Unbestritten blieb, daß zwischen den Streitteilen ein Kommissionsvertrag im Sinne der §§ 383 ff HGB zustandegekommen (vgl. § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Versteigerungsbetrieb der klagenden Partei) und abgewickelt worden ist. Die klagende Partei begehrt mit ihrer ca. 2 1/2 Jahre nach dem Verkauf des Bildes eingebrachten Klage vom beklagten Einbringer die Herausgabe all dessen, was dieser von ihr aufgrund dieses Rechtsgeschäftes erhalten hat; sohin die Rückabwicklung. Sie stützt ihr Begehren auf drei Rechtsgründe, und zwar auf die Rückabwicklungsnormen der Gewährleistung, jene der Irreführung sowie des gemeinsamen Irrtums und Bereicherung.Unbestritten blieb, daß zwischen den Streitteilen ein Kommissionsvertrag im Sinne der Paragraphen 383, ff HGB zustandegekommen vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, der Geschäftsordnung für den Versteigerungsbetrieb der klagenden Partei) und abgewickelt worden ist. Die klagende Partei begehrt mit ihrer ca. 2 1/2 Jahre nach dem Verkauf des Bildes eingebrachten Klage vom beklagten Einbringer die Herausgabe all dessen, was dieser von ihr aufgrund dieses Rechtsgeschäftes erhalten hat; sohin die Rückabwicklung. Sie stützt ihr Begehren auf drei Rechtsgründe, und zwar auf die Rückabwicklungsnormen der Gewährleistung, jene der Irreführung sowie des gemeinsamen Irrtums und Bereicherung.
Soweit die Revision vermeint, die klagende Partei habe einem berechtigten Gewährleistungsanspruch des Erstehers entsprochen, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung (MGA ABGB33 § 933/16 f) auch bei geheimen Mängeln die Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe der Sache und nicht erst im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Mangels in Lauf gesetzt wird. Der Mangel lag bereits bei Übergabe des Bildes an den Ersteher vor. Von einem stillschweigend vereinbarten Hinausschieben des gesetzlichen Fristbeginnes auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Mangels kann keine Rede sein. Die Klägerin hätte daher gegenüber dem Ersteher aus dem Titel der Gewährleistung keine Rückabwicklungspflicht getroffen. Es erübrigen sich sohin Erwägungen über die Zulässigkeit des Ausschlusses der Gewährleistung.Soweit die Revision vermeint, die klagende Partei habe einem berechtigten Gewährleistungsanspruch des Erstehers entsprochen, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung (MGA ABGB33 Paragraph 933 /, 16, f) auch bei geheimen Mängeln die Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe der Sache und nicht erst im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Mangels in Lauf gesetzt wird. Der Mangel lag bereits bei Übergabe des Bildes an den Ersteher vor. Von einem stillschweigend vereinbarten Hinausschieben des gesetzlichen Fristbeginnes auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Mangels kann keine Rede sein. Die Klägerin hätte daher gegenüber dem Ersteher aus dem Titel der Gewährleistung keine Rückabwicklungspflicht getroffen. Es erübrigen sich sohin Erwägungen über die Zulässigkeit des Ausschlusses der Gewährleistung.
Nach § 384 Abs 2 HGB ist der Kommissionär verpflichtet, dem Kommittenten dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Er muß die Interessen des Kommittenten wahren, wobei er pflichtwidrig handelt, wenn er das Ausführungsgeschäft ohne Zustimmung des Kommittenten storniert. Besteht zwischen seinen Interessen und denen des Kommittenten ein Konflikt, muß er den Interessen des Kommittenten den Vorrang geben. Er darf Maßnahmen im Interesse des Kommittenten nicht deshalb unterlassen, weil sie Aufwendungen verursachen (Griß-Reiterer in Straube HGB Rz 3 zu § 384 HGB). Daraus ergibt sich aber, daß der Kommissionär nicht berechtigt ist, die Rücktrittserklärung des Erwerbers des Kommissionsgutes aus bloßen Kulanzgründen zu akzeptieren.Nach Paragraph 384, Absatz 2, HGB ist der Kommissionär verpflichtet, dem Kommittenten dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Er muß die Interessen des Kommittenten wahren, wobei er pflichtwidrig handelt, wenn er das Ausführungsgeschäft ohne Zustimmung des Kommittenten storniert. Besteht zwischen seinen Interessen und denen des Kommittenten ein Konflikt, muß er den Interessen des Kommittenten den Vorrang geben. Er darf Maßnahmen im Interesse des Kommittenten nicht deshalb unterlassen, weil sie Aufwendungen verursachen (Griß-Reiterer in Straube HGB Rz 3 zu Paragraph 384, HGB). Daraus ergibt sich aber, daß der Kommissionär nicht berechtigt ist, die Rücktrittserklärung des Erwerbers des Kommissionsgutes aus bloßen Kulanzgründen zu akzeptieren.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klägerin als Kommissionär einen Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB gegen den Beklagten als Kommittenten nur haben kann, wenn eine Stornierung des Ausführungsgeschäftes nicht zu vermeiden gewesen wäre. Diesen Umstand hätte die Klägerin als derjenige, der die Rückforderung begehrt, beweisen müssen.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klägerin als Kommissionär einen Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB gegen den Beklagten als Kommittenten nur haben kann, wenn eine Stornierung des Ausführungsgeschäftes nicht zu vermeiden gewesen wäre. Diesen Umstand hätte die Klägerin als derjenige, der die Rückforderung begehrt, beweisen müssen.
Nach den Versteigerungsbedingungen der Klägerin, denen sich auch ihre Kunden zu unterwerfen haben, wird ausdrücklich jede Gewähr für die Richtigkeit der Gutachten ausgeschlossen. Ebenso werden Reklamationen betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände nach dem Zuschlag ausgeschlossen. Sonstige Reklamationen sind bei der Übernahme der Gegenstände zu erheben. Dieser Ausschluß verweist schließlich ausdrücklich auf die in den Gutachten verwendeten Ausdrücke bezüglich des begutachteten Gegenstandes. Damit ist aber klar zum Ausdruck gebracht, daß durch die Versteigerungsbedingungen nicht nur Gewährleistungsansprüche, sondern auch eine nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums ausgeschlossen werden sollte. Gerade bei Kunstgegenständen liegt dies auch auf der Hand, weil hier eine absolute Garantie für die Echtheit und insbesondere für die Zuorndung zu einem bestimmten Künstler vergangener Epochen ausgeschlossen ist. Es sei nur daran erinnert, daß häufig Jahre oder Jahrzehnte nach einer scheinbar sicheren Zuordnung solcher Werke ernste Zweifel an der Richtigkeit dieser Zuordnung entstehen, ja diese Zuordnung sich geradezu als unrichtig herausstellt. Dies muß jedem, der sich näher mit solchen Gegenständen beschäftigt und der ihren Erwerb anstrebt, klar sein. Dem Berufungsgericht ist daher dahin beizupflichten, daß aus der Interessenlage ein Ausschluß der Irrtumsanfechtung nahezu zwingend ist.
Grundsätzlich kann auf die Irrtumsanfechtung im voraus verzichtet werden (Rummel in Rummel Rz 23 zu § 871 ABGB, SZ 41/33, RZ 1979/14 ua). Eine vorsichtige Einschränkung macht Krejci (in Rummel Rz 85 zu § 879 ABGB und ausführlicher in KSchG Handbuch 697 ff), und zwar bezüglich grob fahrlässig veranlaßten Irrtums, wenn der Irrende selbst nicht in der Lage ist, seinerseits rechtzeitig ausreichende Nachprüfungen der irrtumsrelevanten Umstände vorzunehmen. Den Nachweis von Umständen, die den Anschluß der Irrtumsanfechtung im Verhältnis zum Ersteher des Kommissionsgutes unwirksam gemacht hätten, hätte im vorliegenden Fall gegenüber dem Beklagten die Klägerin zu erbringen gehabt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Umstände, die einen zwingenden Schluß auf grobe Fahrlässigkeit bei der Begutachtung des Bildes durch einen Sachverständigen der Klägerin zulassen würden. Auch sonstige Umstände, die zur Unwirksamkeit der strittigen Klausel führen könnten, sind nicht hervorgekommen.Grundsätzlich kann auf die Irrtumsanfechtung im voraus verzichtet werden (Rummel in Rummel Rz 23 zu Paragraph 871, ABGB, SZ 41/33, RZ 1979/14 ua). Eine vorsichtige Einschränkung macht Krejci (in Rummel Rz 85 zu Paragraph 879, ABGB und ausführlicher in KSchG Handbuch 697 ff), und zwar bezüglich grob fahrlässig veranlaßten Irrtums, wenn der Irrende selbst nicht in der Lage ist, seinerseits rechtzeitig ausreichende Nachprüfungen der irrtumsrelevanten Umstände vorzunehmen. Den Nachweis von Umständen, die den Anschluß der Irrtumsanfechtung im Verhältnis zum Ersteher des Kommissionsgutes unwirksam gemacht hätten, hätte im vorliegenden Fall gegenüber dem Beklagten die Klägerin zu erbringen gehabt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Umstände, die einen zwingenden Schluß auf grobe Fahrlässigkeit bei der Begutachtung des Bildes durch einen Sachverständigen der Klägerin zulassen würden. Auch sonstige Umstände, die zur Unwirksamkeit der strittigen Klausel führen könnten, sind nicht hervorgekommen.
Die Entscheidung SZ 43/123 kann hier außer Betracht bleiben, weil dort eine Abweichung von im Vertrag mündlich gemachten Zusagen vorlag, was hier nicht der Fall ist.
Das Berufungsgericht hat also richtig erkannt, daß der Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten deshalb nicht berechtigt ist, weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, daß der Erwerber des Kommissionsgutes seinerseits ihr gegenüber mit seinem Begehren auf Rückabwicklung Erfolg gehabt hätte. Eine Rückabwicklung aus Kulanzgründen oder bloß zur Vermeidung eines Prozeßrisikos kann aber die Klägerin nicht zu Lasten ihres Vertragspartners vornehmen.
Die Revision erweist sich sohin als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.