Begründung:
Nach der Scheidung der Ehe der Christine und des Berthold M***** blieben die beiden aus der Ehe stammenden Kinder Arthur und Erik entsprechend dem anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleich zunächst bei ihrer Mutter. Mit Beschluß des damals zuständigen Bezirksgerichtes Linz-Land vom 11.9.1990, der vom Rekursgericht bestätigt wurde, wurde jedoch die Obsorge auf den Vater übertragen.
Am 22.2.1991 beantragte der Vater, die Mutter ab 1.1.1991 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 3.570 für Arthur und S 3.020 für Erik zu verpflichten. Am 4.8.1992 dehnte er seinen Antrag dahin aus, daß die Unterhaltsbeiträge bereits ab 1.10.1990 begehrt würden. Die Mutter beantragte, ihr den Unterhalt bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Rückübertragung der Obsorge sowie bis zur Auszahlung ihres Pflichtteiles nach ihrer verstorbenen Mutter zu stunden.
Mit Beschluß vom 15.10.1992 verpflichtete das Erstgericht die Mutter für die Zeit vom 1.10.1990 bis 30.9.1993, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder, zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 3.570 für Arthur und S 3.020 für Erik (Punkt 1. des Beschlusses) und wies das über den 30.9.1993 hinausgehende Unterhaltsbegehren ab (Punkt 2. des Beschlusses).
In ihrem dagegen erhobenen Rekurs führte die Mutter aus, daß sie sich zwar weder gegen die Höhe noch den Zeitraum der zuerkannten Unterhaltsbeiträge wende. Sie bekämpfe aber, daß sie schon jetzt Unterhalt zahlen müsse, weil ihr der Pflichtteil von S 1,238.877,11 noch nicht ausbezahlt worden sei, wenn auch das in die Verlassenschaft fallende Haus bereits verkauft worden sei.
Mit Beschluß vom 18.2.1993 gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Mutter Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß es den Antrag, die Mutter ab 1.10.1990 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.570 für Arthur und S 3.020 für Erik zu verpflichten, abwies. Das Erstgericht habe übersehen, daß die Mutter den ihr nach dem Erbenübereinkommen mit ihren Kindern zustehenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in Anrechnung auf ihren Pflichtteil erst dann erhalte, wenn der Verkauf der Liegenschaft auch im Grundbuch rechtskräftig abgewickelt sei. Da dies noch nicht der Fall sei, könne die Mutter über diesen Betrag noch nicht verfügen. Es sei daher davon auszugehen, daß sie jetzt noch einkommens- und vermögenslos sei, so daß sie finanziell nicht in der Lage sei, die geforderten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Pflichtteilanspruches sei daher der Vater Berthold M***** verpflichtet, subsidiär auch die Unterhaltspflicht der einkommenslosen Mutter zu übernehmen. Erst dann, wenn die Mutter über die ihr zustehenden Geldmittel tatsächlich verfügen könne, werde der Unterhaltsfestsetzungsantrag gegen sie erfolgreich sein können.
Dieser Beschluß wurde der Mutter am 8.3.1993 und dem Vater am 5.3.1993 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 5.3.1993 gab der Vater Berthold M***** zu Protokoll, daß ihm bekannt geworden sei, daß nunmehr der Verkauf der Liegenschaft bücherlich durchgeführt worden sei. Das Geld werde der Mutter in den nächsten Tagen zur Verfügung stehen. Da sie sich im bereits abgeführten Verfahren weder gegen die Höhe noch den Zeitraum des Unterhaltsbegehrens ausgesprochen habe, stelle er namens der beiden Kinder neuerlich den Antrag, die Mutter zu einer Geldalimentation im Sinne und im Umfang des Punktes 1. des Beschlusses vom 15.10.1992 zu verpflichten.
Das Erstgericht stellte der Mutter daraufhin eine Kopie dieses Protokolles mit der Aufforderung zu, sich binnen 14 Tagen zum Antrag zu äußern; andernfalls werde angenommen, daß sie dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze (§ 185 Abs 3 AußStrG). In dem innerhalb der 14-tägigen Frist eingelangten Schriftsatz gab die Mutter bekannt, daß sie ein Schreiben des Notars erhalten habe, daß der Pflichtteilsanspruch nunmehr ausbezahlt werde. Der Pflichtteilsbetrag müsse daher in den nächsten Tagen auf dem Konto der Mutter einlangen.Das Erstgericht stellte der Mutter daraufhin eine Kopie dieses Protokolles mit der Aufforderung zu, sich binnen 14 Tagen zum Antrag zu äußern; andernfalls werde angenommen, daß sie dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze (Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG). In dem innerhalb der 14-tägigen Frist eingelangten Schriftsatz gab die Mutter bekannt, daß sie ein Schreiben des Notars erhalten habe, daß der Pflichtteilsanspruch nunmehr ausbezahlt werde. Der Pflichtteilsbetrag müsse daher in den nächsten Tagen auf dem Konto der Mutter einlangen.
Mit Beschluß vom 24.3.1993 verpflichtete das Erstgericht die Mutter (abermals), monatliche Unterhaltsbeiträge von S 3.570 für Arthur und von S 3.020 für Erik in der Zeit vom 1.10.1990 bis 30.9.1993, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder, zu leisten.
Da die Mutter nun tatsächlich über die ihr zustehenden Geldmittel verfügen könne, wie sie aufgrund der Aufforderung gemäß § 185 Abs 3 AußStrG bestätigt habe, sei dem neuerlichen Antrag des Vaters stattzugeben gewesen.Da die Mutter nun tatsächlich über die ihr zustehenden Geldmittel verfügen könne, wie sie aufgrund der Aufforderung gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG bestätigt habe, sei dem neuerlichen Antrag des Vaters stattzugeben gewesen.
Diesen Beschluß bekämpfte die Mutter insoweit, als sie für den vor dem 1.4.1993 liegenden Zeitraum zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.