Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zu Höhe "seiner Einlage" unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Nach § 172 Abs. 1 HGB wird im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist nach § 172 Abs. 3 HGB den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auch eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist gemäß § 174 HGB den Gläubigern gegenüber unwirksam, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen ist.Nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zu Höhe "seiner Einlage" unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Nach Paragraph 172, Absatz eins, HGB wird im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist nach Paragraph 172, Absatz 3, HGB den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auch eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist gemäß Paragraph 174, HGB den Gläubigern gegenüber unwirksam, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen ist.
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage beziehen, die von der im Innenverhältnis vereinbarten Pflichteinlage zu unterscheiden ist und mit ihr nicht übereinstimmen muß (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht II[3], 160, 171; RGRHGB[3]II/2, 127, 198; Schlegelberger, HGB[4]II, 1333 ff., 1376, 1378; HS 1435). Bis zum Betrag der Hafteinlage hat der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber zu haften versprochen, und insoweit ist nach § 172 Abs. 3 HGB jede gegenteilige Vereinbarung den Gläubigern gegenüber unwirksam. Da nur die Haftsumme ins Handelsregister eingetragen wird (Hämmerle - Wünsch a. a. O.), kann sich die Außerstreitstellung der Parteien, daß der Beklagte mit einer "Einlage" von 3 Mill. S als Kommanditist eingetragen ist, nur hierauf beziehen. Es ist dann aber gleichgültig, ob und welche Vereinbarungen es dem Beklagten im Innenverhältnis der Gesellschaft erlauben, diese Hafteinlage oder auch die (mit ihr übereinstimmende oder nicht übereinstimmende) Pflichteinlage, zu deren Einbringung in das Gesellschaftsvermögen er sich mit Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat, vorläufig nicht zu leisten. Selbst wenn die Erteilung von Bauaufträgen hiefür als Bedingung vereinbart worden wäre (wie es der Beklagte in erster Instanz behauptete), könnte eine solche Abrede dem Gesellschaftsgläubiger gegenüber keine Wirkung haben, weil die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach den §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 3 HGB nur durch die tatsächliche Leistung der Einlage ausgeschlossen wird; diese Haftung ist im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft zwingendes Recht (Hämmerle - Wünsch, 171). Die Befreiung von der Haftung tritt deshalb auch dann nicht ein, wenn der Kommanditist im Innenverhältnis von der Leistungspflicht etwa wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens der Gesellschaft, zum Beispiel wegen ihres Verzuges, befreit ist (RGRHGB, 2000). Er kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, daß Leistungen an die Gesellschaft noch nicht fällig seien (Schlegelberger, 1381).Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage beziehen, die von der im Innenverhältnis vereinbarten Pflichteinlage zu unterscheiden ist und mit ihr nicht übereinstimmen muß (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht II[3], 160, 171; RGRHGB[3]II/2, 127, 198; Schlegelberger, HGB[4]II, 1333 ff., 1376, 1378; HS 1435). Bis zum Betrag der Hafteinlage hat der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber zu haften versprochen, und insoweit ist nach Paragraph 172, Absatz 3, HGB jede gegenteilige Vereinbarung den Gläubigern gegenüber unwirksam. Da nur die Haftsumme ins Handelsregister eingetragen wird (Hämmerle - Wünsch a. a. O.), kann sich die Außerstreitstellung der Parteien, daß der Beklagte mit einer "Einlage" von 3 Mill. S als Kommanditist eingetragen ist, nur hierauf beziehen. Es ist dann aber gleichgültig, ob und welche Vereinbarungen es dem Beklagten im Innenverhältnis der Gesellschaft erlauben, diese Hafteinlage oder auch die (mit ihr übereinstimmende oder nicht übereinstimmende) Pflichteinlage, zu deren Einbringung in das Gesellschaftsvermögen er sich mit Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat, vorläufig nicht zu leisten. Selbst wenn die Erteilung von Bauaufträgen hiefür als Bedingung vereinbart worden wäre (wie es der Beklagte in erster Instanz behauptete), könnte eine solche Abrede dem Gesellschaftsgläubiger gegenüber keine Wirkung haben, weil die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach den Paragraphen 171, Absatz eins und 172 Absatz 3, HGB nur durch die tatsächliche Leistung der Einlage ausgeschlossen wird; diese Haftung ist im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft zwingendes Recht (Hämmerle - Wünsch, 171). Die Befreiung von der Haftung tritt deshalb auch dann nicht ein, wenn der Kommanditist im Innenverhältnis von der Leistungspflicht etwa wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens der Gesellschaft, zum Beispiel wegen ihres Verzuges, befreit ist (RGRHGB, 2000). Er kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, daß Leistungen an die Gesellschaft noch nicht fällig seien (Schlegelberger, 1381).
Die Behauptung des Revisionswerbers, nach der zwischen ihm und der Gesellschaft getroffenen Vereinbarung liege nicht bloß eine Stundung der Einlage vor, sondern es sei sein Eintritt als Kommanditist von der Erteilung der Bauaufträge abhängig gemacht worden, so daß er mangels Erteilung solcher Aufträge "noch gar nicht Kommanditist" sei, geht nicht nur über das erstinstanzliche Vorbringen hinaus und ist deshalb eine unzulässige Neuerung; sie steht überdies im Widerspruch zur Eintragung im Handelsregister, die im hier maßgeblichen Punkt nach § 172 Abs. 3 HGB allein entscheidet.Die Behauptung des Revisionswerbers, nach der zwischen ihm und der Gesellschaft getroffenen Vereinbarung liege nicht bloß eine Stundung der Einlage vor, sondern es sei sein Eintritt als Kommanditist von der Erteilung der Bauaufträge abhängig gemacht worden, so daß er mangels Erteilung solcher Aufträge "noch gar nicht Kommanditist" sei, geht nicht nur über das erstinstanzliche Vorbringen hinaus und ist deshalb eine unzulässige Neuerung; sie steht überdies im Widerspruch zur Eintragung im Handelsregister, die im hier maßgeblichen Punkt nach Paragraph 172, Absatz 3, HGB allein entscheidet.
Daß die Ansprüche des Klägers nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis stammen, gesteht der Revisionswerber zu. Unter dieser Voraussetzung stehen aber auch dem Mitgesellschafter die Gläubigerrechte gegen den Kommanditisten voll zu (RGRHGB, 197). Die Behauptung, der Kläger verstoße mit der Geltendmachung seines Anspruches gegen Treu und Glauben, ist deshalb verfehlt. Ebenso hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Kenntnis des Klägers von der Vereinbarung der Abstattung der Kommanditeinlage im Verrechnungswege für den Klagsanspruch ohne Bedeutung ist, weil dadurch das Haftungsversprechen gegenüber den Gläubigern nicht berührt wird, das vielmehr wirksam nur durch eine Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten im Wege der Eintragung ins Handelsregister (§ 174 HGB) beschränkt werden könnte.Daß die Ansprüche des Klägers nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis stammen, gesteht der Revisionswerber zu. Unter dieser Voraussetzung stehen aber auch dem Mitgesellschafter die Gläubigerrechte gegen den Kommanditisten voll zu (RGRHGB, 197). Die Behauptung, der Kläger verstoße mit der Geltendmachung seines Anspruches gegen Treu und Glauben, ist deshalb verfehlt. Ebenso hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Kenntnis des Klägers von der Vereinbarung der Abstattung der Kommanditeinlage im Verrechnungswege für den Klagsanspruch ohne Bedeutung ist, weil dadurch das Haftungsversprechen gegenüber den Gläubigern nicht berührt wird, das vielmehr wirksam nur durch eine Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten im Wege der Eintragung ins Handelsregister (Paragraph 174, HGB) beschränkt werden könnte.