Der von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil richtet, unzulässig, im Übrigen (diesbezüglich hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S übersteigt, nicht aber 300.000 S, jedoch den Revisionsrekurs für zulässig erklärt) aber nicht gerechtfertigt.
Nach der Neufassung des § 528 ZPO, die auf § 502 Abs 3 ZPO verweist, ergibt sich, dass ein Revisionsrekurs nicht schon dann zulässig ist, wenn die erstgerichtliche Entscheidung vom Rekursgericht teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde. Viemehr schließt § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ein weiteres Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil einer rekursgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich aus, und zwar auch dann, wenn mit demselben Beschluss des Rekursgerichts auch eine teilweise Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung stattgefunden hat (Petrasch in ÖJZ 1983, 202 f, Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 2017).Nach der Neufassung des Paragraph 528, ZPO, die auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO verweist, ergibt sich, dass ein Revisionsrekurs nicht schon dann zulässig ist, wenn die erstgerichtliche Entscheidung vom Rekursgericht teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde. Viemehr schließt Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ein weiteres Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil einer rekursgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich aus, und zwar auch dann, wenn mit demselben Beschluss des Rekursgerichts auch eine teilweise Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung stattgefunden hat (Petrasch in ÖJZ 1983, 202 f, Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 2017).
Demnach war der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, zurückzuweisen.
Was die Anfechtung des abändernden Teiles anlangt, so kann hier unerörtert bleiben, ob ein Anspruch, wie der vorliegende, grundsätzlich durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann. Unstrittig ist, dass es sich hiebei um einen Rechtsgestaltungsanspruch handelt und dass ein Großteil der Lehre und Judikatur (insbesondere Heller-Berger-Stix III, 2698, SZ 19/227 ua) die Sicherung von Rechtsgestaltungsansprüchen durch einstweilige Verfügung für unstatthaft erklärt. Allerdings hat die Rechtsprechung (1 Ob 814/76, EvBl 1965/293 ua) von diesem strengen Grundsatz, insbesondere bei Auflösungsklagen betreffend Gesellschaften, Ausnahmen gemacht. Ob ein Anspruch wie der vorliegende diesen Ausnahmen vergleichbar ist, kann dahingestellt bleiben, weil auch bei Anname der grundsätzlichen Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall eine derartige Maßnahme nicht gerechtfertigt ist.Was die Anfechtung des abändernden Teiles anlangt, so kann hier unerörtert bleiben, ob ein Anspruch, wie der vorliegende, grundsätzlich durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann. Unstrittig ist, dass es sich hiebei um einen Rechtsgestaltungsanspruch handelt und dass ein Großteil der Lehre und Judikatur (insbesondere Heller-Berger-Stix römisch drei, 2698, SZ 19/227 ua) die Sicherung von Rechtsgestaltungsansprüchen durch einstweilige Verfügung für unstatthaft erklärt. Allerdings hat die Rechtsprechung (1 Ob 814/76, EvBl 1965/293 ua) von diesem strengen Grundsatz, insbesondere bei Auflösungsklagen betreffend Gesellschaften, Ausnahmen gemacht. Ob ein Anspruch wie der vorliegende diesen Ausnahmen vergleichbar ist, kann dahingestellt bleiben, weil auch bei Anname der grundsätzlichen Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall eine derartige Maßnahme nicht gerechtfertigt ist.
Auszugehen ist davon, dass der Antrag auf Bestellung eines Verwalters im Sicherungsverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Demnach verbleiben nur noch die im erstgerichtlichen Beschluss erwähnten Maßnahmen, die der Sicherung des Anspruchs auf eine im Hauptverfahren noch zu klärende Verwalterbestellung dienen sollen. Eine Rechnungslegung wird weder im Antrag erwähnt, noch kann diese den Anspruch auf Verwalterbestellung grundsätzlich sichern. Demnach war auf jeden Fall der Punkt I Z 3 des erstgerichtlichen Beschlusses zu beseitigen.Auszugehen ist davon, dass der Antrag auf Bestellung eines Verwalters im Sicherungsverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Demnach verbleiben nur noch die im erstgerichtlichen Beschluss erwähnten Maßnahmen, die der Sicherung des Anspruchs auf eine im Hauptverfahren noch zu klärende Verwalterbestellung dienen sollen. Eine Rechnungslegung wird weder im Antrag erwähnt, noch kann diese den Anspruch auf Verwalterbestellung grundsätzlich sichern. Demnach war auf jeden Fall der Punkt römisch eins Ziffer 3, des erstgerichtlichen Beschlusses zu beseitigen.
Was die weiteren noch offenen Fragen anlangt, ist darauf zu verweisen, dass nach den getroffenen Feststellungen die Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaften vom Antragsgegner ordnungsgemäß geführt wird und es im Zuge dieser Verwaltung zu keiner Verschlechterung oder Wertminderung gekommen ist. Dass die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs laufend gewisse Änderungen im Vieh- und Baumbestand mit sich bringt, ist selbstverständlich. Eine Gefährdung eines allfälligen Anspruchs der Antragstellerin könnte nur dann angenommen werden, wenn diese Veränderungen im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Verwaltung stehen würden. Davon kann hier nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Die Schlägerung von Obstbäumen hat zu keiner Verschlechterung geführt, weil die Pflege dieser Bäume bereits unrentabel gewesen ist. Der Viehbestand wurde vom Antragsgegner vermehrt. Dass ein Teil des Viehs und der Geräte zeitweilig auf eine Pachtliegenschaft des Antragsgegners verbracht wurden, kann ebenfalls keine Gefährdung des Anspruchs der Antragstellerin bewirken. Iregendeine Absicht des Antragsgegners, Geräte zu veräußern, soweit dies nicht durch eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung geboten ist, hat das bisherige Verfahren nicht ergeben.
Schließlich können die vom Erstgericht angeordneten Maßnahmen keinesfalls die Vornahme von Erhaltungsarbeiten erzwingen. Zu diesem Zweck sind sie daher überflüssig.
Es ergibt sich sohin, dass die Antragstellerin eine Gefahr nicht bescheinigt hat und dass die noch offenen Punkte der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung zum Teil auch durch den Antrag der Antragstellerin nicht gedeckt sind.
Diese Umstände mussten zur Abweisung auch des noch unerledigten Begehrens der Antragstellerin führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 und 78 EO sowie auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 402 und 78 EO sowie auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.