Aus der Begründung:
Hinsichtlich der Höhe des Heiratsgutes (Ausstattung: § 1220 ABGB) ist das Rekursgericht von der herrschenden Rechtsprechung (EvBl. 1962/368; SZ 41/38 u. a.) ausgegangen, wonach neben der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen auch der Stand des Bräutigams von entscheidender Bedeutung ist, weil das Heiratsgut dazu dienen soll, die Lebensführung der Brautleute nach diesem Stande zu erleichtern. Ostheim, Familienrechtsreform und Ausstattungsanspruch, ÖJZ 1978, 505 ff., hält diese Rechtsprechung nach dem Wirksamwerden der großen Familienrechtsreform allerdings für nicht mehr vertretbar, weil einerseits die primäre Unterhaltspflicht des Ehemannes schon durch das EheRwG, BGBl. 412/1975, weggefallen und andererseits durch das KindG, BGBl. 403/1977, der Ausstattungsausspruch nach § 1220 ABGB auf die Grundsätze des Unterhaltsrechtes und damit nach § 140 ABGB auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestellt worden sei. Die letztere Erwägung hat für den vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben, weil diese Rechtsänderung erst nach dem Entstehen des Anspruches durch die Verehelichung (SZ 41/38; SZ 45/78 u. a.) eingetreten ist (Wolff in Klang[2] I/1, 73, JBl. 1976, 481; EvBl. 1977/110 u. a.). Dagegen ist der Meinung Ostheims hinsichtlich der Mitberücksichtigung des Standes (der Lebensverhältnisse) der anspruchsberechtigten Tochter zu folgen, weil aus den vom genannten Autor näher angeführten Gründen in einer partnerschaftlichen Ehe die gemeinsamen Lebensverhältnisse der Ehegatten maßgebend sein müssen.Hinsichtlich der Höhe des Heiratsgutes (Ausstattung: Paragraph 1220, ABGB) ist das Rekursgericht von der herrschenden Rechtsprechung (EvBl. 1962/368; SZ 41/38 u. a.) ausgegangen, wonach neben der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen auch der Stand des Bräutigams von entscheidender Bedeutung ist, weil das Heiratsgut dazu dienen soll, die Lebensführung der Brautleute nach diesem Stande zu erleichtern. Ostheim, Familienrechtsreform und Ausstattungsanspruch, ÖJZ 1978, 505 ff., hält diese Rechtsprechung nach dem Wirksamwerden der großen Familienrechtsreform allerdings für nicht mehr vertretbar, weil einerseits die primäre Unterhaltspflicht des Ehemannes schon durch das EheRwG, Bundesgesetzblatt 412 aus 1975,, weggefallen und andererseits durch das KindG, Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,, der Ausstattungsausspruch nach Paragraph 1220, ABGB auf die Grundsätze des Unterhaltsrechtes und damit nach Paragraph 140, ABGB auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestellt worden sei. Die letztere Erwägung hat für den vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben, weil diese Rechtsänderung erst nach dem Entstehen des Anspruches durch die Verehelichung (SZ 41/38; SZ 45/78 u. a.) eingetreten ist (Wolff in Klang[2] I/1, 73, JBl. 1976, 481; EvBl. 1977/110 u. a.). Dagegen ist der Meinung Ostheims hinsichtlich der Mitberücksichtigung des Standes (der Lebensverhältnisse) der anspruchsberechtigten Tochter zu folgen, weil aus den vom genannten Autor näher angeführten Gründen in einer partnerschaftlichen Ehe die gemeinsamen Lebensverhältnisse der Ehegatten maßgebend sein müssen.
Auch auf dieser Rechtsgrundlage erscheint aber der Zuspruch durch das Rekursgericht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles überhöht. Der Ehemann der Antragstellerin ist und war schon im Zeitpunkt der Eheschließung in Wahrheit nicht mehr als Student anzusehen, weil er 18 Jahre lang keine einzige Hauptprüfung an der Universität abgelegt hatte. Er ist in Wahrheit offensichtlich arbeitslos und lebt, soweit nicht von der Antragstellerin unterstützt, bloß von einer geringfügigen Zuwendung seiner Eltern. Mangels irgendwelcher Studienfolge kann auch nicht darauf abgestellt werden, daß er einen akademischen Beruf jemals ausüben wird. Die Antragstellerin hat demnach unter dem Stand ihrer Eltern geheiratet, die Diplomingenieur und Beamtin waren und ein Einfamilienhaus besaßen. An dieser Beurteilung ändert das festgestellte Eigentum des Ehemannes der Antragstellerin an einem halbfertigen Sommerhaus in Athen nichts, weil dieses keinen Ertrag abwirft und selbst im Falle eines Verkaufes nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichen würde. Aber auch das Einkommen der Antragstellerin selbst als Verkäuferin liegt unter dem Durchschnitt üblicher Arbeitseinkommen. In dieser Situation befindet sich die Antragstellerin infolge der früheren Lebensgemeinschaft mit ihrem nunmehrigen Ehemann schon seit vielen Jahren.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hält der OGH eine Herabsetzung des Heiratsgutes auf den Betrag von 50 000 S für angemessen, der immerhin einem Halbjahreseinkommen der beiden Eheleute entspricht. Gegen die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin in diesem Umfang bestehen keine Bedenken, zumal sie selbst in ihrem Rekurs an die zweite Instanz einen Eventualantrag in ähnlicher Richtung gestellt hat.