Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist aus dem vom Rekursgericht benannten Grund zulässig (vgl. EFSlg.57.576, 51.969, 43.894 bzw. EFSlg.54.832, 51.968 und 46.510/10); er ist auch berechtigt.Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist aus dem vom Rekursgericht benannten Grund zulässig vergleiche EFSlg.57.576, 51.969, 43.894 bzw. EFSlg.54.832, 51.968 und 46.510/10); er ist auch berechtigt.
Unterhaltsvorschüsse sind nach § 20 Abs.1 Z 4 lit.b UVG auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn nach § 7 Abs.1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. Die Einstellung ist gemäß § 20 Abs.2, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Nach § 7 Abs.1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Das Gesetz ordnet somit ausdrücklich eine rückwirkende Einstellung an und verwendet den Begriff der Vorschußperioden nicht. Der § 7 Abs.1 Z 1 UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das BG BGBl.1980/278. Er entspricht inhaltlich dem § 1 Abs.1 aF (276 BlgNR 15.GP 12). Diese Bestimmung trägt der Forderung Rechnung, einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen einen Riegel vorzuschieben. Die Verknüpfung der Vorschüsse mit dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag birgt nämlich diese Gefahr in sich. Zu den Exekutionstiteln zählen auch Vergleiche, die vor Gerichten oder Jugendämtern geschlossen werden. In einem solchen Fall kann sich der Unterhaltsschuldner zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichten, den er nach dem Gesetz gar nicht zu leisten hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Gericht mit dem geforderten - überhöhten - Unterhaltsbeitrag ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt hat (5 BlgNR 14.GP 13 f). Dem § 20 UVG liegt die Erwägung zugrunde, daß dem Gericht, auch wenn die Unterhaltsvorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit bewilligt werden, doch die Möglichkeit gegeben werden muß, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Diese Einstellung soll nicht erst mit der Beschlußfassung, sondern mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden. Vorschüsse, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden, gelten als zu Unrecht gewährt, für ihren Ersatz gilt § 22 (5 BlgNR 14. GP 18 f). Nach der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Absicht des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, daß vom Einstellungsgrund des § 20 Abs.1 Z 4 lit b UVG auch der Fall umfaßt sein sollte, daß die Vorschüsse zur Gänze zu versagen gewesen wären, weil die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon im Zeitpunkt der Gewährung der Vorschüsse nicht bestand und somit der materiellen Rechtslage nicht entsprach, und daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Einstellung rückwirkend angeordnet werden soll.Unterhaltsvorschüsse sind nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn nach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. Die Einstellung ist gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Das Gesetz ordnet somit ausdrücklich eine rückwirkende Einstellung an und verwendet den Begriff der Vorschußperioden nicht. Der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das BG BGBl.1980/278. Er entspricht inhaltlich dem Paragraph eins, Absatz eins, aF (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 12). Diese Bestimmung trägt der Forderung Rechnung, einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen einen Riegel vorzuschieben. Die Verknüpfung der Vorschüsse mit dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag birgt nämlich diese Gefahr in sich. Zu den Exekutionstiteln zählen auch Vergleiche, die vor Gerichten oder Jugendämtern geschlossen werden. In einem solchen Fall kann sich der Unterhaltsschuldner zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichten, den er nach dem Gesetz gar nicht zu leisten hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Gericht mit dem geforderten - überhöhten - Unterhaltsbeitrag ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt hat (5 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 13 f). Dem Paragraph 20, UVG liegt die Erwägung zugrunde, daß dem Gericht, auch wenn die Unterhaltsvorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit bewilligt werden, doch die Möglichkeit gegeben werden muß, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Diese Einstellung soll nicht erst mit der Beschlußfassung, sondern mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden. Vorschüsse, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden, gelten als zu Unrecht gewährt, für ihren Ersatz gilt Paragraph 22, (5 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 18 f). Nach der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Absicht des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, daß vom Einstellungsgrund des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG auch der Fall umfaßt sein sollte, daß die Vorschüsse zur Gänze zu versagen gewesen wären, weil die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon im Zeitpunkt der Gewährung der Vorschüsse nicht bestand und somit der materiellen Rechtslage nicht entsprach, und daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Einstellung rückwirkend angeordnet werden soll.
Die Vorschüsse sind nach dem Gesetz für eine bestimmte Dauer, höchstens für 3 Jahre zu gewähren (§ 8) und unter den im § 18 näher bezeichneten Voraussetzungen für jeweils 3 Jahre weiter zu gewähren. Auch im Falle der Weitergewährung handelt es sich um "laufende Vorschüsse" (vgl. 276 BlgNR 15.GP 14). Nur wenn keine Weitergewährung erfolgt, etwa weil die Frist des § 18 Abs.1 Z 1 nicht genützt wird, und dann aufgrund eines neuen Antrags Vorschüsse gewährt werden, liegt keine Fortsetzung der Vorschußgewährung vor (vgl. 5 BlgNR 15.GP 17). Fraglich ist somit lediglich, ob eine Einstellung der Vorschüsse dann noch in Betracht kommt, wenn die Zeit, für die die Vorschüsse gewährt (bzw. weitergewährt) worden sind, bereits abgelaufen ist, weil dieser Fall vom üblichen allgemeinen Wortsinn des Begriffes Einstellung nicht mehr erfaßt wird. Einstellen bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch und auch im Rechtsbereich die Beendigung eines laufenden Verfahrens oder einer noch zu erbringenden fortlaufenden Zahlung oder sonstigen Leistung (vgl. auch 5 BlgNR 14.GP 18). Aus der oben dargestellten Absicht des Gesetzgebers und der immanenten Teleologie des Gesetzes folgt aber, daß eine Gesetzeslücke für den Fall vorliegt, daß erst nach Ablauf der Zeit, für die die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt worden sind, ein Grund zur gänzlichen Versagung nach § 7 Abs.1 Z 1 UVG offenkundig wird, die durch Analogie zu schließen ist. Der § 20 UVG ist daher für diesen Fall analog anzuwenden und die Vorschüsse sind rückwirkend einzustellen. Im vorliegenden Fall lag nach den Feststellungen ein Grund zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse vor. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.Die Vorschüsse sind nach dem Gesetz für eine bestimmte Dauer, höchstens für 3 Jahre zu gewähren (Paragraph 8,) und unter den im Paragraph 18, näher bezeichneten Voraussetzungen für jeweils 3 Jahre weiter zu gewähren. Auch im Falle der Weitergewährung handelt es sich um "laufende Vorschüsse" vergleiche 276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 14). Nur wenn keine Weitergewährung erfolgt, etwa weil die Frist des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, nicht genützt wird, und dann aufgrund eines neuen Antrags Vorschüsse gewährt werden, liegt keine Fortsetzung der Vorschußgewährung vor vergleiche 5 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 17). Fraglich ist somit lediglich, ob eine Einstellung der Vorschüsse dann noch in Betracht kommt, wenn die Zeit, für die die Vorschüsse gewährt (bzw. weitergewährt) worden sind, bereits abgelaufen ist, weil dieser Fall vom üblichen allgemeinen Wortsinn des Begriffes Einstellung nicht mehr erfaßt wird. Einstellen bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch und auch im Rechtsbereich die Beendigung eines laufenden Verfahrens oder einer noch zu erbringenden fortlaufenden Zahlung oder sonstigen Leistung vergleiche auch 5 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 18). Aus der oben dargestellten Absicht des Gesetzgebers und der immanenten Teleologie des Gesetzes folgt aber, daß eine Gesetzeslücke für den Fall vorliegt, daß erst nach Ablauf der Zeit, für die die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt worden sind, ein Grund zur gänzlichen Versagung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG offenkundig wird, die durch Analogie zu schließen ist. Der Paragraph 20, UVG ist daher für diesen Fall analog anzuwenden und die Vorschüsse sind rückwirkend einzustellen. Im vorliegenden Fall lag nach den Feststellungen ein Grund zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse vor. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.