Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte verschuldete am 9. November 1971 als Lenker des im Unfallszeitpunkt bei der Klägerin haftpflichtversicherten und vom Zweit- und der Drittbeklagten gehaltenen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen * auf der Bundesstraße 190 in Koblach einen Verkehrsunfall, wobei dieser PKW auf die linke Fahrbahnhälfte geriet und mit dem entgegenkommenden, seine rechte Fahrbahnhälfte befahrenden PKW * zusammenstieß. Der Lenker des letztgenannten PKWs, H* S*, wurde getötet, fünf weitere Insassen dieses Fahrzeuges wurden schwer verletzt. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. Juni 1973, 13 Vr 1785/71-39, rechtskräftig des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG schuldig erkannt, weil er infolge einer für die Fahrbahnverhältnisse (regennasse Straße) und den Straßenverlauf (Rechtskurve auf einer Fahrbahnkuppe) überhöhten Geschwindigkeit seine rechte Fahrbahnhälfte nicht eingehalten hatte.Der Erstbeklagte verschuldete am 9. November 1971 als Lenker des im Unfallszeitpunkt bei der Klägerin haftpflichtversicherten und vom Zweit- und der Drittbeklagten gehaltenen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen * auf der Bundesstraße 190 in Koblach einen Verkehrsunfall, wobei dieser PKW auf die linke Fahrbahnhälfte geriet und mit dem entgegenkommenden, seine rechte Fahrbahnhälfte befahrenden PKW * zusammenstieß. Der Lenker des letztgenannten PKWs, H* S*, wurde getötet, fünf weitere Insassen dieses Fahrzeuges wurden schwer verletzt. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. Juni 1973, 13 Vr 1785/71-39, rechtskräftig des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG schuldig erkannt, weil er infolge einer für die Fahrbahnverhältnisse (regennasse Straße) und den Straßenverlauf (Rechtskurve auf einer Fahrbahnkuppe) überhöhten Geschwindigkeit seine rechte Fahrbahnhälfte nicht eingehalten hatte.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von 85.198,30 S s.A., sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagten sämtliche wegen dieses Unfalles zu erbringenden Leistungen zu ersetzen haben, mit der Begründung, der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß die Bereifung des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges nicht in Ordnung gewesen sei. Hiedurch sei eine willkürliche Gefahrenerhöhung eingetreten, die die Klägerin gemäß § 25 VersVG leistungsfrei mache. Die Klägerin habe bisher den eingeklagten Betrag an die Geschädigten ersetzt und müsse mit weiteren Schadenersatzansprüchen rechnen.Die Klägerin begehrt den Zuspruch von 85.198,30 S s.A., sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagten sämtliche wegen dieses Unfalles zu erbringenden Leistungen zu ersetzen haben, mit der Begründung, der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß die Bereifung des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges nicht in Ordnung gewesen sei. Hiedurch sei eine willkürliche Gefahrenerhöhung eingetreten, die die Klägerin gemäß Paragraph 25, VersVG leistungsfrei mache. Die Klägerin habe bisher den eingeklagten Betrag an die Geschädigten ersetzt und müsse mit weiteren Schadenersatzansprüchen rechnen.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, die geringfügige Unterschreitung der vorgeschriebenen Profiltiefe an den Reifen hätte nur mit Hilfe eines Spezialgerätes ermittelt werden können. Sie sei mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen. Das Fahrzeug sei überdies regelmäßig zum Service gebracht und nicht beanstandet worden. Aus diesem Grunde treffe die Beklagten kein Verschulden an der behaupteten Gefahrenerhöhung. Im übrigen sei diese für den Unfall nicht kausal gewesen.
Beide Untergerichte wiesen das Klagebegehren ab. Hiebei gingen sie von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Der Erstbeklagte hat sich vor Antritt der Unfallsfahrt vom Zustand der am PKW montierten Reifen selbst kein Bild verschafft. Er hat sich darauf verlassen, daß der Zweitbeklagte, der das Fahrzeug zu seiner Verfügung hatte, dieses in ordentlichem Zustand gehalten habe. Das Fahrzeug wurde erstmals am 1. September 1969 zum Verkehr zugelassen. Es war mit sogenannten „Kleber-Gürtelreifen“ ausgestattet und hatte im Unfallszeitpunkt einen Kilometerstand von 30.120 (vom Berufungsgericht berichtigt auf 31.447). Derartige Reifen können bei normaler Abnützung bis zu 50.000 km ohne Abnützung der Profile auf weniger als 1 mm gefahren werden. Tatsächlich wurde mit diesen Reifen nur eine Strecke von ca. 15.000 km (vom Berufungsgericht berichtigt um 1.327 km mehr) zurückgelegt, weil während der Wintermonate 1969/70 und 1970/71 andere Reifen montiert waren. Die geringfügige Abnützung des rechten vorderen und linken hinteren Reifens (bei diesem ergaben vier Stellen Profiltiefen von 0,8, 0,8, 0,5 und 0,9 mm und beim rechten vorderen Reifen an zwei Stellen Profiltiefen von 0,8 und 0,9 mm) konnten weder vom Erst-, noch vom Zweitbeklagten mit freiem Auge festgestellt werden, weil diese geringfügigen Unterschreitungen der vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe von 1 mm nur mit Hilfe eines Spezialgerätes festgestellt werden kann. Außerdem war das Fahrzeug am 3. November 1971, also sechs Tage vor dem Unfall, beim 30.000 Kilometer-Service in der Alfa-Romeo-Werkstätte des J* P* in S*. Der das Service durchführende Monteur hat den fehlerhaften Zustand der Reifen ebenfalls nicht erkannt. Überdies war der Zustand der Reifen für den Unfall nicht kausal, weil der Erstbeklagte an der Unfallstelle durch einen Wassersack mit einer Tiefe von mehreren Millimetern gefahren ist, wodurch er auf die linke Fahrbahnhälfte geraten war und auch dorthin geraten wäre, wenn alle vier Reifen seines Fahrzeuges die Mindestprofiltiefe von 1 mm aufgewiesen hätten.
Rechtlich vertrat vor allem das Berufungsgericht den Standpunkt, das Fahren mit abgefahrenen Reifen stelle eine willkürliche Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG dar, die den Versicherer nach § 25 Abs 1 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung befreie. Dies gelte auch schon dann, wenn nur ein Reifen abgefahren war. Diese Gefahrenerhöhung habe aber der Versicherungsnehmer erst dann zu verantworten, wenn er die Kontrolle des Reifens überhaupt unterläßt oder trotz erkennbarer Mängel der Reifen das Kraftfahrzeug in Betrieb setzt. Ein Wissen um die Gefahrenerhöhung stehe dem verschuldeten Nichtwissen gleich. Dies sei allerdings bei fehlender Sinnfälligkeit zu verneinen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die zu geringe Profiltiefe zweier Reifen mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen sei, sondern es eines Spezialgerätes bedurft hätte, um diese Mängel festzustellen, dann ergebe sich daraus zwangsläufig, daß dieser Umstand dem Versicherungsnehmer nach § 23 Abs 1 VersVG nicht anzulasten sei. Die Beweislast für die Umstände der Gefahrenerhöhung und des Verschuldens des Versicherungsnehmers treffe den Versicherer. Auf Grund der getroffenen Feststellungen sei der Klägerin dieser Beweis nicht gelungen. Darüberhinaus hätten die Beklagten den Nachweis erbracht, daß der mangelhafte Zustand der Reifen für den Unfall wegen des aufgetretenen Aquaplanings nicht kausal gewesen sei.Rechtlich vertrat vor allem das Berufungsgericht den Standpunkt, das Fahren mit abgefahrenen Reifen stelle eine willkürliche Gefahrenerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG dar, die den Versicherer nach Paragraph 25, Absatz eins, VersVG von der Verpflichtung zur Leistung befreie. Dies gelte auch schon dann, wenn nur ein Reifen abgefahren war. Diese Gefahrenerhöhung habe aber der Versicherungsnehmer erst dann zu verantworten, wenn er die Kontrolle des Reifens überhaupt unterläßt oder trotz erkennbarer Mängel der Reifen das Kraftfahrzeug in Betrieb setzt. Ein Wissen um die Gefahrenerhöhung stehe dem verschuldeten Nichtwissen gleich. Dies sei allerdings bei fehlender Sinnfälligkeit zu verneinen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die zu geringe Profiltiefe zweier Reifen mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen sei, sondern es eines Spezialgerätes bedurft hätte, um diese Mängel festzustellen, dann ergebe sich daraus zwangsläufig, daß dieser Umstand dem Versicherungsnehmer nach Paragraph 23, Absatz eins, VersVG nicht anzulasten sei. Die Beweislast für die Umstände der Gefahrenerhöhung und des Verschuldens des Versicherungsnehmers treffe den Versicherer. Auf Grund der getroffenen Feststellungen sei der Klägerin dieser Beweis nicht gelungen. Darüberhinaus hätten die Beklagten den Nachweis erbracht, daß der mangelhafte Zustand der Reifen für den Unfall wegen des aufgetretenen Aquaplanings nicht kausal gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird Abänderung im Sinne der Klage begehrt. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.