Die Revision ist nicht berechtigt.
Aus welchen Gründen das Urteil des Berufungsgerichtes nichtig sein soll, wird in der Revision nicht ausgeführt und ist dem Revisionsgericht auch nicht erkennbar. Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin geltend, die Bestimmbarkeit des Inhaltes der Präsentationsmappe sei durchaus gegeben. Es handle sich um ein Konvolut von Unterlagen, dessen Gegenstand in der Klage durch die Beschreibung 'Präsentationsmappe für eine Werbekampagne für die Süßwarenprodukte Firn, Arosa und Blockmalz' eindeutig umrissen sei. Es sei untunlich, jedes einzelne Schriftstück des Elaborates einzeln anzuführen und zu beschreiben.Aus welchen Gründen das Urteil des Berufungsgerichtes nichtig sein soll, wird in der Revision nicht ausgeführt und ist dem Revisionsgericht auch nicht erkennbar. Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin geltend, die Bestimmbarkeit des Inhaltes der Präsentationsmappe sei durchaus gegeben. Es handle sich um ein Konvolut von Unterlagen, dessen Gegenstand in der Klage durch die Beschreibung 'Präsentationsmappe für eine Werbekampagne für die Süßwarenprodukte Firn, Arosa und Blockmalz' eindeutig umrissen sei. Es sei untunlich, jedes einzelne Schriftstück des Elaborates einzeln anzuführen und zu beschreiben.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen Ausführungen nicht bei. Es ist keine Frage, daß auch bei Unterlassungsbegehren bestimmt anzugeben ist, welche Handlungen der Beklagte zu unterlassen hat. Nun ist zwar sicherlich bei Unterlassungsklagen eine gewisse Großzügigkeit sowohl bei der Formulierung des Begehrens, als auch später bei der Auslegung des Exekutionstitels notwendig (Fasching, Lehrbuch, Rdz 1071, im gleichen Sinn Heller-Berger-Stix 193) und kann eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewißheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungsbegehren verlangt werden, wogegen bei anderen Klagen dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens bereits dann Genüge getan ist, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (EvBl 1952/229). Im vorliegenden Fall aber reicht auch die Berücksichtigung der Regeln des Verkehrs - die zum Beispiel ein auf Herausgabe 'sämtlicher Geschäftsunterlagen' gerichtetes Begehren trotz des unbestimmt scheinenden Wortes 'Geschäftsunterlagen' als hinreichend bestimmt im Sinne des § 226 ZPO erscheinen lassen, da dieser Ausdruck im Geschäftsleben durchaus gebräuchlich ist (SZ 26/8, 1 Ob 269/71) - nicht hin, um deutlich werden zu lassen, welche Schriftstücke in der der beklagten Partei von der Klägerin zur Verfügung gestellten Präsentationsmappe enthalten waren. Weist die Klägerin darauf hin, daß nach der Rechtsprechung dem Erfordernis der Bestimmtheit auch dadurch Rechnung getragen werden könne, daß durch den Hinweis auf Urkunden, Mappendarstellungen udgl. der Inhalt des Begehrens näher umschrieben werde, übersieht sie, daß es bei den von ihr zitierten Entscheidungen EvBl 1957/258 und MietSlg 17.760 um die Bestimmtheit des Grenzverlaufes von Liegenschaften und Liegenschaftsteilen ging und dort die Ansicht vertreten wurde, daß durch den Anschluß einer (Grundbuchs-)Mappenkopie der Grenzverlauf einer bestimmten Liegenschaft klargestellt werde. Mit Recht macht die Beklagte geltend, daß der Inhalt der in der Klage angeführten Präsentationsmappe durch den Hinweis auf eine Werbekampagne für bestimmte Süßwarenprodukte keinesfalls ausreichend konkretisiert werde, da der Mappeninhalt durch jedermann beliebig verändert werden könne. Gegen eine allfällige ungerechtfertigte Exekutionsführung, etwa mit der Behauptung, sie habe - entgegen einem stattgebenden Urteil - Unterlagen verwertet oder weitergegeben, die dem Inhalt der Präsentationsmappe angehärt hätten, obwohl diese Unterlagen in der Mappe nicht enthalten waren, könnte sich die Beklagte durch eine Klage nach § 36 EO deshalb nur in ungenügender Weise zur Wehr setzen. Bei gegenteiliger Beweislast hingegen wäre andererseits ein Exekutionstitel des begehrten Inhalts für die Klägerin kein verläßlicher Schutz, da ihr die Beklagte entgegensetzen könnte, eine (angeblich) in der Mappe enthalten gewesene Unterlage sei erst nachträglich produziert worden. Die Klägerin hätte deshalb in ihrem Begehren die in der Mappe enthalten gewesenen Schriftstücke im einzelnen anführen oder doch den Mappeninhalt so beschreiben müssen, daß auch für Dritte kein Zweifel darüber entstehen kann, ob ein bestimmtes Schriftstück in der der Beklagten am 20.4.1983 zur Verfügung gestellten Präsentationsmappe enthalten war oder nicht. Der Revisiom mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen Ausführungen nicht bei. Es ist keine Frage, daß auch bei Unterlassungsbegehren bestimmt anzugeben ist, welche Handlungen der Beklagte zu unterlassen hat. Nun ist zwar sicherlich bei Unterlassungsklagen eine gewisse Großzügigkeit sowohl bei der Formulierung des Begehrens, als auch später bei der Auslegung des Exekutionstitels notwendig (Fasching, Lehrbuch, Rdz 1071, im gleichen Sinn Heller-Berger-Stix 193) und kann eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewißheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungsbegehren verlangt werden, wogegen bei anderen Klagen dem Erfordernis des Paragraph 226, ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens bereits dann Genüge getan ist, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (EvBl 1952/229). Im vorliegenden Fall aber reicht auch die Berücksichtigung der Regeln des Verkehrs - die zum Beispiel ein auf Herausgabe 'sämtlicher Geschäftsunterlagen' gerichtetes Begehren trotz des unbestimmt scheinenden Wortes 'Geschäftsunterlagen' als hinreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 226, ZPO erscheinen lassen, da dieser Ausdruck im Geschäftsleben durchaus gebräuchlich ist (SZ 26/8, 1 Ob 269/71) - nicht hin, um deutlich werden zu lassen, welche Schriftstücke in der der beklagten Partei von der Klägerin zur Verfügung gestellten Präsentationsmappe enthalten waren. Weist die Klägerin darauf hin, daß nach der Rechtsprechung dem Erfordernis der Bestimmtheit auch dadurch Rechnung getragen werden könne, daß durch den Hinweis auf Urkunden, Mappendarstellungen udgl. der Inhalt des Begehrens näher umschrieben werde, übersieht sie, daß es bei den von ihr zitierten Entscheidungen EvBl 1957/258 und MietSlg 17.760 um die Bestimmtheit des Grenzverlaufes von Liegenschaften und Liegenschaftsteilen ging und dort die Ansicht vertreten wurde, daß durch den Anschluß einer (Grundbuchs-)Mappenkopie der Grenzverlauf einer bestimmten Liegenschaft klargestellt werde. Mit Recht macht die Beklagte geltend, daß der Inhalt der in der Klage angeführten Präsentationsmappe durch den Hinweis auf eine Werbekampagne für bestimmte Süßwarenprodukte keinesfalls ausreichend konkretisiert werde, da der Mappeninhalt durch jedermann beliebig verändert werden könne. Gegen eine allfällige ungerechtfertigte Exekutionsführung, etwa mit der Behauptung, sie habe - entgegen einem stattgebenden Urteil - Unterlagen verwertet oder weitergegeben, die dem Inhalt der Präsentationsmappe angehärt hätten, obwohl diese Unterlagen in der Mappe nicht enthalten waren, könnte sich die Beklagte durch eine Klage nach Paragraph 36, EO deshalb nur in ungenügender Weise zur Wehr setzen. Bei gegenteiliger Beweislast hingegen wäre andererseits ein Exekutionstitel des begehrten Inhalts für die Klägerin kein verläßlicher Schutz, da ihr die Beklagte entgegensetzen könnte, eine (angeblich) in der Mappe enthalten gewesene Unterlage sei erst nachträglich produziert worden. Die Klägerin hätte deshalb in ihrem Begehren die in der Mappe enthalten gewesenen Schriftstücke im einzelnen anführen oder doch den Mappeninhalt so beschreiben müssen, daß auch für Dritte kein Zweifel darüber entstehen kann, ob ein bestimmtes Schriftstück in der der Beklagten am 20.4.1983 zur Verfügung gestellten Präsentationsmappe enthalten war oder nicht. Der Revisiom mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.