber wird darin für den Versicherungsnehmer eine Obliegenheit statuiert. Die Führerscheinklausel ist in der Sache eine Verhaltensanforderung zugunsten des Versicherers, die den Zweck hat, das Unfallrisiko dadurch zu vermindern, daß angeordnet wird, daß nur ausgebildete Kraftfahrer Kraftfahrzeuge lenken sollen. Dahinter verbirgt sich der Grundgedanke, daß die Gefahr, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges einen Unfall zu erleiden, bei Lenkern mit Fahrerlaubnis kleiner ist als bei solchen ohne Fahrerlaubnis. Bei der Bestimmung des Art.3 Punkt II Z 3 AUVB handelt es sich deshalb um eine Verhaltensanforderung zum Zwecke der Verminderung der Gefahr iS von § 6 Abs 2 VersVG (Jabornegg aaO 48 f).Nach seinem Wortlaut enthält Artikel 3, Punkt römisch zwei Ziffer 3, der AUVB eine Risikobeschränkung. Inhaltlich aber wird darin für den Versicherungsnehmer eine Obliegenheit statuiert. Die Führerscheinklausel ist in der Sache eine Verhaltensanforderung zugunsten des Versicherers, die den Zweck hat, das Unfallrisiko dadurch zu vermindern, daß angeordnet wird, daß nur ausgebildete Kraftfahrer Kraftfahrzeuge lenken sollen. Dahinter verbirgt sich der Grundgedanke, daß die Gefahr, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges einen Unfall zu erleiden, bei Lenkern mit Fahrerlaubnis kleiner ist als bei solchen ohne Fahrerlaubnis. Bei der Bestimmung des Artikel 3, Punkt römisch zwei Ziffer 3, AUVB handelt es sich deshalb um eine Verhaltensanforderung zum Zwecke der Verminderung der Gefahr iS von Paragraph 6, Absatz 2, VersVG (Jabornegg aaO 48 f).
Eine gleichartige Bestimmung wie Art.3 Punkt II Z 3 AUVB findet
sich in Art.6 Abs 2 lit a der AKHB, die allerdings ausdrücklich als
Obliegenheit formuliert ist ("als Obliegenheiten, die zum Zweck der
Verminderung der Gefahr ... dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
sind, und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die
Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt
[§ 6 Abs 2 VersVG], werden bestimmt ... daß der Lenker die
kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken") und in Art.6 Abs 1 lit a der AKIB. Entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs 2 VersVG, wonach sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen kann, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat, läßt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch bei der Verletzung dieser Führerscheinklausel den Kausalitätsgegenbeweis zu, wenn auch nur - von Ausnahmsfällen abgesehen - in eingeschränkter Weise in der Richtung, daß der Unfall durch keinen Fahrfehler, sondern etwa durch ein technisches Gebrechen oder das ausschließliche Verschulden eines Dritten verursacht wurde (Petrasch aaO, 73). Ist auch die Bestimmung des Art.3 Punkt II Z 3 der AUVB als Obliegenheit zu qualifizieren, kann kein Grund dagegen gefunden werden, den eingeschränkten Kausalitätsgegenbeweis auch bei ihrer Verletzung zuzulassen. Rudolf T*** hat zwar zum Unfallszeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne einen Führerschein zu besitzen. Er verhielt sich jedoch verkehrsgerecht und hatte keine Möglichkeit, den Unfall zu verhindern. Der Klägerin ist daher der Kausalitätsgegenbeweis gelungen.kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken") und in Artikel 6, Absatz eins, Litera a, der AKIB. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG, wonach sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen kann, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat, läßt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch bei der Verletzung dieser Führerscheinklausel den Kausalitätsgegenbeweis zu, wenn auch nur - von Ausnahmsfällen abgesehen - in eingeschränkter Weise in der Richtung, daß der Unfall durch keinen Fahrfehler, sondern etwa durch ein technisches Gebrechen oder das ausschließliche Verschulden eines Dritten verursacht wurde (Petrasch aaO, 73). Ist auch die Bestimmung des Artikel 3, Punkt römisch zwei Ziffer 3, der AUVB als Obliegenheit zu qualifizieren, kann kein Grund dagegen gefunden werden, den eingeschränkten Kausalitätsgegenbeweis auch bei ihrer Verletzung zuzulassen. Rudolf T*** hat zwar zum Unfallszeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne einen Führerschein zu besitzen. Er verhielt sich jedoch verkehrsgerecht und hatte keine Möglichkeit, den Unfall zu verhindern. Der Klägerin ist daher der Kausalitätsgegenbeweis gelungen.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen der Klage stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen der Klage stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.