Der gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnet der JAB (991 BlGNr 17.GP zu § 528 ZPO) die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (vgl 4 Ob 509-511/92 vom 28.1.1992). Um eine solche handelt es sich jedoch bei der Anordnung einer neuerlichen Klagszustellung und Aufhebung der wegen unwirksamer Zustellung irrtümlich bestätigten Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles nicht. Die Gerichte haben von Amts wegen die Richtigkeit der Zustellung zu überprüfen (MGA ZPO14 § 87/3). Das Erstgericht war an den von ihm vor Konkurseröffnung erlassenen Zahlungsbefehl gebunden und hatte für dessen Zustellung zu sorgen, dies auch dann, wenn zufolge zwischenzeitiger Konkurseröffnung gemäß § 7 KO das Verfahren zu unterbrechen gewesen wäre, andernfalls offengeblieben wäre, ob schon vor Konkurseröffnung ein gültiger Exekutionstitel gegen die spätere Gemeinschuldnerin entstanden ist. Es ist zwar richtig, daß die Auffassung des Rekursgerichtes, die Behauptung der Konkurseröffnung beinhalte eine unzulässige Neuerung, unzutreffend ist, weil die Tatsache der Konkurseröffnung ex lege mit 00,00 Uhr des Tages des Anschlages des Konkursediktes eintritt und daher stets von Amts wegen wahrzunehmen ist; dies ändert aber nichts daran, daß der Beschluß des Rekursgerichtes inhaltlich eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses darstellt, sodaß ein Revisionsrekurs dagegen, wie dargelegt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnet der JAB (991 BlGNr 17.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 528, ZPO) die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen vergleiche 4 Ob 509-511/92 vom 28.1.1992). Um eine solche handelt es sich jedoch bei der Anordnung einer neuerlichen Klagszustellung und Aufhebung der wegen unwirksamer Zustellung irrtümlich bestätigten Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles nicht. Die Gerichte haben von Amts wegen die Richtigkeit der Zustellung zu überprüfen (MGA ZPO14 Paragraph 87 /, 3,). Das Erstgericht war an den von ihm vor Konkurseröffnung erlassenen Zahlungsbefehl gebunden und hatte für dessen Zustellung zu sorgen, dies auch dann, wenn zufolge zwischenzeitiger Konkurseröffnung gemäß Paragraph 7, KO das Verfahren zu unterbrechen gewesen wäre, andernfalls offengeblieben wäre, ob schon vor Konkurseröffnung ein gültiger Exekutionstitel gegen die spätere Gemeinschuldnerin entstanden ist. Es ist zwar richtig, daß die Auffassung des Rekursgerichtes, die Behauptung der Konkurseröffnung beinhalte eine unzulässige Neuerung, unzutreffend ist, weil die Tatsache der Konkurseröffnung ex lege mit 00,00 Uhr des Tages des Anschlages des Konkursediktes eintritt und daher stets von Amts wegen wahrzunehmen ist; dies ändert aber nichts daran, daß der Beschluß des Rekursgerichtes inhaltlich eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses darstellt, sodaß ein Revisionsrekurs dagegen, wie dargelegt, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.