Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Die im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelte Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Sie ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meistens Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, daß letzterem durch die Bank gewährleistet wird, daß er die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an ihr in jedem Fall erhält, also auch dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt. Mit der Bankgarantie werden dem Anspruchsberechtigten demnach selbständige Rechte zuerkannt. Die Bankgarantie ist im Gegensatz zur Bürgschaft nicht akzessorisch; die Garantiebank kann deshalb gewöhnlich dem Begünstigten Einwendungen oder Einreden weder aus dem Grundgeschäft noch aus dem Rechtsverhältnis zum Garantieauftraggeber entgegensetzen (vgl HS 12.495 mwN). In den Garantieverträgen wird regelmäßig die Einhaltung einer bestimmten Form für ihre Inanspruchnahme vorgesehen. Aus § 884 ABGB ergibt sich, daß in diesem Fall die Einhaltung der Form Gültigkeitsvoraussetzung ist. Wird die vereinbarte Form der Inanspruchnahme nicht eingehalten, so ist daher grundsätzlich die Garantie nicht ordnungsgemäß in Anspruch genommen worden. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen der Zweck der Vereinbarung zu ermitteln, also die Formklausel nach § 914 ABGB auszulegen ist. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist (vgl. Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Rz 3/85 mwN). Die mit der Abstraktheit der Garantie verbundene Gefährlichkeit wird häufig von den Banken dadurch zu mindern versucht, daß dem Begünstigten bei ihrer Inanspruchnahme die Vorlage bestimmter Dokumente im Garantiewortlaut auferlegt wird (dokumentäre oder bedingte Garantie, vgl. Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 3/83 f, Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 1132, Müller, Die Bankgarantie im internationalen Wirtschaftsverkehr, 23 sowie Eisemann- Schütze,Die im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelte Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages. Sie ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meistens Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, daß letzterem durch die Bank gewährleistet wird, daß er die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an ihr in jedem Fall erhält, also auch dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt. Mit der Bankgarantie werden dem Anspruchsberechtigten demnach selbständige Rechte zuerkannt. Die Bankgarantie ist im Gegensatz zur Bürgschaft nicht akzessorisch; die Garantiebank kann deshalb gewöhnlich dem Begünstigten Einwendungen oder Einreden weder aus dem Grundgeschäft noch aus dem Rechtsverhältnis zum Garantieauftraggeber entgegensetzen vergleiche HS 12.495 mwN). In den Garantieverträgen wird regelmäßig die Einhaltung einer bestimmten Form für ihre Inanspruchnahme vorgesehen. Aus Paragraph 884, ABGB ergibt sich, daß in diesem Fall die Einhaltung der Form Gültigkeitsvoraussetzung ist. Wird die vereinbarte Form der Inanspruchnahme nicht eingehalten, so ist daher grundsätzlich die Garantie nicht ordnungsgemäß in Anspruch genommen worden. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen der Zweck der Vereinbarung zu ermitteln, also die Formklausel nach Paragraph 914, ABGB auszulegen ist. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist vergleiche Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Rz 3/85 mwN). Die mit der Abstraktheit der Garantie verbundene Gefährlichkeit wird häufig von den Banken dadurch zu mindern versucht, daß dem Begünstigten bei ihrer Inanspruchnahme die Vorlage bestimmter Dokumente im Garantiewortlaut auferlegt wird (dokumentäre oder bedingte Garantie, vergleiche Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 3/83 f, Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 1132, Müller, Die Bankgarantie im internationalen Wirtschaftsverkehr, 23 sowie Eisemann- Schütze,
Das Dokumentenakkreditiv im internationalen Handelsverkehr3 121 ff). Sofern die Garantiezahlung gegen Vorlage bestimmter Dokumente erfolgen muß, hat die Bank nach einer Prüfung auf ihre formale Richtigkeit nur diese zu akzeptieren. Der Zweck der Garantie, daß der Begünstigte rasch und ohne Erledigung von Streitigkeiten den Garantiebetrag ausbezahlt erhält, wird jedoch vereitelt, wenn ohne nähere Umschreibung der zu erbringenden Nachweise das Vorliegen bestimmter Umstände verlangt würde: Es wären Streitigkeiten darüber, ob ausreichende Anhaltspunkte bestehen oder gar Nachweise erbracht wurden oder nicht, umvermeidlich. Deshalb sollen nach der Lehre - so wie beim Akkreditiv - formalisierte Nachweise, insbesondere genau umschriebene Dokumente, vorgesehen werden; der Garant kann dann ohne schwierige Beweiswürdigung die formelle Übereinstimmung der vorgelegten Urkunden mit den in der Garantie umschriebenen Dokumenten prüfen. Wegen der Gleichheit der Interessenlage haben nach der Lehre bei der Garantie dieselben Grundsätze wie beim Akkreditiv zu gelten (vgl Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 3/83). Erfolgt eine entsprechende Spezifizierung der vorzulegenden Urkunden nicht im Garantietext, so ist im Auslegungsweg zu ermitteln, welchen Dokumenten dieses Gültigkeitserfordernis zukommt. Bei der Auslegung ist von zwei Kriterien auszugehen: Da die Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, muß bei der Auslegung der sie betreffenden Erklärung gelten, daß die Parteien nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die für ihn schwerere Form gewählt haben (vgl. SZ 50/32; SZ 61/79; ÖBA 1989, 815 mit Anmerkung von Rummel); andererseits sind die Bankgarantie und die in ihr enthaltenen Klauseln und Bedingungen in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge und der - auch als Auslegungsmaxime fungierenden - Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß so auszulegen, daß der Garant den Eintritt des Garantiefalls voll nachzuprüfen und der Begünstigte ihn voll zu beweisen hat. Deshalb muß die Garantiebank vom Begünstigten die genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen in der Weise und mit dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde dies vorschreibt (vgl ÖBA 1993/419). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten versagen jedoch die von der beklagten Partei gegen die Inanspruchnahme der Garantie durch die klagende Partei ins Treffen geführten Gründe. Die analoge Heranziehung der Regeln über die formgerechte Vorlage von Dokumenten und die Prüfung ihres Inhaltes für das Dokumentenakkreditiv ist vom Zweck der Besicherung her bei Bankgarantien geboten, die wegen des vergleichbaren Geschäftsinhaltes eine einmalige, also spezielle, Lieferung besichern. Eine solche Analogie kann aber am mit dem Geschäftszweck verbundenen Sinn der Besicherung vorbeigehen, wenn mit der Bankgarantie die Sicherung einer erkennbar durch Jahre hindurch bestehenden Geschäftsbedingung zugesagt wird. Die von Lehre und Rechtsprechung (vgl. zusammenfassend ÖBA 1993/419 mwN) geforderte pedantische Dokumentenüberprüfung im aufgezeigten Sinn ist dann unter einem anderen, großzügigeren Gesichtspunkte zu beurteilen, weil sich die Prüfung nicht allein auf den in der Einleitung beschriebenen, die Veranlassung der Garantie wiedergebenden Zweck zu orientieren hat, sondern auch auf die Umstände des Vertragsschlusses zurückgreifen muß (vgl. Kleiner, Bankgarantie4 Rz 17.05, vgl. auch Koziol, ÖBA 1988, 715 f, und Rummel, ÖBA 1989, 816 ff). Mangels erkennbarer Spezialnormen sind auch Garantieerklärungen samt allfälligen darin enthaltenen Bedingungen nach allgemeinen Regeln auszulegen. Das Recht auf "präzise, ja nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen" gilt daher auch nur im Zweifel; wobei man zugestehen kann, daß die Gründe für eine gegenteilige Interpretation sehr "handfest", aus den Umständen des Einzelfalls sehr gut abgesichert sein müssen (Rummel aaO). Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht (Koziol aaO). Eine solche Betrachtungsweise steht nicht im Widerspruch zur strengeren Lehre (vgl. Canaris aaO Rz 1109 arg.: grundsätzlich). Es widerspräche der Lebenserfahrung, daß bei dreijähriger Lieferzeit auf einem sich stark entwickelnden Markt nicht Verbesserungen und durch Spezifizierungen bedingte Änderungen von gewissen Typenbezeichnungen keinen Niederschlag fänden. Dazu kommt, daß es sich bei Laserdruckern und Notebooks von vornherein um überordnende Gattungsbegriffe handelt, die sich in einer Vielfalt einzelner Typen widerspiegeln. Es entspricht auch der Gerichtserfahrung, daß die Begriffe "Travelmate" und "Mikrolaser" nur spezielle Typen dieser Gattungsbegriffe darstellen und daß sich im allgemeinen Sprachgebrauch diese Assoziation ebenso durchgesetzt hat, wie man unter einem PKW auch die einzelnen am Markt angebotenen Typen der einzelnen Firmen darunter versteht. Es kann somit keineswegs gesagt werden, daß die Auslegung dieser Begriffe komplizierter fachtechnischer Kenntnisse bedarf (vgl. Nielsen, Grundlagen des Akkreditivgeschäfts2, 135).Das Dokumentenakkreditiv im internationalen Handelsverkehr3 121 ff). Sofern die Garantiezahlung gegen Vorlage bestimmter Dokumente erfolgen muß, hat die Bank nach einer Prüfung auf ihre formale Richtigkeit nur diese zu akzeptieren. Der Zweck der Garantie, daß der Begünstigte rasch und ohne Erledigung von Streitigkeiten den Garantiebetrag ausbezahlt erhält, wird jedoch vereitelt, wenn ohne nähere Umschreibung der zu erbringenden Nachweise das Vorliegen bestimmter Umstände verlangt würde: Es wären Streitigkeiten darüber, ob ausreichende Anhaltspunkte bestehen oder gar Nachweise erbracht wurden oder nicht, umvermeidlich. Deshalb sollen nach der Lehre - so wie beim Akkreditiv - formalisierte Nachweise, insbesondere genau umschriebene Dokumente, vorgesehen werden; der Garant kann dann ohne schwierige Beweiswürdigung die formelle Übereinstimmung der vorgelegten Urkunden mit den in der Garantie umschriebenen Dokumenten prüfen. Wegen der Gleichheit der Interessenlage haben nach der Lehre bei der Garantie dieselben Grundsätze wie beim Akkreditiv zu gelten vergleiche Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 3/83). Erfolgt eine entsprechende Spezifizierung der vorzulegenden Urkunden nicht im Garantietext, so ist im Auslegungsweg zu ermitteln, welchen Dokumenten dieses Gültigkeitserfordernis zukommt. Bei der Auslegung ist von zwei Kriterien auszugehen: Da die Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, muß bei der Auslegung der sie betreffenden Erklärung gelten, daß die Parteien nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die für ihn schwerere Form gewählt haben vergleiche SZ 50/32; SZ 61/79; ÖBA 1989, 815 mit Anmerkung von Rummel); andererseits sind die Bankgarantie und die in ihr enthaltenen Klauseln und Bedingungen in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge und der - auch als Auslegungsmaxime fungierenden - Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß so auszulegen, daß der Garant den Eintritt des Garantiefalls voll nachzuprüfen und der Begünstigte ihn voll zu beweisen hat. Deshalb muß die Garantiebank vom Begünstigten die genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen in der Weise und mit dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde dies vorschreibt vergleiche ÖBA 1993/419). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten versagen jedoch die von der beklagten Partei gegen die Inanspruchnahme der Garantie durch die klagende Partei ins Treffen geführten Gründe. Die analoge Heranziehung der Regeln über die formgerechte Vorlage von Dokumenten und die Prüfung ihres Inhaltes für das Dokumentenakkreditiv ist vom Zweck der Besicherung her bei Bankgarantien geboten, die wegen des vergleichbaren Geschäftsinhaltes eine einmalige, also spezielle, Lieferung besichern. Eine solche Analogie kann aber am mit dem Geschäftszweck verbundenen Sinn der Besicherung vorbeigehen, wenn mit der Bankgarantie die Sicherung einer erkennbar durch Jahre hindurch bestehenden Geschäftsbedingung zugesagt wird. Die von Lehre und Rechtsprechung vergleiche zusammenfassend ÖBA 1993/419 mwN) geforderte pedantische Dokumentenüberprüfung im aufgezeigten Sinn ist dann unter einem anderen, großzügigeren Gesichtspunkte zu beurteilen, weil sich die Prüfung nicht allein auf den in der Einleitung beschriebenen, die Veranlassung der Garantie wiedergebenden Zweck zu orientieren hat, sondern auch auf die Umstände des Vertragsschlusses zurückgreifen muß vergleiche Kleiner, Bankgarantie4 Rz 17.05, vergleiche auch Koziol, ÖBA 1988, 715 f, und Rummel, ÖBA 1989, 816 ff). Mangels erkennbarer Spezialnormen sind auch Garantieerklärungen samt allfälligen darin enthaltenen Bedingungen nach allgemeinen Regeln auszulegen. Das Recht auf "präzise, ja nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen" gilt daher auch nur im Zweifel; wobei man zugestehen kann, daß die Gründe für eine gegenteilige Interpretation sehr "handfest", aus den Umständen des Einzelfalls sehr gut abgesichert sein müssen (Rummel aaO). Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den Paragraphen 914, 915, ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht (Koziol aaO). Eine solche Betrachtungsweise steht nicht im Widerspruch zur strengeren Lehre vergleiche Canaris aaO Rz 1109 arg.: grundsätzlich). Es widerspräche der Lebenserfahrung, daß bei dreijähriger Lieferzeit auf einem sich stark entwickelnden Markt nicht Verbesserungen und durch Spezifizierungen bedingte Änderungen von gewissen Typenbezeichnungen keinen Niederschlag fänden. Dazu kommt, daß es sich bei Laserdruckern und Notebooks von vornherein um überordnende Gattungsbegriffe handelt, die sich in einer Vielfalt einzelner Typen widerspiegeln. Es entspricht auch der Gerichtserfahrung, daß die Begriffe "Travelmate" und "Mikrolaser" nur spezielle Typen dieser Gattungsbegriffe darstellen und daß sich im allgemeinen Sprachgebrauch diese Assoziation ebenso durchgesetzt hat, wie man unter einem PKW auch die einzelnen am Markt angebotenen Typen der einzelnen Firmen darunter versteht. Es kann somit keineswegs gesagt werden, daß die Auslegung dieser Begriffe komplizierter fachtechnischer Kenntnisse bedarf vergleiche Nielsen, Grundlagen des Akkreditivgeschäfts2, 135).
Richtig ist, daß in der Lehre, sofern die Vorlage einer Faktura gefordert wird, die Fakturierung in der Währung verlangt wird, die dem garantierten Betrag entspricht (vgl. Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 2/114 und 230). Auch hier gilt das zuvor Gesagte. Sinn dieser Forderung ist, der Bank bei Vorlage eines Dokumentenakkreditivs die mit der Umrechnung sich ergebenden Auslegungsdifferenzen zu ersparen. Dieser auf eine einzelne Warenlieferung abstellende Schutzzweck kommt im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen, weil eine weit über dem Garantiebetrag liegende Fakturenforderung in österreichischen Schillingen begehrt wird (vgl auch hiezu Zahn und andere aaO, Rz 2/114). Überdies ergibt sich aus dem Garantietext, daß für laufende offene Fakturenbeträge garantiert wird, sohin nicht die Einhaltung einer möglicherweise strittigen Obergrenze Sinn der Vereinbarung war, sondern ein Mindestbetrag von einer weit umfangreicheren Geschäftsbeziehung besichert werden sollte. Umrechnungsprobleme konnten daher dabei nicht auftauchen.Richtig ist, daß in der Lehre, sofern die Vorlage einer Faktura gefordert wird, die Fakturierung in der Währung verlangt wird, die dem garantierten Betrag entspricht vergleiche Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 2/114 und 230). Auch hier gilt das zuvor Gesagte. Sinn dieser Forderung ist, der Bank bei Vorlage eines Dokumentenakkreditivs die mit der Umrechnung sich ergebenden Auslegungsdifferenzen zu ersparen. Dieser auf eine einzelne Warenlieferung abstellende Schutzzweck kommt im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen, weil eine weit über dem Garantiebetrag liegende Fakturenforderung in österreichischen Schillingen begehrt wird vergleiche auch hiezu Zahn und andere aaO, Rz 2/114). Überdies ergibt sich aus dem Garantietext, daß für laufende offene Fakturenbeträge garantiert wird, sohin nicht die Einhaltung einer möglicherweise strittigen Obergrenze Sinn der Vereinbarung war, sondern ein Mindestbetrag von einer weit umfangreicheren Geschäftsbeziehung besichert werden sollte. Umrechnungsprobleme konnten daher dabei nicht auftauchen.
Die beklagte Partei hat es unterlassen, den Begriff "Versanddokumente" im Text ihres Garantieschreibens entsprechend näher zu beschreiben. Dem Gesetz sind inhaltliche Umschreibungen des Inhalts solcher Dokumente lediglich beim (nicht mehr gebräuchlichen) Ladeschein, dem Konnossement, dem Frachtbrief und im entfernteren Ausmaß dem Versicherungsnachweis für das Ladegut zu entnehmen. Alle anderen im Handelsverkehr gebräuchlichen Schriftstücke sind zwar handelsüblich, aber nur teilweise durch die ERA inhaltlich umschrieben, sohin eine Dokumentation, die nach österreichischem Recht noch nicht die Qualifikation eines Handelsbrauches erhalten hat. Danach ist ein Lieferschein zwar kein Versanddokument, wird aber dann von der Bank im Rahmen der Präsentation eines Dokumentenakkreditivs akzeptiert, wenn der Sinn, der mit dem Sicherungszweck verbunden ist, in diesem Dokument seinen Niederschlag findet (vgl. Zahn-Eberding-Ehrlich aaO 2/219). Im vorliegenden Fall kann dem Wortlaut der Garantieerklärung nur entnommen werden, daß die beklagte Partei damit sichergestellt wissen will, daß die fakturierte Ware auch beim Garantieauftraggeber vollständig eingelangt ist. Diese Funktion erfüllt aber der von der Garantieauftraggeberin mit dem Hinweis unterschriebene Lieferschein, die Ware ordnungsgemäß und vollständig erhalten zu haben.Die beklagte Partei hat es unterlassen, den Begriff "Versanddokumente" im Text ihres Garantieschreibens entsprechend näher zu beschreiben. Dem Gesetz sind inhaltliche Umschreibungen des Inhalts solcher Dokumente lediglich beim (nicht mehr gebräuchlichen) Ladeschein, dem Konnossement, dem Frachtbrief und im entfernteren Ausmaß dem Versicherungsnachweis für das Ladegut zu entnehmen. Alle anderen im Handelsverkehr gebräuchlichen Schriftstücke sind zwar handelsüblich, aber nur teilweise durch die ERA inhaltlich umschrieben, sohin eine Dokumentation, die nach österreichischem Recht noch nicht die Qualifikation eines Handelsbrauches erhalten hat. Danach ist ein Lieferschein zwar kein Versanddokument, wird aber dann von der Bank im Rahmen der Präsentation eines Dokumentenakkreditivs akzeptiert, wenn der Sinn, der mit dem Sicherungszweck verbunden ist, in diesem Dokument seinen Niederschlag findet vergleiche Zahn-Eberding-Ehrlich aaO 2/219). Im vorliegenden Fall kann dem Wortlaut der Garantieerklärung nur entnommen werden, daß die beklagte Partei damit sichergestellt wissen will, daß die fakturierte Ware auch beim Garantieauftraggeber vollständig eingelangt ist. Diese Funktion erfüllt aber der von der Garantieauftraggeberin mit dem Hinweis unterschriebene Lieferschein, die Ware ordnungsgemäß und vollständig erhalten zu haben.
Die Überlegungen des Berufungsgerichtes zur selbständigen Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei gegenüber ihrer Konzernschwesterfirma in Holland treffen grundsätzlich zu, jedoch ist im vorliegenden Fall auf den von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden ein Zusammenhalt zwischen den Fakturen der Klägerin und dem von T***** Holland ausgestellten Lieferschein zweifelsfrei erkennbar. Auf den vorgelegten Fakturen finden sich "paketlist numbers", die mit jenen auf dem Lieferschein von T***** Holland B.V. übereinstimmen. Somit ist anhand dieser Zahlen in den vorgelegten Dokumenten sehr wohl zu eruieren, daß die von der Garantieauftraggeberin in Empfang genommenen Waren jenen, die auf der Faktura festgehalten sind, entsprechen und T***** Holland B.V. daher offensichtlich im Auftrag der Klägerin diese Gegenstände versandt hat. Damit ist aber der der beklagten Partei grundsätzlich zuzubilligende Zweifel, daß die gelieferte Ware wirklich von der Klägerin herrührt und diese und nicht eine andere Konzernfirma zur Geltendmachung der Fakturensumme berechtigt ist, bereinigt.
Aus all diesen Gründen erweisen sich die Einwände der beklagten Partei gegen die Geltendmachung der von ihr erteilten Garantie als unberechtigt. Es war daher der Revision der klagenden Partei Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.