Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vertragswidrige und den einschlägigen Vorschriften widersprechende Ausführung der Fülleitung mit Kunststoffrohren nicht adäquat kausal für die (objektiv unrichtigen) Behördenaufträge im Sinne des § 31 WRG und damit für den dadurch eingetretenen Schaden sei. Der Beklagte habe durch die der Tiroler Ölfeuerungsverordnung widersprechende Ausführung der Fülleitung die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 WRG herbeigeführt und damit ein Schutzgesetz verletzt, das gerade jene Gefahren verhindern wolle, zu deren Hintanhaltung die Behördenaufträge erteilt worden seien. Der Beklagte, dem Vorsatz zu unterstellen sei, hafte daher auch für nicht adäquate Schäden.Schließlich sei es aber auch bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nahegelegen, daß im Falle der Gefahr einer Gewässerverunreinigung gerade wegen der nicht vorschriftsgemäßen Ausführung der Fülleitung Aufträge der Wasserrechtsbehörde gemäß § 31 WRG auch an den Grundeigentümer erteilt würden. Die Kosten der Herstellung einer vorschriftsgemäßen Fülleitung und für die damit zusammenhängenden Grabungsarbeiten seien aber durch die Verlegung einer vorschriftswidrigen Leitung jedenfalls adäquat verursacht worden. Dazu ist folgendes auszuführen:Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vertragswidrige und den einschlägigen Vorschriften widersprechende Ausführung der Fülleitung mit Kunststoffrohren nicht adäquat kausal für die (objektiv unrichtigen) Behördenaufträge im Sinne des Paragraph 31, WRG und damit für den dadurch eingetretenen Schaden sei. Der Beklagte habe durch die der Tiroler Ölfeuerungsverordnung widersprechende Ausführung der Fülleitung die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des Paragraph 31, WRG herbeigeführt und damit ein Schutzgesetz verletzt, das gerade jene Gefahren verhindern wolle, zu deren Hintanhaltung die Behördenaufträge erteilt worden seien. Der Beklagte, dem Vorsatz zu unterstellen sei, hafte daher auch für nicht adäquate Schäden.Schließlich sei es aber auch bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nahegelegen, daß im Falle der Gefahr einer Gewässerverunreinigung gerade wegen der nicht vorschriftsgemäßen Ausführung der Fülleitung Aufträge der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 31, WRG auch an den Grundeigentümer erteilt würden. Die Kosten der Herstellung einer vorschriftsgemäßen Fülleitung und für die damit zusammenhängenden Grabungsarbeiten seien aber durch die Verlegung einer vorschriftswidrigen Leitung jedenfalls adäquat verursacht worden. Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Ausführungen des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen haben zur "Feststellung" geführt, daß das im Erdreich verlegte, nicht ummantelte Kunststoffrohr nicht den Bestimmungen der Tiroler Ölfeuerungsverordnung entspreche. In Wahrheit wurde damit aber eine - zutreffende - rechtliche Beurteilung vorgenommen. § 6 Abs 10 lit b der am 1.5.1982 in Kraft getretenen Tiroler Ölfeuerungsverordnung LGBl 1982/28 sieht ua vor, daß Kunststoffleitungen zu freistehenden Kunststoffbehältern nur im Bereich der Auffangwanne verwendet werden dürfen. Gemäß § 9 Abs 1 dieser Verordnung müssen ua Rohre so beschaffen sein, daß sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten; im Erdreich verlegte Leitungen sind, wenn sie nicht aus korrosionsfähigem Material bestehen, mit einem der Lagerbehälterisolierung gleichwertigen Isolationsschutz zu versehen. Bei ins Erdreich eingebetteten Behältern muß die Fülleitung außerhalb des Domschachtes in einem flüssigkeitsdichten Füllschacht angeordnet sein (§ 9 Abs 2). Ölleitungen müssen einschließlich ihrer Anschlüsse aus Kupfer, Stahl oder deren Legierungen bestehen, innen und außen korrosionsbeständig sein und einen Biegeradius von 30 mm zulassen; die Wanddicke muß bei Kupfer mindestens 1 mm, bei Stahl oder dessen Legierung mindestens 0,8 mm betragen; Kupferleitungen sind dort, wo sie verdeckt verlegt werden, durch Winkelbleche oder ähnliche Vorkehrungen gegen Durchnageln zu schützen (§ 16).Die Ausführungen des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen haben zur "Feststellung" geführt, daß das im Erdreich verlegte, nicht ummantelte Kunststoffrohr nicht den Bestimmungen der Tiroler Ölfeuerungsverordnung entspreche. In Wahrheit wurde damit aber eine - zutreffende - rechtliche Beurteilung vorgenommen. Paragraph 6, Absatz 10, Litera b, der am 1.5.1982 in Kraft getretenen Tiroler Ölfeuerungsverordnung LGBl 1982/28 sieht ua vor, daß Kunststoffleitungen zu freistehenden Kunststoffbehältern nur im Bereich der Auffangwanne verwendet werden dürfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dieser Verordnung müssen ua Rohre so beschaffen sein, daß sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten; im Erdreich verlegte Leitungen sind, wenn sie nicht aus korrosionsfähigem Material bestehen, mit einem der Lagerbehälterisolierung gleichwertigen Isolationsschutz zu versehen. Bei ins Erdreich eingebetteten Behältern muß die Fülleitung außerhalb des Domschachtes in einem flüssigkeitsdichten Füllschacht angeordnet sein (Paragraph 9, Absatz 2,). Ölleitungen müssen einschließlich ihrer Anschlüsse aus Kupfer, Stahl oder deren Legierungen bestehen, innen und außen korrosionsbeständig sein und einen Biegeradius von 30 mm zulassen; die Wanddicke muß bei Kupfer mindestens 1 mm, bei Stahl oder dessen Legierung mindestens 0,8 mm betragen; Kupferleitungen sind dort, wo sie verdeckt verlegt werden, durch Winkelbleche oder ähnliche Vorkehrungen gegen Durchnageln zu schützen (Paragraph 16,).
Außerhalb des Bereichs der Auffangwanne durfte der Beklagte demnach keinesfalls Kunststoffrohre für die Fülleitung verwenden. Ein ungeschütztes Kunststoffrohr entsprach auch nicht dem Erfordernis, daß Rohre den möglichen mechanischen Beanstandungen standhalten müssen, weil bei der gewählten Verlegung der Rohre im Erdreich mit Grabungsarbeiten gerechnet werden mußte, die zur Beschädigung der Kunststoffrohre durch Grabgeräte führen können. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen angenommen, daß den Beklagten eine vorschriftswidrige und damit auch vertragswidrige Ausführung der Fülleitung zur Last fällt. Das Vorbringen des Beklagten, daß die von ihm im Erdreich verlegten Kunststoffrohre dem Stand der Heizungstechnik entsprochen hätten, ist durch den Wortlaut der angeführten Verordnung widerlegt. Mit der Behauptung, daß eine Ummantelung der Ölleitung durch Einbetonieren durch das am Bau beschäftigte Bauunternehmen vorgesehen gewesen sei, könnte sich der Beklagte nicht entlasten (§ 1298 ABGB), weil er damit nur eine der Tiroler Ölfeuerungsverordnung ebenfalls widersprechende Ausführung einer im Erdreich verlegten Fülleitung vorgetragen hat.Außerhalb des Bereichs der Auffangwanne durfte der Beklagte demnach keinesfalls Kunststoffrohre für die Fülleitung verwenden. Ein ungeschütztes Kunststoffrohr entsprach auch nicht dem Erfordernis, daß Rohre den möglichen mechanischen Beanstandungen standhalten müssen, weil bei der gewählten Verlegung der Rohre im Erdreich mit Grabungsarbeiten gerechnet werden mußte, die zur Beschädigung der Kunststoffrohre durch Grabgeräte führen können. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen angenommen, daß den Beklagten eine vorschriftswidrige und damit auch vertragswidrige Ausführung der Fülleitung zur Last fällt. Das Vorbringen des Beklagten, daß die von ihm im Erdreich verlegten Kunststoffrohre dem Stand der Heizungstechnik entsprochen hätten, ist durch den Wortlaut der angeführten Verordnung widerlegt. Mit der Behauptung, daß eine Ummantelung der Ölleitung durch Einbetonieren durch das am Bau beschäftigte Bauunternehmen vorgesehen gewesen sei, könnte sich der Beklagte nicht entlasten (Paragraph 1298, ABGB), weil er damit nur eine der Tiroler Ölfeuerungsverordnung ebenfalls widersprechende Ausführung einer im Erdreich verlegten Fülleitung vorgetragen hat.
Daher ist zu prüfen, ob der Beklagte wegen seines vorschrifts- und vertragswidrigen Vehaltens für die geltend gemachten Schäden zu haften hat. Nach der Äquivalenztheorie hat jeder Schädiger nicht nur für den "nächsten" Schaden, sondern auch für Folgeschäden, also alle weiteren nachteiligen Auswirkungen beim Geschädigten einzustehen; dabei ist es gleichgültig, ob die Höhe des Schadens nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen wurde. Daß aber die Haftung nicht uferlos sein kann, sondern eine Begrenzung der Zurechnung stattzufinden hat, wird allgemein anerkannt. Der Haftungsbegrenzung dienen die Adäquanzlehre und die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/1). Adäquität liegt - positiv umschrieben - vor, wenn das Schadensereignis die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerehblicher Weise erhöht (Koziol aaO Rz 8/8; ZVR 1983/13; ZVR 1984/93; SZ 60/147; JBl 1986, 101; JBl 1998/113); inadäquat ist ein Schaden, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (negative Umschreibung: Koziol aaO; SZ 29/84; SZ 54/108; SZ 69/147; JBl 1986, 98; JBl 1993, 396; JBl 1998, 113).
Auch bei der Verletzung eines Schutzgesetzes haftet der Verletzer nicht schlechthin für alle möglichen Folgeschäden; nach Lehre und Rechtsprechung ist aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern sollte (JBl 1986, 98 mwN; JBl 1998, 114). Auch derjenige, der eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstehende Schäden nur insoweit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (JBl 1984, 41;
JBl 1986, 98). Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln;
anstelle der verallgemeinerten schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäqanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags- oder Normzweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (JBl 1986, 98 mwN). Wie sich die Rechtswidrigkeitszusammenhangslehre zur Adäquanz verhält (vgl hiezu Welser in ÖJZ 1975, 43; Koziol aaO Rz 8/75; F.Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 63; Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 378 f), hat der Oberste Gerichtshof jüngst dahin beurteilt, daß die Frage der Haftung für aus der Verletzung einer Schutznorm herrührende Folgeschäden nicht aufgrund der adäquaten Kausalität des tatsächlichen Schadensablaufs, sondern nach der Normadäquanz (modale Schadensentstehung) zu beurteilen ist; im Einzelfall sind in Form eines beweglichen Systems Risikoverteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Verletzung des Schutzgesetzes miteinander in Beziehung zu setzen (JBl 1998, 113).anstelle der verallgemeinerten schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäqanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags- oder Normzweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (JBl 1986, 98 mwN). Wie sich die Rechtswidrigkeitszusammenhangslehre zur Adäquanz verhält vergleiche hiezu Welser in ÖJZ 1975, 43; Koziol aaO Rz 8/75; F.Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 63; Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 378 f), hat der Oberste Gerichtshof jüngst dahin beurteilt, daß die Frage der Haftung für aus der Verletzung einer Schutznorm herrührende Folgeschäden nicht aufgrund der adäquaten Kausalität des tatsächlichen Schadensablaufs, sondern nach der Normadäquanz (modale Schadensentstehung) zu beurteilen ist; im Einzelfall sind in Form eines beweglichen Systems Risikoverteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Verletzung des Schutzgesetzes miteinander in Beziehung zu setzen (JBl 1998, 113).
Die zur Beurteilung stehende Schadensursache, nämlich die Verwendung eines nach der Tiroler Ölfeuerungsverordnung unzulässigen, den möglichen mechanischen Belastungen nicht standhaltenden Kunststoffrohrs für eine im Erdreich verlegte Fülleitung, ist für den Schaden, der im Mangel des Werkes liegt (siehe dazu SZ 63/67) und für die Verunreinigung des Erdreichs im unmittelbaren Bereich des Einfüllstutzens adäquat kausal. Die vertragswidrige Leistung des Beklagten ist für die Entstehung dieser Schäden nicht völlig ungeeignet und auch nicht bloß auf eine gänzlich außergewöhnliche Verkettung von Umständen zurückzuführen. Da der Beklagte für eine den Ö-Normen und den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Ausführung des Werkes haftet, entspricht es auch dem Schutzzweck des Werkvertrages und der verletzten Bestimmung der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, daß er für Schäden, die durch eine derartige Schlechterfüllung des Vertrages unmittelbar entstehen, einzustehen hat.
Die Schäden (Kosten), die auf die (weiteren) umfangreichen Aufträge der Wasserrechtsbehörde und auf die Widerlegung der (objektiv unrichtigen) Annahme der Wasserrechtsbehörde entfallen, daß die schadhafte Ölleitung für eine Ölverseuchung der Erde auf dem Grundstück eines Dritten ursächlich ist, sind zu der vom Beklagten gesetzten Schadensursache aber inadäquat und liegen auch nicht im Rahmen des Schutzzweckes des Werkvertrages und der einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Ölfeuerungsverordnung. Es beruht nur auf einer gänzlich außergewöhnlichen Verkettung von Umständen, daß die Wasserrechtsbehörde die (geringfügige) Kontamination des Erdreichs im Bereich des Einfüllstutzens als Ursache für den weiter entfernt gelegenen Ölaustritt auf dem Grundstück eines Dritten angesehen hat, der in Wahrheit von einer anderen Tankanlage auf einem anderen Grundstück ausgegangen war. Es liegt auch nicht im Bereich des Schutzzweckes des Werkvertrages und der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Werkbesteller oder Grundeigentümer einer Öltankanlage vor den wegen der Verwendung ungeeigneten Rohrmaterials verursachten unrichtigen Einschätzungen der Wasserrechtsbehörde im Verfahren gemäß § 31 WRG und den damit verbundenen Kostenbelastungen zu bewahren. Vielmehr gehört es zum Risiko des Grundeigentümers, dessen Öltankanlage sich auf einem Hang über einer weiter entfernten Ölaustrittsstelle am Hangfuß befindet, für den Verursacher dieses Schadens gehalten worden zu sein. Dieser Folgeschaden ist auch vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus der Verletzung der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Verunreinigungen durch Ölaustritte und daraus resultierende Schäden des Werkbestellers (Grundeigentümers) hintanzuhalten, weiter entfernt. Es trifft auch nicht zu, daß dem Beklagten Vorsatz zur Last fiele. Daß der Beklagte Kunststoffrohre für die Ölfülleitung verwendet hat, mag zwar absichtlich geschehen sein. Daß er damit aber einschlägige Bestimmungen, die dieses Material nicht zugelassen haben, vorsätzlich verletzen wollte, ist nicht festgestellt worden. Damit sind aber auch Schuldgehalt und Unrechtsintensität des Verhaltens des Beklagten nicht gravierend.Die Schäden (Kosten), die auf die (weiteren) umfangreichen Aufträge der Wasserrechtsbehörde und auf die Widerlegung der (objektiv unrichtigen) Annahme der Wasserrechtsbehörde entfallen, daß die schadhafte Ölleitung für eine Ölverseuchung der Erde auf dem Grundstück eines Dritten ursächlich ist, sind zu der vom Beklagten gesetzten Schadensursache aber inadäquat und liegen auch nicht im Rahmen des Schutzzweckes des Werkvertrages und der einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Ölfeuerungsverordnung. Es beruht nur auf einer gänzlich außergewöhnlichen Verkettung von Umständen, daß die Wasserrechtsbehörde die (geringfügige) Kontamination des Erdreichs im Bereich des Einfüllstutzens als Ursache für den weiter entfernt gelegenen Ölaustritt auf dem Grundstück eines Dritten angesehen hat, der in Wahrheit von einer anderen Tankanlage auf einem anderen Grundstück ausgegangen war. Es liegt auch nicht im Bereich des Schutzzweckes des Werkvertrages und der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Werkbesteller oder Grundeigentümer einer Öltankanlage vor den wegen der Verwendung ungeeigneten Rohrmaterials verursachten unrichtigen Einschätzungen der Wasserrechtsbehörde im Verfahren gemäß Paragraph 31, WRG und den damit verbundenen Kostenbelastungen zu bewahren. Vielmehr gehört es zum Risiko des Grundeigentümers, dessen Öltankanlage sich auf einem Hang über einer weiter entfernten Ölaustrittsstelle am Hangfuß befindet, für den Verursacher dieses Schadens gehalten worden zu sein. Dieser Folgeschaden ist auch vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus der Verletzung der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Verunreinigungen durch Ölaustritte und daraus resultierende Schäden des Werkbestellers (Grundeigentümers) hintanzuhalten, weiter entfernt. Es trifft auch nicht zu, daß dem Beklagten Vorsatz zur Last fiele. Daß der Beklagte Kunststoffrohre für die Ölfülleitung verwendet hat, mag zwar absichtlich geschehen sein. Daß er damit aber einschlägige Bestimmungen, die dieses Material nicht zugelassen haben, vorsätzlich verletzen wollte, ist nicht festgestellt worden. Damit sind aber auch Schuldgehalt und Unrechtsintensität des Verhaltens des Beklagten nicht gravierend.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Umfang des Schadens, der im Mangel des Werks (Austausch der untauglichen Kunststoffrohre durch der Tiroler Ölfeuerungsverordnung entsprechende Rohre samt der erforderlichen Grabungs- und Rekultivierungsarbeiten) und im Aufwand für die Beseitigung und Entsorgung des verunreinigten Erdreichs besteht, festzustellen haben. Die Revision hatte daher nur im Sinne ihres Aufhebungsantrages Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.