Gemäß § 1409 ABGB ist der Erwerber eines Vermögens oder Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden nur dann unmittelbar verpflichtet, wenn er diese Verbindlichkeiten bei der Übergabe kannte oder kennen mußte. Die Klägerin behauptet selbst nur, die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 8.9.1990, also erst nach dem Erwerb des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte, zum Schadenersatz aufgefordert zu haben. Inwieweit die Beklagte aus Anlaß des Erwerbes des Unternehmens eine Forderung der Klägerin nach dem Produkthaftungsgesetz hätte kennen können, ist dem Vorbringen der dafür beweispflichtigen Klägerin (4 Ob 169, 170/82) überhaupt nicht zu entnehmen.Gemäß Paragraph 1409, ABGB ist der Erwerber eines Vermögens oder Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden nur dann unmittelbar verpflichtet, wenn er diese Verbindlichkeiten bei der Übergabe kannte oder kennen mußte. Die Klägerin behauptet selbst nur, die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 8.9.1990, also erst nach dem Erwerb des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte, zum Schadenersatz aufgefordert zu haben. Inwieweit die Beklagte aus Anlaß des Erwerbes des Unternehmens eine Forderung der Klägerin nach dem Produkthaftungsgesetz hätte kennen können, ist dem Vorbringen der dafür beweispflichtigen Klägerin (4 Ob 169, 170/82) überhaupt nicht zu entnehmen.
Nach der neueren Rechtsprechung (SZ 24/88; SZ 56/6; SZ 61/49; BA 1991, 383) entfällt die Haftung des Erwerbers jedenfalls dann, wenn er mit dem - dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens entsprechenden - Kaufpreis im Auftrag des Veräußerers dessen Gläubiger befriedigt oder wenn der Veräußerer damit selbst Verbindlichkeiten tilgt; letzteres war aber nach dem unbestrittenen Sachverhalt im Rahmen der Verwertung des gemeinschuldnerischen Unternehmens im Konkurs der Fall. Daß der Kaufpreis dem Wert des Unternehmens nicht entsprochen habe, behauptete die Klägerin ebenfalls nicht.
Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508a Abs 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) und die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen.