Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Kläger unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Kläger unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
1.1 Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens beanstanden die Kläger die ohne Beweiswiederholung gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, „dass dem übereinstimmenden Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die besichtigten natürlichen Gegebenheiten zugrunde lagen“.
1.2 Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, ist eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0118191, RS0111996 [T2], vgl auch RS0043165).1.2 Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, ist eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0118191, RS0111996 [T2], vergleiche auch RS0043165).
Im vorliegenden Fall legte das Berufungsgericht seiner Beurteilung die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts zugrunde, wonach die Streitteile im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgingen, dass die gegenständliche Liegenschaft an der tatsächlich abgeschrittenen (Natur-)Grenze endete. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluss zieht, dass dem übereinstimmenden Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die tatsächlich besichtigten natürlichen Grenzen zugrunde lagen, ist ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht zu erkennen.
2. Fest steht, dass in den Kaufverträgen lediglich die einzelnen Grundstücke mit ihrer Grundstücksnummer und der Kaufpreis angeführt sind. Es steht weder fest, dass den Verträgen bestimmte, von der Natur abweichende, Ausmaße der Grundstücke zugrundegelegt werden sollten noch dass sich der vereinbarte Preis nach m² bestimmte. Den Streitteilen war zwar ein Abweichen der „Papiergrenze“ (der Grundbuchsmappe) von den natürlichen Grenzen nicht bekannt, sie gingen aber – wie ausgeführt – davon aus, dass die gegenständliche Liegenschaft an der tatsächlich abgeschrittenen (Natur-)Grenze (die nach den Feststellungen auch sehr deutlich zu erkennen war und sich auch an Grenzsteinen orientierte) endete. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist daher im Einzelfall nicht zu beanstanden.
3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.