Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit der Mängelrüge unternimmt die Beklagte weitgehend den Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Das Berufungsgericht hat sehr eingehend begründet, warum es die meisten erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich übernommen hat. Dem kann die Revision nur die Behauptung entgegensetzen, diese Begründungen seien falsch, es handle sich um Scheinbegründungen und ein anderer Sachverhalt wäre wesentlich wahrscheinlicher. Der Oberste Gerichtshof kann jedoch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Logik in den Gedankengängen des Berufungsgerichtes bei der Behandlung der Beweisrüge der Berufung erblicken. Alle anderen Ausführungen betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung schlechthin. Zur Beweiswürdigung gehört es auch, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten (2 Ob 681/87, 7 Ob 633/87 ua.). Ebenso fällt die Beantwortung der Frage, ob eine Prozeßpartei ihrer Beweispflicht nachgekommen ist, in das Gebiet der Beweiswürdigung (ZVR 1975/120, 1 Ob 802/81 ua.).
Der Beweisantrag der Beklagten auf ergänzende Einvernahme des Zeugen Horst S*** (Seite 161 des Aktes) hat mit jenem Beweisthema, mit dem sich die Revision beschäftigt, überhaupt nichts zu tun. Demnach kann es keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen, wenn das Berufungsgericht die Ablehnung einer zusätzlichen Einvernahme dieses Zeugen durch das Erstgericht mit der Begründung als einwandfrei bezeichnete, der Zeuge wäre zu dem in der Berufung genannten Beweisthema nicht namhaft gemacht worden.
Was die beantragte Einvernahme des Zeugen VAN DEN B*** anlangt, so sollte dieser nach den Berufungsausführungen der Beklagten nur zu der Frage vernommen werden "ob ein Rechtsanwalt im Auftrag des Klägers eine gerichtliche Beschlagnahme erwirkt hat" (Seite 205 des Aktes). Es steht aber fest, daß der genannte Zeuge zu dem Zeitpunkt, den der Beweisantrag im Auge hat, mit der Sache überhaupt nicht mehr beschäftigt war. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß dem Kläger auf Grund einer behaupteten Beschlagnahme von Waren keinerlei Zahlung zugekommen ist. Auch hier handelt es sich daher um eine im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellung. Ist diese richtig, wovon der Oberste Gerichtshof ausgehen muß, so erübrigt sich eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob der ehemalige Vertreter einer Partei dieser nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses den Rat zur Einleitung bestimmter gerichtlicher Schritte erteilt hat oder nicht. Auf Grund welcher Beweisergebnisse bezüglich der Lieferung von Gurken etwas anderes hätte festgestellt werden können, als dies das Erstgericht getan hat, hat die Beklagte in der Berufung nicht aufgezeigt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht eine ordnungsgemäße Ausführung der Berufung in diesem Punkt verneint. Was die Sauerkirschen anlangt, enthält die Berufung (Seite 207 des Aktes) nur allgemeine Bestreitungen der Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen ohne anzuführen, wodurch diese Bestreitung ihre Rechtfertigung erlangen könnte.
Abschließend ist zu der Mängelrüge allgemein zu sagen, daß, falls das Berufungsgericht das Vorliegen erstgerichtlicher Verfahrensmängel verneint, der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten kann (SZ 27/4, EvBl 1969/263 ua.).
Die Ausführungen der Revision betreffend zweier erforderlicher Komponenten für einen Schadenersatzanspruch gehen ebenfalls an der Tatsache vorbei, daß die Vorinstanzen den Beweis für den von der Beklagten behaupteten entgangenen Gewinn als nicht erbracht erachtet haben. Diese Revisionsausführungen stellen daher ebenfalls den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen dar.
Bei der Ausführung der Rechtsrüge entfernt sich die Beklagte neuerlich weitgehend von den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Das Erstgericht hat eingehend die Vorgänge betreffend die Lieferung von Sauerkirschen zum Preis von 36.000,-- DM festgestellt. Diese Sauerkirschen haben die handelsübliche Steintoleranz weit überschritten, weshalb sie von der Beklagten verbilligt verkauft werden mußten, wodurch der Beklagten auch ein Gewinnentgang entstanden ist. Es wurde aber auch festgestellt, daß nach einer entsprechenden Reklamation seitens der Beklagten eine zusätzliche Lieferung von Sauerkirschen durch den Kläger erfolgte, daß der Kläger erklärte, damit sei die Reklamation "abgegolten", weshalb die beiden Rechnungen in Höhe von insgesamt 36.000,-- DM zur Zahlung fällig seien. Die Beklagte hat sich für das entsprechende Telex bedankt, die Abgeltung der Bemängelung von 40 Tonnen Sauerkirschen durch die Lieferung von 138 Tonnen anderer Sauerkirschen nicht bestritten und diese Abgeltung sogar ausdrücklich erwähnt. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann dieser Sachverhalt überhaupt nicht anders beurteilt werden, als daß die Beklagte mit dem Vorschlag des Klägers, ihre in der Reklamation zum Ausdruck gebrachte Forderung durch eine weitere Lieferung von Sauerkirschen abzugelten, einverstanden war. Damit ist aber gemäß § 863 Abs 1 ABGB zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung in diesem Sinne zustande gekommen. Worauf die Beklagte ihre Rechtsansicht, zwischen Personen, die in ständiger Geschäftsverbindung zueinander stehen, könne ein Vertrag durch konkludente Handlung nicht zustande kommen, stützt, ist unerfindlich. Die Bestimmung des § 863 ABGB ist eine für das gesamte Vertragsrecht geltende Vorschrift, die keinerlei Einschränkungen bezüglich Personen, die in ständiger Geschäftsverbindung zueinander stehen, enthält.Bei der Ausführung der Rechtsrüge entfernt sich die Beklagte neuerlich weitgehend von den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Das Erstgericht hat eingehend die Vorgänge betreffend die Lieferung von Sauerkirschen zum Preis von 36.000,-- DM festgestellt. Diese Sauerkirschen haben die handelsübliche Steintoleranz weit überschritten, weshalb sie von der Beklagten verbilligt verkauft werden mußten, wodurch der Beklagten auch ein Gewinnentgang entstanden ist. Es wurde aber auch festgestellt, daß nach einer entsprechenden Reklamation seitens der Beklagten eine zusätzliche Lieferung von Sauerkirschen durch den Kläger erfolgte, daß der Kläger erklärte, damit sei die Reklamation "abgegolten", weshalb die beiden Rechnungen in Höhe von insgesamt 36.000,-- DM zur Zahlung fällig seien. Die Beklagte hat sich für das entsprechende Telex bedankt, die Abgeltung der Bemängelung von 40 Tonnen Sauerkirschen durch die Lieferung von 138 Tonnen anderer Sauerkirschen nicht bestritten und diese Abgeltung sogar ausdrücklich erwähnt. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann dieser Sachverhalt überhaupt nicht anders beurteilt werden, als daß die Beklagte mit dem Vorschlag des Klägers, ihre in der Reklamation zum Ausdruck gebrachte Forderung durch eine weitere Lieferung von Sauerkirschen abzugelten, einverstanden war. Damit ist aber gemäß Paragraph 863, Absatz eins, ABGB zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung in diesem Sinne zustande gekommen. Worauf die Beklagte ihre Rechtsansicht, zwischen Personen, die in ständiger Geschäftsverbindung zueinander stehen, könne ein Vertrag durch konkludente Handlung nicht zustande kommen, stützt, ist unerfindlich. Die Bestimmung des Paragraph 863, ABGB ist eine für das gesamte Vertragsrecht geltende Vorschrift, die keinerlei Einschränkungen bezüglich Personen, die in ständiger Geschäftsverbindung zueinander stehen, enthält.
Die Tatsache, daß die in der Revision erwähnten Rechnungen an die Firma L*** adressiert waren, wurde vom Erstgericht ohnedies festgestellt. Auch hier übersieht jedoch die Beklagte die weiteren Feststellungen, denen zufolge diese Vorgangsweise auf einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen beruhte. Wird aber eine Rechnung im Einvernehmen der Vertragspartner an eine bestimmte Stelle adressiert, so bewirkt dieser Vorgang gemäß § 1417 ABGB die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, es sei denn, es wäre zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden. Solche vom Regelfall abweichende Vereinbarungen müssen aber von demjenigen, der sich auf sie beruft, behauptet und bewiesen werden. An einer diesbezüglichen Behauptung der Beklagten im Verfahren erster Instanz fehlt es. Die Beklagte hat im erstgerichtlichen Verfahren bezüglich dieser Rechnung nur den Mangel ihrer Passivlegitimation, nicht aber mangelnde Fälligkeit eingewendet. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht auf die Frage der Fälligkeit dieser Rechnung nicht eingegangen. Im übrigen gelangt die Beklagte zu ihrer Argumentation in der Revision auch in diesem Punkte nur dadurch, daß sie geflissentlich die dazugehörigen weiteren Feststellungen des Erstgerichtes unerwähnt läßt.Die Tatsache, daß die in der Revision erwähnten Rechnungen an die Firma L*** adressiert waren, wurde vom Erstgericht ohnedies festgestellt. Auch hier übersieht jedoch die Beklagte die weiteren Feststellungen, denen zufolge diese Vorgangsweise auf einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen beruhte. Wird aber eine Rechnung im Einvernehmen der Vertragspartner an eine bestimmte Stelle adressiert, so bewirkt dieser Vorgang gemäß Paragraph 1417, ABGB die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, es sei denn, es wäre zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden. Solche vom Regelfall abweichende Vereinbarungen müssen aber von demjenigen, der sich auf sie beruft, behauptet und bewiesen werden. An einer diesbezüglichen Behauptung der Beklagten im Verfahren erster Instanz fehlt es. Die Beklagte hat im erstgerichtlichen Verfahren bezüglich dieser Rechnung nur den Mangel ihrer Passivlegitimation, nicht aber mangelnde Fälligkeit eingewendet. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht auf die Frage der Fälligkeit dieser Rechnung nicht eingegangen. Im übrigen gelangt die Beklagte zu ihrer Argumentation in der Revision auch in diesem Punkte nur dadurch, daß sie geflissentlich die dazugehörigen weiteren Feststellungen des Erstgerichtes unerwähnt läßt.
Die Revision erweist sich sohin als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Revision erweist sich sohin als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.