Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht rügen die Revisionswerber allerdings die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ein allfälliger Gewährleistungsanspruch mit der eingeklagten Reparaturkostenforderung nicht "kompensiert" werden könne. Selbst wenn die Klagsforderung nicht demselben Rechtsgeschäft (Reparaturauftrag) entspringt wie der von der Beklagten behauptete Gewährleistungsanspruch (aus dem Kaufvertrag), handelt es sich gar nicht um eine Frage der Kompensation, sondern nach der zutreffenden Ansicht der Revisionswerber darum, ob die Reparatur nicht im Rahmen der Gewährleistungspflichten des klagenden Warenverkäufers unentgeltlich hätte durchgeführt werden müssen. Hätten die beklagten Parteien nämlich den behaupteten Verbesserungsanspruch gehabt, so wäre die klagende Partei im Rahmen ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages zur unentgeltlichen Durchführung der Reparatur verpflichtet gewesen und es könnte schon deshalb der Klagsanspruch nicht zu Recht bestehen.
Dem Erstrichter ist dahin zu folgen, daß die kaufmännische Mängelrüge nach § 377 Abs. 3 HGB ausnahmsweise später als unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer (§ 377 Abs. 1 HGB) erfolgen kann, wenn sich erst dann ein Mangel zeigt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Damit ist jedoch für die Revisionswerber im Ergebnis nichts zu gewinnen. Entgegen der weiteren Ansicht des Erstrichters folgt nämlich aus den handelsrechtlichen Bestimmungen über die kaufmännische Rügepflicht und dem Schweigen dieses Gesetzes über die Gewährleistungsfrist keineswegs, daß verborgene Mängel, die der sofortigen Rügepflicht nicht unterliegen, über die in § 933 ABGB bestimmten Gewährleistungsfristen hinaus geltend gemacht werden könnten. § 377 Abs. 2 HGB bestimmt als Rechtsfolge der Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige, daß die Ware als genehmigt gilt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Nur diese Genehmigungsfiktion wird durch die rechtzeitige Mängelrüge verhindert; es bedarf ihrer solange nicht, bis ein verborgener Mangel erkennbar wird. Die Gewährleistungsansprüche selbst müssen aber auch beim Handelskauf innerhalb der gesetzlichen oder einer vereinbarten Gewährleistungsfrist bei sonstigem Ausschluß geltend gemacht werden, bei beweglichen Sachen also gemäß § 933 Abs. 1 ABGB innerhalb von sechs Monaten ab der Ablieferung der Ware; selbst eine einredeweise Geltendmachung setzt die rechtzeitige Anzeige innerhalb derselben Frist (§ 933 Abs. 2 ABGB) voraus (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] III 189 f.; vgl. auch Holzhammer - Rinner, Österreichisches Handelsrecht 94, 97; Brüggemann in Großkomm. HGB[3] IV 515 ff.). Dabei ist es nach den somit auch hier anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für den Fristablauf gleichgültig, ob der Mangel während des Laufes der Frist hervorkam; nur bei der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstandes, deren Vorhandensein oder Fehlen erst nach längerer Zeit festgestellt werden könnte, schiebt sich der Beginn der Gewährleistungsfrist auf den Zeitpunkt hinaus, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 552, 556 f.; HS 7341/51; vgl. auch Brüggemann aaO Anm. 144).Dem Erstrichter ist dahin zu folgen, daß die kaufmännische Mängelrüge nach Paragraph 377, Absatz 3, HGB ausnahmsweise später als unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer (Paragraph 377, Absatz eins, HGB) erfolgen kann, wenn sich erst dann ein Mangel zeigt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Damit ist jedoch für die Revisionswerber im Ergebnis nichts zu gewinnen. Entgegen der weiteren Ansicht des Erstrichters folgt nämlich aus den handelsrechtlichen Bestimmungen über die kaufmännische Rügepflicht und dem Schweigen dieses Gesetzes über die Gewährleistungsfrist keineswegs, daß verborgene Mängel, die der sofortigen Rügepflicht nicht unterliegen, über die in Paragraph 933, ABGB bestimmten Gewährleistungsfristen hinaus geltend gemacht werden könnten. Paragraph 377, Absatz 2, HGB bestimmt als Rechtsfolge der Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige, daß die Ware als genehmigt gilt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Nur diese Genehmigungsfiktion wird durch die rechtzeitige Mängelrüge verhindert; es bedarf ihrer solange nicht, bis ein verborgener Mangel erkennbar wird. Die Gewährleistungsansprüche selbst müssen aber auch beim Handelskauf innerhalb der gesetzlichen oder einer vereinbarten Gewährleistungsfrist bei sonstigem Ausschluß geltend gemacht werden, bei beweglichen Sachen also gemäß Paragraph 933, Absatz eins, ABGB innerhalb von sechs Monaten ab der Ablieferung der Ware; selbst eine einredeweise Geltendmachung setzt die rechtzeitige Anzeige innerhalb derselben Frist (Paragraph 933, Absatz 2, ABGB) voraus (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch drei 189 f.; vergleiche auch Holzhammer - Rinner, Österreichisches Handelsrecht 94, 97; Brüggemann in Großkomm. HGB[3] römisch vier 515 ff.). Dabei ist es nach den somit auch hier anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für den Fristablauf gleichgültig, ob der Mangel während des Laufes der Frist hervorkam; nur bei der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstandes, deren Vorhandensein oder Fehlen erst nach längerer Zeit festgestellt werden könnte, schiebt sich der Beginn der Gewährleistungsfrist auf den Zeitpunkt hinaus, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 552, 556 f.; HS 7341/51; vergleiche auch Brüggemann aaO Anmerkung 144).
Unter Umständen könnte allerdings eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist in Betracht kommen, wenn der Mangel nach der Sachlage während des Laufes der Frist gar nicht hervorkommen konnte (Gschnitzer aaO 552; SZ 9/210). Abgesehen davon aber, daß der im vorliegenden Fall festgestellte Mangel früher oder später auch noch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist hervorkommen hätte können, müßte eine solche Vereinbarung doch wenigstens schlüssig durch die Einräumung einer Garantiefrist zum Ausdruck gekommen sein (Gschnitzer aaO 556 f.; SZ 9/210). Eine derartige besondere Gewährleistungsabrede (unechten Garantievertrag;
s. SZ 50/93) erblicken die Revisionswerber aber zu Unrecht in der hier unbestrittenen Vertragsklausel, wonach die klagende Partei "während der Dauer von sechs Monaten, jedoch höchstens für 1000 Betriebsstunden ab Abnahme" Gewähr leistete. Entgegen der Meinung der Revisionswerber war damit die Gewährleistungsfrist wieder auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt; die Ansicht, daß jedenfalls für 1000 Betriebsstunden Gewähr geleistet worden sei, widerspricht eindeutig der Vertragsklausel. Auch eine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft fehlt.