Begründung:
Im Rahmen einer auf § 49 EheG, unter anderem auch auf den Vorwurf der Unterhaltsverletzung, gestützten Ehescheidungsklage erhob die gefährdete Partei (im folgenden Klägerin) das Provisorialbegehren, ihren Ehegatten (im folgenden Beklagter) zu einem vorläufigen monatlichen Unterhalt von S 11.300,-- ab 1.6.1993 "abzüglich Zahlungen und Naturalunterhalt von S 1.800,--" zu verpflichten. Die Klägerin brachte dazu vor, sich 50 % der Naturalleistungen des Klägers für Wohnung, Miete, Gas- und Stromkosten sowie Telefon in Anrechnung zu bringen (AS 131 ff). Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mehr, der Beklagte leiste teils zu wenig, teils unregelmäßig Unterhalt.Im Rahmen einer auf Paragraph 49, EheG, unter anderem auch auf den Vorwurf der Unterhaltsverletzung, gestützten Ehescheidungsklage erhob die gefährdete Partei (im folgenden Klägerin) das Provisorialbegehren, ihren Ehegatten (im folgenden Beklagter) zu einem vorläufigen monatlichen Unterhalt von S 11.300,-- ab 1.6.1993 "abzüglich Zahlungen und Naturalunterhalt von S 1.800,--" zu verpflichten. Die Klägerin brachte dazu vor, sich 50 % der Naturalleistungen des Klägers für Wohnung, Miete, Gas- und Stromkosten sowie Telefon in Anrechnung zu bringen (AS 131 ff). Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mehr, der Beklagte leiste teils zu wenig, teils unregelmäßig Unterhalt.
Der Beklagte widersprach dem Provisorialbegehren und wendete ein, es liege keine Unterhaltsverletzung vor. Er anerkannte einen monatlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 12.000,--, schränkte dies aber dahin ein, daß dieser Betrag der Klägerin sowohl in Geld als auch in Naturalleistungen tatsächlich zukomme (AS 146).
Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Das zwischen den Streitteilen anhängige Ehescheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte bezog vom 1.6.1992 bis 31.5.1993 inclusive 50 % der Tagesgelder und Nächtigungszulagen ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 32.498,29. Der Beklagte überweist der Klägerin monatlich S 6.000,-- und trägt die Kosten für die Miete der Ehewohnung in Höhe von monatlich S 2.230,--, für den Gas- und Stromverbrauch von monatlich S 1.150,-- sowie die Telefonkosten von durchschnittlich monatlich S 300,--. Er leistet die monatliche Rückzahlungsrate von S 588,-- für einen zum Zweck des Einbaues einer Gasetagenheizung aufgenommenen Kredit. Weiters bezahlt er die Jahresprämie für die Haushaltsversicherung von S 1.391,--.
Die Klägerin bezieht seit 1.8.1992 kein eigenes Einkommen mehr und ist vermögenslos. Sie ist aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig. Sie bezahlt eine monatliche Rückzahlungsrate von S 565,-- für einen zur Badsanierung aufgenommenen Kredit und trägt die monatlichen Kosten von S 200,-- für Radio und Fernsehen. Im März 1993 erhöhte sie die Haushaltsversicherung und bezahlt dafür eine zusätzliche (Jahres-)Prämie von S 643,--.
Seit Februar 1992 hält sich der Beklagte nur mehr fallweise in der Ehewohnung in L*****, auf.
Das Erstgericht sprach der Klägerin einen monatlichen Provisorialunterhalt von S 12.000,-- abzüglich bereits geleisteter Barzahlungen zu und wies ein "Mehrbegehren" von weiteren monatlich S 1.100,-- ab. Der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 33 % des Nettodurchschnittsverdienstes des Beklagten zu; er betrage daher monatlich S 10.724,--. Darauf bezahle der Beklagte in Geld- und Naturalleistungen maximal monatlich S 9.500,--. Es sei entbehrlich darauf einzugehen, ob und mit welcher Quote die Betriebskosten der Wohnung auf die Streitteile aufzuteilen seien und ob der Beklagte tatsächlich noch in der Ehewohnung lebe, weil er einen monatlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 12.000,-- anerkannt habe.
Die 2.Instanz gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und verpflichtete den Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von nur S 2.500,-- an die Klägerin; das Unterhaltsmehrbegehren wies sie ab. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig. Der vom Beklagten allein gestellte Aufhebungsantrag stehe einer Abänderung nicht entgegen, weil der Rechtsmittelwille des Beklagten klar auf Beseitigung des gegen ihn gerichteten Provisorialbegehrens abziele. Das Erstgericht habe der Klägerin mehr als die von ihr begehrten monatlichen S 11.300,--, von denen sie die von ihr mit S 1.800,-- bewerteten Naturalleistungen des Beklagten abgezogen wissen wolle, zugesprochen. Der erstgerichtlichen Entscheidung könne auch nicht entnommen werden, ob die festgestellten Naturalleistungen überhaupt berücksichtigt worden seien. Dies könne man nicht mit dem Hinweis, daß der Beklagte ohnedies einen Unterhaltsanspruch der Klägerin von monatlich S 12.000,-- anerkannt habe, übergehen, weil er dieses Zugeständnis ausdrücklich unter Hinweis auf Naturalleistungen und eine fehlende Unterhaltsverletzung gemacht habe. Es erscheine gerechtfertigt, der Klägerin je die Hälfte der Miete und der Rückzahlungsraten für die Gasetagenheizung und das Bad sowie die gesamten Ausgaben für Strom, Gas und Telefon - da die Klägerin in der Ehewohnung allein verblieben sei - sohin insgesamt S 3.141,-- (richtig: S 3.241,--) als Naturalleistungen des Beklagten auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen. Ein zusätzlicher Betrag von S 2.500,-- monatlich entspreche der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten. Eine Unterhaltsverletzung durch den Beklagten liege daher vor. Bei Schaffung eines Provisorialtitels müßten sowohl die in der Vergangenheit geleisteten, als auch die in Zukunft zu erwartenden Naturalleistungen des Beklagten berücksichtigt werden, weil die Klägerin selbst zugestehe, daß diese vom Beklagten anstandslos erbracht würden. Die Klägerin nehme diese Leistungen des Beklagten auch in Anspruch; der Beklagte könnte sich den geleisteten Zahlungen zudem nur durch Aufkündigung der entsprechenden Verträge entziehen.
In ihrem Revisionsrekurs begehrt die Klägerin weiterhin (unter Berücksichtigung der vom Beklagten erbrachten Naturalleistungen) einen monatlichen Geldunterhalt von S 9.500,-- "und die Schaffung eines Exekutionstitels für den vollen Geldbetrag". Sie ficht (deshalb) die Abweisung eines Teilbetrages von monatlich S 1.000,-- für die Zeit vom 1.6.1993 bis 31.3.1994 und von monatlich S 7.000,-- ab 1.4.1994 an. Inhaltlich wendet sich die Klägerin ausdrücklich nicht mehr dagegen, daß die Hälfte der (vom Beklagten bezahlten) Miete (d.s. monatlich S 1.115,--) und die Hälfte der zu leistenden Kreditrückzahlungen (die Kredite wurden für Investitionen in die Ehewohnung aufgenommen) auf ihren Geldunterhalt angerechnet werden und bekämpft auch hinsichtlich der Betriebskosten (Gas, Strom, Telefon) die Anrechnung nur zur Hälfte, weil "das Rekursgericht davon ausgehe, daß der Beklagte noch in der Ehewohnung lebe". Sie sieht die Auffassung der zweiten Instanz, es sei nur die Differenz zwischen den erbrachten Leistungen und dem geschuldeten Unterhalt zuzusprechen, als verfehlt an, da diese Auffassung dazu führen würde, daß sie ihre Unterhaltsansprüche neuerlich geltend machen müßte, wenn der Beklagte die bisher erfolgten Zahlungen nicht mehr oder doch nicht mehr zur Gänze erbringe.