Die Revision der klagenden Partei ist gemäß § 502 Abs.4 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989 und der Übergangsbestimmung des Art. XXXVI Z 8 der WGN 1989 (die Entscheidung der zweiten Instanz datiert mit 21. 10. 1987; die WGN 1989 ist gemäß Art. XXXVI Z 1 mit dem 1. 7. 1989 in Kraft getreten) zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,- übersteigt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision der klagenden Partei ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 und der Übergangsbestimmung des Artikel römisch 36 , Ziffer 8, der WGN 1989 (die Entscheidung der zweiten Instanz datiert mit 21. 10. 1987; die WGN 1989 ist gemäß Artikel römisch 36 , Ziffer eins, mit dem 1. 7. 1989 in Kraft getreten) zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,- übersteigt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 idF vor der WGN 1989). Die klagende Partei bekämpft unter diesem Revisionsgrund im übrigen in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, in der Fassung vor der WGN 1989). Die klagende Partei bekämpft unter diesem Revisionsgrund im übrigen in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt die klagende Partei die Ansicht, die Ankündigung einer Wasserabsperrung sei entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes geeignet, Schäden wie den hier vorliegenden zu verhindern, weil auf Grund einer solchen Ankündigung jeder Bewohner eine höhere Aufmerksamkeit beim Auf- und Abdrehen der Wasserhähne aufwenden müsse.
Zutreffend hat die zweite Instanz darauf hingewiesen, daß ein für den Schaden der klagenden Partei ursächliches Verhalten der beklagten Partei oder des Installationsunternehmers nicht erkennbar ist. Die Verständigung von der Absperrung der Wasserzufuhr für einen bestimmten Zeitraum soll den Betroffenen eine entsprechende Vorsorge ermöglichen. Die Unterlassung einer derartigen Verständigung könnte daher als kausal für einen Schaden angesehen werden, der dadurch eintritt, daß zur Zeit der Absperrung benötigtes Wasser mangels Vorsorgemöglichkeit nicht zur Verfügung steht. Wird dagegen ein Wasserhahn während der Absperrung der Wasserzufuhr aufgedreht, kann die unterbliebene Verständigung von der Absperrung nicht als ursächlich dafür angesehen werden, daß der Betreffende es unterläßt, den Wasserhahn wieder zu schließen. Kausal, rechtswidrig und schuldhaft wäre allein das Verhalten desjenigen, der den Wasserhahn auf-, aber nicht wieder zugedreht hat.
War aber das Verhalten der beklagten Partei (oder einer Person, für die sie haftet) nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Fragen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.