Gemäß § 502 Abs. 3 ZPO ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt. Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist bei Beurteilung, inwieweit sie Gegenstand einer bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes waren, zu prüfen, ob diese Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden oder miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (MietSlg. 34.768 mwN). Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger den Zuspruch von S 50.000,-- aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes mit der Behauptung, die beklagte Partei habe über die einvernehmlich erfolgte Grundabtretung hinaus den Güterweg verbreitert und 23 Bäume des Klägers geschlägert. Seinen Anspruch auf Wiederherstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück mit einer Steigung von nur 10 % gründet der Kläger auf eine Zusage der beklagten Partei. Beide Ansprüche werden auf verschiedene Rechtsgründe gestützt und können ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben. Es besteht zwischen ihnen auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. In Ansehung des Zahlungsbegehrens liegt somit eine nach § 502 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes vor.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt. Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist bei Beurteilung, inwieweit sie Gegenstand einer bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes waren, zu prüfen, ob diese Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden oder miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (MietSlg. 34.768 mwN). Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger den Zuspruch von S 50.000,-- aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes mit der Behauptung, die beklagte Partei habe über die einvernehmlich erfolgte Grundabtretung hinaus den Güterweg verbreitert und 23 Bäume des Klägers geschlägert. Seinen Anspruch auf Wiederherstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück mit einer Steigung von nur 10 % gründet der Kläger auf eine Zusage der beklagten Partei. Beide Ansprüche werden auf verschiedene Rechtsgründe gestützt und können ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben. Es besteht zwischen ihnen auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. In Ansehung des Zahlungsbegehrens liegt somit eine nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes vor.
Im Umfang der Anfechtung der Bestätigung der Abweisung des Begehrens auf Wiederherstellung ist die Revision des Klägers nicht berechtigt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor
(§ 510 Abs. 3 ZPO).(Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Bei der nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes, die als Normen des öffentlichen Rechtes dem Verwaltungsrecht angehören, gebildeten beklagten Beitragsgemeinschaft handelt es sich um eine Zwangsgemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (SZ 47/21). Da eine Entscheidung der Vorinstanzen über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorliegt, ist vorerst diese Frage zu prüfen. Bei Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur des erhobenen Anspruchs an. Ohne Einfluß ist es hingegen, was die beklagte Partei einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist: Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RZ 1984/18 mwN). Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger hinsichtlich seines Wiederherstellungsbegehrens auf eine ihm im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die Errichtung des Güterweges gegebene Zusage (auf ein Übereinkommen). Ein im Zuge des Verwaltungsverfahrens getroffenes gütliches Übereinkommen stellt einen Privatrechtstitel dar, sodaß zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch auf Zuhaltung der behaupteten Zusage die Gerichte berufen sind (JBl. 1979, 547; VwGHSlg. 3014 A). Die Vorinstanzen haben jedoch zutreffend den behaupteten Anspruch des Klägers verneint. Es fehlt zwar eine Feststellung darüber, ob die vom Kläger mit dem an die Gemeinde Maria Schmolln gerichteten Schreiben vom 26. Juni 1985 verlangte Zusage von der beklagten Partei gemacht wurde. Die Vorinstanzen haben jedoch nicht als erwiesen angenommen, daß die Zufahrt zum Grundstück des Klägers ursprünglich nur eine Steigung von 10 % aufwies und im Zuge der Verbreiterung des Güterweges auf 20 % geändert wurde. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß die Steigung ursprünglich größer war und dem Kläger nach Verbreiterung des Güterweges nicht nur die ungehinderte Zufahrt zu seinem Grundstück möglich ist, sondern daß die Zufahrtsmöglichkeit sogar verbessert wurde. Eine allenfalls gegebene Zusage der beklagten Partei wäre dann aber ohnehin erfüllt. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der beklagten Partei gebührt Kostenersatz aber nur auf der Basis eines Streitwertes von S 700.000,--, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich des Teilanspruches auf Zahlung nicht hingewiesen hat und insoweit die Revisionsbeantwortung daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der beklagten Partei gebührt Kostenersatz aber nur auf der Basis eines Streitwertes von S 700.000,--, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich des Teilanspruches auf Zahlung nicht hingewiesen hat und insoweit die Revisionsbeantwortung daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich war.