Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Unbestritten und im Hinblick auf die §§ 343 Abs 1 und 344 Abs 1 HGB auch nicht zweifelhaft ist, daß der zum Zwecke des Geschäftsbetriebes der Beklagten zwischen ihr und der B* Gesellschaft m.b.H. abgeschlossene Mietvertrag auf Seite der Beklagten ein Handelsgeschäft darstellte.Unbestritten und im Hinblick auf die Paragraphen 343, Absatz eins und 344 Absatz eins, HGB auch nicht zweifelhaft ist, daß der zum Zwecke des Geschäftsbetriebes der Beklagten zwischen ihr und der B* Gesellschaft m.b.H. abgeschlossene Mietvertrag auf Seite der Beklagten ein Handelsgeschäft darstellte.
Richtig hat das Erstgericht erkannt, daß eine Klagsänderung gemäß § 235 Abs 1 ZPO unzulässig ist, wenn dadurch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgeschlossen würde. Klagsänderungen sind auch dann unzulässig, wenn dadurch eine durch Parteienvereinbarung wenn auch heilbare Unzuständigkeit des Gerichtes bewirkt würde (Fasching III, 120, SZ 26/260 ua).Richtig hat das Erstgericht erkannt, daß eine Klagsänderung gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ZPO unzulässig ist, wenn dadurch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgeschlossen würde. Klagsänderungen sind auch dann unzulässig, wenn dadurch eine durch Parteienvereinbarung wenn auch heilbare Unzuständigkeit des Gerichtes bewirkt würde (Fasching römisch drei, 120, SZ 26/260 ua).
Der vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachte Gedanke, die Zuständigkeit des Handelsgerichtes sei grundsätzlich nur gegeben, wenn jenes Rechtsgeschäft, aus dem der Klagsanspruch abgeleitet wird, zwischen den Prozeßparteien abgeschlossen worden ist, findet im Gesetz keine Deckung. Nach § 51 Abs 1 Z 1 JN gehören nämlich vor die Handelsgerichte Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine reg Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft ist. Das Gesetz sieht daher einen direkten Geschäftsabschluß zwischen den Prozeßparteien nicht vor. Voraussetzung ist nur, daß das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Geschäft auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft ist. Leitet demnach jemand aus einem Rechtsgeschäft, das auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft ist, einen Rechtsanspruch ab, so muß er diesen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gegen den Beklagten vor dem Handelsgericht durchsetzen.Der vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachte Gedanke, die Zuständigkeit des Handelsgerichtes sei grundsätzlich nur gegeben, wenn jenes Rechtsgeschäft, aus dem der Klagsanspruch abgeleitet wird, zwischen den Prozeßparteien abgeschlossen worden ist, findet im Gesetz keine Deckung. Nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN gehören nämlich vor die Handelsgerichte Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine reg Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft ist. Das Gesetz sieht daher einen direkten Geschäftsabschluß zwischen den Prozeßparteien nicht vor. Voraussetzung ist nur, daß das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Geschäft auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft ist. Leitet demnach jemand aus einem Rechtsgeschäft, das auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft ist, einen Rechtsanspruch ab, so muß er diesen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gegen den Beklagten vor dem Handelsgericht durchsetzen.
Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger einen ihm aus einem zwischen der Beklagten und der B* Gesellschaft m.b.H. erwachsenen Anspruch. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, macht er demnach geltend, die beiden genannten Gesellschaften hätten einen Vertrag zu seinen Gunsten geschlossen, demnach einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB. Unter der Voraussetzung des Abs 2 dieser Bestimmung erwächst aus einem solchen Vertrag dem Dritten ein direkter Anspruch gegen die Vertragspartner. Macht er diesen Anspruch geltend, handelt es sich um einen Anspruch aus dem Vertrag. Ist dieser Vertrag auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft, so muß demnach der Anspruch vor dem Handelsgericht durchgesetzt werden.Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger einen ihm aus einem zwischen der Beklagten und der B* Gesellschaft m.b.H. erwachsenen Anspruch. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, macht er demnach geltend, die beiden genannten Gesellschaften hätten einen Vertrag zu seinen Gunsten geschlossen, demnach einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB. Unter der Voraussetzung des Absatz 2, dieser Bestimmung erwächst aus einem solchen Vertrag dem Dritten ein direkter Anspruch gegen die Vertragspartner. Macht er diesen Anspruch geltend, handelt es sich um einen Anspruch aus dem Vertrag. Ist dieser Vertrag auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft, so muß demnach der Anspruch vor dem Handelsgericht durchgesetzt werden.
Die Vergleiche des Revisionsrekurses mit Anfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen gehen fehl, weil derartige Ansprüche nicht aus einem vom Beklagten abgeschlossenen Vertrag als Vertragsansprüche geltend gemacht werden.
Zutreffend hat demnach das Rekursgericht erkannt, daß das Erstgericht auch zur Entscheidung über den geänderten Anspruch zuständig ist. Aus diesem Grunde erweist sich der zweitinstanzliche Beschluß als richtig, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.