Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin ist der Ansicht, das Erstgericht wie auch das Berufungsgericht hätten aufgrund der bereits aufgenommenen Beweise feststellen können, dass Walter B***** eine Verletzung der Klägerin durch sein Verhalten für möglich gehalten, sich jedoch damit abgefunden und daher den Versicherungsfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zur Klärung der strittigen Frage einer bloß fahrlässigen oder bedingt vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Walter B***** die Aufnahme weiterer Beweise für erforderlich erachtet. Hält aber das Berufungsgericht die Tatfrage für nicht genügend geklärt, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching, IV, S 414, SZ 38/29; JBl 1963/166 uam).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zur Klärung der strittigen Frage einer bloß fahrlässigen oder bedingt vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Walter B***** die Aufnahme weiterer Beweise für erforderlich erachtet. Hält aber das Berufungsgericht die Tatfrage für nicht genügend geklärt, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching, römisch vier, S 414, SZ 38/29; JBl 1963/166 uam).
Mit ihren weiteren Ausführungen, dass im vorliegenden Rechtsstreit die Einholung eines Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen unerlässlich sei, bekämpft die Rekurswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das den Sachverständigenbeweis in Übereinstimmung mit dem Erstgericht für entbehrlich erachtet.
Die Rekurswerberin bekämpft schließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem im Haftpflichtprozess der Klägerin gegen Walter B***** gefällten Urteil Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit zukomme. Der Rekurswerberin habe im Hinblick auf den von ihr in Anspruch genommenen Risikoausschluss des § 152 VersVG jedes Interesse am Obsiegen einer Partei im Haftpflichtprozess gefehlt. Für die Rekurswerberin habe daher auch keine Veranlassung bestanden, dem Haftpflichtprozess als Nebenintervenientin beizutreten.Die Rekurswerberin bekämpft schließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem im Haftpflichtprozess der Klägerin gegen Walter B***** gefällten Urteil Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit zukomme. Der Rekurswerberin habe im Hinblick auf den von ihr in Anspruch genommenen Risikoausschluss des Paragraph 152, VersVG jedes Interesse am Obsiegen einer Partei im Haftpflichtprozess gefehlt. Für die Rekurswerberin habe daher auch keine Veranlassung bestanden, dem Haftpflichtprozess als Nebenintervenientin beizutreten.
Zuzugeben ist, dass § 152 VersVG nicht eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten, sondern einen subjektiven Risikoausschluss normiert (Prölß-Martin, VersVG21, S 703 SZ 34/1; vgl auch BGH in VersR 1971, 239 uam). Dies ist jedoch für die Frage der Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozess für den Leistungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer ohne Bedeutung. Vorauszuschicken ist, dass der geschädigte Dritte bis zur Gewährung der Direktklage durch § 63 Abs 1 KFG 1967 auch in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung den Versicherer nur auf dem Umweg über die Erwirkung eines Leistungsurteils gegen den Schädiger (Versicherten) und der anschließenden Drittschuldnerklage aufgrund exekutiver Überweisung des Deckungsanspruchs des Versicherten in Anspruch nehmen konnte. In diesem Falle hatte das im Haftpflichtprozess gefällte Urteil gegen den Haftpflichtversicherten mit Rücksicht auf die Natur und den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrags die Bindungswirkung, dass die Ersatzpflicht des Versicherten hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Höhe im Deckungsprozess gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden durfte, sofern sich dieser am Haftpflichtprozess beteiligt hatte oder vergeblich zur Nebenintervention aufgefordert worden war (Bruck-Möller-Johannsen, Kommentar zum VersVG8, IV, S 95 f; Prölß-Martin, VersVG21, S 742 f; SZ 30/26, 47/38; VersR 1960, 935, mit zustimmender Besprechung von Wahle; EvBl 1972/77; ZVR 1960/91, 1971/143). An dieser Rechtslage hat sich durch die Einräumung eines direkten Klagerechts gegen den Versicherer durch § 63 Abs 1 KFG nichts geändert. Die Regelung des § 63 Abs 4 KFG entspricht nämlich den auf den Deckungsanspruch früher anzuwendenden Bestimmungen des § 158d Abs 2 und § 158e Abs 1 VersVG. Wenn aber das Gesetz fordert, dass der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten geltend macht, dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat, widrigenfalls sich dessen Haftung auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflicht zu leisten gehabt hätte, dann trifft weiterhin die Hauptbegründung für die schon früher angenommene Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess zu, dass es nämlich Sache des ordnungsgemäß verständigten Versicherers sei, sich schon im Haftpflichtprozess um die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu kümmern (SZ 47/38; EvBl 1972/77).Zuzugeben ist, dass Paragraph 152, VersVG nicht eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten, sondern einen subjektiven Risikoausschluss normiert (Prölß-Martin, VersVG21, S 703 SZ 34/1; vergleiche auch BGH in VersR 1971, 239 uam). Dies ist jedoch für die Frage der Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozess für den Leistungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer ohne Bedeutung. Vorauszuschicken ist, dass der geschädigte Dritte bis zur Gewährung der Direktklage durch Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 auch in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung den Versicherer nur auf dem Umweg über die Erwirkung eines Leistungsurteils gegen den Schädiger (Versicherten) und der anschließenden Drittschuldnerklage aufgrund exekutiver Überweisung des Deckungsanspruchs des Versicherten in Anspruch nehmen konnte. In diesem Falle hatte das im Haftpflichtprozess gefällte Urteil gegen den Haftpflichtversicherten mit Rücksicht auf die Natur und den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrags die Bindungswirkung, dass die Ersatzpflicht des Versicherten hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Höhe im Deckungsprozess gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden durfte, sofern sich dieser am Haftpflichtprozess beteiligt hatte oder vergeblich zur Nebenintervention aufgefordert worden war (Bruck-Möller-Johannsen, Kommentar zum VersVG8, römisch vier, S 95 f; Prölß-Martin, VersVG21, S 742 f; SZ 30/26, 47/38; VersR 1960, 935, mit zustimmender Besprechung von Wahle; EvBl 1972/77; ZVR 1960/91, 1971/143). An dieser Rechtslage hat sich durch die Einräumung eines direkten Klagerechts gegen den Versicherer durch Paragraph 63, Absatz eins, KFG nichts geändert. Die Regelung des Paragraph 63, Absatz 4, KFG entspricht nämlich den auf den Deckungsanspruch früher anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 158 d, Absatz 2 und Paragraph 158 e, Absatz eins, VersVG. Wenn aber das Gesetz fordert, dass der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten geltend macht, dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat, widrigenfalls sich dessen Haftung auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflicht zu leisten gehabt hätte, dann trifft weiterhin die Hauptbegründung für die schon früher angenommene Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess zu, dass es nämlich Sache des ordnungsgemäß verständigten Versicherers sei, sich schon im Haftpflichtprozess um die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu kümmern (SZ 47/38; EvBl 1972/77).
Obwohl im Haftpflichtprozess der Rekurswerberin von Walter B***** und von der Klägerin der Streit verkündet worden war, ist sie diesem Rechtsstreit als Nebenintervenientin nicht beigetreten. Bei Vorliegen des von der Rekurswerberin behaupteten Risikoausschlusses nach § 152 VersVG hätte allerdings ihr Beitritt als Nebenintervenientin wenig Sinn gehabt, weil sie in diesem Falle ohnedies leistungsfrei wäre. Die Rekurswerberin übersieht jedoch, dass die von ihr behauptete Leistungsfreiheit wegen Vorliegens des vorerwähnten Risikoausschlusses erst in diesem Verfahren zu prüfen ist. Wenn daher die Rekurswerberin trotz der ungeklärten Rechtslage hinsichtlich der von ihr behaupteten Leistungsfreiheit einen Beitritt als Nebenintervenientin im Haftpflichtprozess unterließ, so war dies ihr Risiko. Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die Bindungswirkung des im Haftpflichtprozess gefällten Urteils für den vorliegenden Rechtsstreit.Obwohl im Haftpflichtprozess der Rekurswerberin von Walter B***** und von der Klägerin der Streit verkündet worden war, ist sie diesem Rechtsstreit als Nebenintervenientin nicht beigetreten. Bei Vorliegen des von der Rekurswerberin behaupteten Risikoausschlusses nach Paragraph 152, VersVG hätte allerdings ihr Beitritt als Nebenintervenientin wenig Sinn gehabt, weil sie in diesem Falle ohnedies leistungsfrei wäre. Die Rekurswerberin übersieht jedoch, dass die von ihr behauptete Leistungsfreiheit wegen Vorliegens des vorerwähnten Risikoausschlusses erst in diesem Verfahren zu prüfen ist. Wenn daher die Rekurswerberin trotz der ungeklärten Rechtslage hinsichtlich der von ihr behaupteten Leistungsfreiheit einen Beitritt als Nebenintervenientin im Haftpflichtprozess unterließ, so war dies ihr Risiko. Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die Bindungswirkung des im Haftpflichtprozess gefällten Urteils für den vorliegenden Rechtsstreit.
Dem Rekurs der Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.