Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der Beklagten für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) zugrundeliegen. Nach Art. 4 I 2. AVBV bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.Der Kläger hat bei der Beklagten für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) zugrundeliegen. Nach Artikel 4, römisch eins 2. AVBV bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Der Kläger wurde von Hermann N*** als Verkäufer und Norbert T*** als Käufer mit der Abfassung und Durchführung eines Kaufvertrages betreffend die Liegenschaften EZ 186 und 200 KG Grillenberg sowie EZ 561 KG Berndorf IV beauftragt. Der Kaufpreis betrug S 1,952.000,--. Ein Teilbetrag von S 500.000,-- sollte derart bezahlt werden, daß der Käufer bei der S*** P*** einen Kredit aufnimmt, der dem Kläger (als Treuhänder der Vertragsparteien) von der Sparkasse innerhalb von 8 Tagen auf ein zu errichtendes Treuhandkonto überwiesen werden sollte. Gleichzeitig wurde der Kläger ermächtigt und angewiesen, diesen Betrag an den Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Sicherstellung der lastenfreien Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer an den Verkäufer weiterzuleiten. Für diesen bei der S*** P*** aufzunehmenden Kredit sollte eine Höchstbetragshypothek von S 650.000,-- auf den Kaufliegenschaften zugunsten der Sparkasse einverleibt werden. Mit Schreiben vom 14. Juni 1983 erklärte der Kläger gegenüber der Sparkasse, als Treuhänder die Haftung für die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes von S 650.000,-- unmittelbar im Rang nach den laut dem Kaufvertrag verbleibenden Kredithypotheken zugunsten der Sparkasse zugleich mit der Eintragung des Eigentums für den Käufer zu übernehmen.Der Kläger wurde von Hermann N*** als Verkäufer und Norbert T*** als Käufer mit der Abfassung und Durchführung eines Kaufvertrages betreffend die Liegenschaften EZ 186 und 200 KG Grillenberg sowie EZ 561 KG Berndorf römisch vier beauftragt. Der Kaufpreis betrug S 1,952.000,--. Ein Teilbetrag von S 500.000,-- sollte derart bezahlt werden, daß der Käufer bei der S*** P*** einen Kredit aufnimmt, der dem Kläger (als Treuhänder der Vertragsparteien) von der Sparkasse innerhalb von 8 Tagen auf ein zu errichtendes Treuhandkonto überwiesen werden sollte. Gleichzeitig wurde der Kläger ermächtigt und angewiesen, diesen Betrag an den Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Sicherstellung der lastenfreien Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer an den Verkäufer weiterzuleiten. Für diesen bei der S*** P*** aufzunehmenden Kredit sollte eine Höchstbetragshypothek von S 650.000,-- auf den Kaufliegenschaften zugunsten der Sparkasse einverleibt werden. Mit Schreiben vom 14. Juni 1983 erklärte der Kläger gegenüber der Sparkasse, als Treuhänder die Haftung für die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes von S 650.000,-- unmittelbar im Rang nach den laut dem Kaufvertrag verbleibenden Kredithypotheken zugunsten der Sparkasse zugleich mit der Eintragung des Eigentums für den Käufer zu übernehmen.
An den Vertragsgesprächen zwischen den Parteien des Kaufvertrages war auch der damalige erste Vorstandsdirektor der Sparkasse beteiligt. Er war damit einverstanden, daß zu jenem Zeitpunkt, zu dem feststand, daß eine im Kaufvertrag vereinbarte auflösende Bedingung nicht eintritt, die von der Sparkasse finanzierte Teilkaufssumme an den Verkäufer zur Auszahlung gebracht werde. Er hat die Auszahlung dieser Teilkaufsumme an den Verkäufer nicht davon abhängig gemacht, daß zu diesem Zeitpunkt bereits das Höchstbetragspfandrecht im Grundbuch einverleibt ist. Nachdem der Kläger vom Verkäufer verständigt worden war, daß die erwähnte auflösende Bedingung nicht eintreten werde, hat er die S 500.000,-- an den Verkäufer zur Auszahlung gebracht bzw. für ihn verwendet. Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits sämtliche für die bücherliche Durchführung des Kaufvertrages erforderlichen Urkunden vor, mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Eine solche Bescheinigung wurde in der Folge nicht ausgestellt, weil der Käufer die Grunderwerbssteuer nicht bezahlte. Da der Käufer auch mit der Zahlung weiterer Kaufpreisteilforderungen in Verzug geriet, trat der Verkäufer vom Vertrag zurück. Er weigert sich allerdings, die erhaltenen S 500.000,-- zurückzuzahlen oder zur Sicherstellung der Kreditforderung der Sparkasse der Einverleibung eines Pfandrechtes ob seinen Liegenschaften zuzustimmen. Vom vorgesehenen Käufer T*** ist nichts hereinzubringen, weil über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist. Die S*** P*** verlangt vom Kläger die Rückzahlung
des Kredites von S 500.000,--.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aufgrund des zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Haftpclichtversicherungsvertrages Versicherungsschutz für allfällige Schäden, die die S*** P*** im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gegen ihn geltend macht.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz unter Berufung auf Art. 4 I 2. der AVBV mit der Begründung, bei der Übernahme einer Verpflichtung des Klägers gegenüber der Sparkasse habe es sich nicht um eine Verpflichtung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers gehandelt. Im übrigen könne dem Kläger bezüglich der Auszahltnn der S 500.000,-- an den in Aussicht genommenen Verkäufer der Liegenschaften kein Vorwurf gemacht werden, weshalb Ansprüche der Sparkasse gegen ihn nicht berechtigt wären. Der ursprünglich geltend gemachte Ablehnungsgrund nach Art. 4 I 3. der AVBV ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz unter Berufung auf Artikel 4, römisch eins 2. der AVBV mit der Begründung, bei der Übernahme einer Verpflichtung des Klägers gegenüber der Sparkasse habe es sich nicht um eine Verpflichtung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers gehandelt. Im übrigen könne dem Kläger bezüglich der Auszahltnn der S 500.000,-- an den in Aussicht genommenen Verkäufer der Liegenschaften kein Vorwurf gemacht werden, weshalb Ansprüche der Sparkasse gegen ihn nicht berechtigt wären. Der ursprünglich geltend gemachte Ablehnungsgrund nach Artikel 4, römisch eins 3. der AVBV ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben und hiebei die Rechtsansicht vertreten, bei der Erklärung des Klägers gegenüber der Sparkasse habe es sich um eine Garantiezusage gehandelt, die im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers gemacht worden sei. Grundsätzlich habe daher die Beklagte für Ansprüche gegen den Kläger aus dieser Zusage Versicherungsschutz zu leisten. Da die Sparkasse an Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei, hätte der Kläger auch ihr gegenüber Aufklärungspflichten gehabt. Er hätte daher die Sparkasse darauf aufmerksam machen müssen, daß eine Einverleibung eines Pfandrechtes für den von der Sparkasse gewährten Kredit an der Weigerung des Finanzamtes, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, scheitern könnte. Da der Kläger die Sparkasse diesbezüglich nicht gewarnt habe, sei deren Schadenersatzanspruch gegen den Kläger gerechtfertigt.