Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung der bestehenden Versicherung im Sinne des § 16 VersVG muß nicht eingegangen werden. Unbestritten ist, daß es sich bei der Verletzung der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe bei Abschluß des Versicherungsvertrages um eine Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs1 VersVG handelt. Die Verletzung einer solchen Obliegenheit führt unter den im § 6 VersVG genannten Bedingungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Kündigungspflicht ist für die in § 6 Abs1 VersVG festgesetzte Leistungsfreiheit dann ohne Bedeutung, wenn der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat oder bei vorheriger Kenntnis die Monatsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Zweck der Kündigungsvorschrift wird nämlich darin erblickt, daß der Versicherer ihm bekannte Obliegenheitsverletzungen nicht "aufs Eis legen" und trotzdem Versicherungsprämien kassieren darf. Dieser Zweck ist bei erst nachträglicher Kenntnis der Obliegenheitsverletzung für den betreffenden Versicherungsfall nicht gefährdet (Petrasch, ZVR 1985, 68; Prölss-Martin, VVG23, 93; SZ 47/16, SZ 40/46, 7 Ob 28/87 ua.).Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung der bestehenden Versicherung im Sinne des Paragraph 16, VersVG muß nicht eingegangen werden. Unbestritten ist, daß es sich bei der Verletzung der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe bei Abschluß des Versicherungsvertrages um eine Obliegenheit im Sinne des Paragraph 6, Abs1 VersVG handelt. Die Verletzung einer solchen Obliegenheit führt unter den im Paragraph 6, VersVG genannten Bedingungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Kündigungspflicht ist für die in Paragraph 6, Abs1 VersVG festgesetzte Leistungsfreiheit dann ohne Bedeutung, wenn der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat oder bei vorheriger Kenntnis die Monatsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Zweck der Kündigungsvorschrift wird nämlich darin erblickt, daß der Versicherer ihm bekannte Obliegenheitsverletzungen nicht "aufs Eis legen" und trotzdem Versicherungsprämien kassieren darf. Dieser Zweck ist bei erst nachträglicher Kenntnis der Obliegenheitsverletzung für den betreffenden Versicherungsfall nicht gefährdet (Petrasch, ZVR 1985, 68; Prölss-Martin, VVG23, 93; SZ 47/16, SZ 40/46, 7 Ob 28/87 ua.).
Es erübrigt sich sohin ein Eingehen auf die in der Revision neuerlich aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung des Versicherungsvertrages.
Ob eine Obliegenheit vorsätzlich, also mit Wissen und Willen, verletzt worden ist, ist eine Tatfrage. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen festgestellt, daß der Kläger die unrichtigen Angaben im Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages vorsätzlich gemacht hat. Hiebei handelt es sich um eine Feststellung, von der der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ausgehen muß.
Voraussetzung für die Leistungsfreiheit infolge Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 16 VersVG ist die Erheblichkeit des Umstandes, der vom Versicherungsnehmer unrichtig angezeigt wurde. Hiebei ist jeder Umstand erheblich, der geeignet ist, auf den Entschluß des Versicherers, einen Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben (Prölss-Martin, VVG23, 150). Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt gemäß § 16 Abs1 dritter Satz VersVG im Zweifel als erheblich. In einem solchen Fall ist die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Erheblichkeit nicht erforderlich (Prölss-Martin aaO, 152). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger ausdrücklich nach jenen Umständen gefragt, die der Kläger unrichtig beantwortet hat. Demnach spricht also die Vermutung für die Erheblichkeit der richtigen Beantwortung dieser Fragen. Der Versicherte ist demnach dafür beweispflichtig, daß auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluß des Versicherers zum Vertragsabschluß in irgendeiner Weise zu beeinflussen (JBl.1977, 375 ua.). Zur Bejahung der Gefahrerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, daß der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den erwähnten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, daß der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluß des Versicherers zu motivieren (VersR 1984, 900 ua.). Einen Beweis in dieser Richtung hat der Kläger nicht erbracht. Es liegt auf der Hand, daß nicht folgenlos abgeklungene Vorerkrankungen oder Verletzungen einen erheblichen Einfluß auf die Willensbildung des Versicherers bezüglich Vertragsabschluß haben können, weil solche Vorerkrankungen das Risiko des Eintrittes eines weiteren Versicherungsfalles erhöhen. Ferner wird für den Versicherer in der Regel die Kenntnis von dem Vorhandensein anderer gleichartiger Versicherungen deshalb eine Bedeutung haben, weil gerade der Umstand, daß ein- und dasselbe Unfallsereignis mehrfach versichert ist, Manipulationsneigungen des Versicherungsnehmers erhöhen kann. Bei Kenntnis einer Vorversicherung wird sich daher der Versicherer den Abschluß einer weiteren gleichartigen Versicherung gründlich überlegen und allenfalls einen solchen Abschluß nur unter Zugrundelegung für ihn günstigerer Bedingungen vornehmen. Schon aus den aufgezeigten Erwägungen erweist sich sohin der geltend gemachte Anspruch als nicht gerechtfertigt, weshalb sich ein Eingehen auf die Frage der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles erübrigt.Voraussetzung für die Leistungsfreiheit infolge Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Paragraph 16, VersVG ist die Erheblichkeit des Umstandes, der vom Versicherungsnehmer unrichtig angezeigt wurde. Hiebei ist jeder Umstand erheblich, der geeignet ist, auf den Entschluß des Versicherers, einen Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben (Prölss-Martin, VVG23, 150). Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt gemäß Paragraph 16, Abs1 dritter Satz VersVG im Zweifel als erheblich. In einem solchen Fall ist die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Erheblichkeit nicht erforderlich (Prölss-Martin aaO, 152). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger ausdrücklich nach jenen Umständen gefragt, die der Kläger unrichtig beantwortet hat. Demnach spricht also die Vermutung für die Erheblichkeit der richtigen Beantwortung dieser Fragen. Der Versicherte ist demnach dafür beweispflichtig, daß auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluß des Versicherers zum Vertragsabschluß in irgendeiner Weise zu beeinflussen (JBl.1977, 375 ua.). Zur Bejahung der Gefahrerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, daß der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den erwähnten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, daß der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluß des Versicherers zu motivieren (VersR 1984, 900 ua.). Einen Beweis in dieser Richtung hat der Kläger nicht erbracht. Es liegt auf der Hand, daß nicht folgenlos abgeklungene Vorerkrankungen oder Verletzungen einen erheblichen Einfluß auf die Willensbildung des Versicherers bezüglich Vertragsabschluß haben können, weil solche Vorerkrankungen das Risiko des Eintrittes eines weiteren Versicherungsfalles erhöhen. Ferner wird für den Versicherer in der Regel die Kenntnis von dem Vorhandensein anderer gleichartiger Versicherungen deshalb eine Bedeutung haben, weil gerade der Umstand, daß ein- und dasselbe Unfallsereignis mehrfach versichert ist, Manipulationsneigungen des Versicherungsnehmers erhöhen kann. Bei Kenntnis einer Vorversicherung wird sich daher der Versicherer den Abschluß einer weiteren gleichartigen Versicherung gründlich überlegen und allenfalls einen solchen Abschluß nur unter Zugrundelegung für ihn günstigerer Bedingungen vornehmen. Schon aus den aufgezeigten Erwägungen erweist sich sohin der geltend gemachte Anspruch als nicht gerechtfertigt, weshalb sich ein Eingehen auf die Frage der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles erübrigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.