Begründung:
Die klagende Minderheitseigentümerin begehrt von der beklagten Mehrheitseigentümerin des Hauses Graz, F*****straße 31, die Bezahlung von letztlich S 262.605,-- s.A. sowie die Feststellung, daß diese der Klägerin für alle künftigen Schäden, die aus der Vermietung des gesamten zweiten Obergeschoßes des genannten Hauses unter dem angebotenen Mietzins von S 34.587,-- entstehen, zu haften habe. Die beklagte Mehrheitseigentümerin habe die genannte Wohnung nicht der Klägerin um den von dieser angebotenen Zins von monatlich S 34.587,--, sondern ihrem Sohn um einen weit geringeren Mietzins vermietet.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß die genannte Wohnung nur die Ausstattungskategorie C iS des § 16 Abs 2 Z 5 MRG aufweise und dementsprechend zwingenden Mietzinsbeschränkungen unterliege. Zu diesen Bedingungen sei es ihr freigestanden, die Wohnung (an einen Mieter ihrer Wahl, ihren Sohn), zu vermieten.Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß die genannte Wohnung nur die Ausstattungskategorie C iS des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5, MRG aufweise und dementsprechend zwingenden Mietzinsbeschränkungen unterliege. Zu diesen Bedingungen sei es ihr freigestanden, die Wohnung (an einen Mieter ihrer Wahl, ihren Sohn), zu vermieten.
Das Erstgericht wies im Spruch seines Urteiles vom 10.3.1993 (ON 19) nur das Leistungsbegehren ab, führte aber in den Entscheidungsgründen aus, daß sowohl das Leistungs- wie auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen seien (AS 165), weil zufolge der festgestellten Kategorie C der vermieteten Wohnung nur ein gemäß § 16 Abs 2 MRG zu bestimmender Mietzins verlangt werden durfte, wie er vom Sohn der Beklagten auch bezahlt werde. Die Urteilsausfertigung wurde der klagenden Partei am 1.4.1993 zugestellt.Das Erstgericht wies im Spruch seines Urteiles vom 10.3.1993 (ON 19) nur das Leistungsbegehren ab, führte aber in den Entscheidungsgründen aus, daß sowohl das Leistungs- wie auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen seien (AS 165), weil zufolge der festgestellten Kategorie C der vermieteten Wohnung nur ein gemäß Paragraph 16, Absatz 2, MRG zu bestimmender Mietzins verlangt werden durfte, wie er vom Sohn der Beklagten auch bezahlt werde. Die Urteilsausfertigung wurde der klagenden Partei am 1.4.1993 zugestellt.
Mit Beschluß vom 2.4.1993 (ON 20) berichtigte das Erstgericht von Amts wegen den Spruch des genannten Urteils gemäß § 419 Abs 1 ZPO dahingehend, daß auch das Feststellungsbegehren abgewiesen wird. Zugleich mit der Zustellung dieses Beschlusses forderte es die Parteienvertreter auf, die ihnen zugegangenen Urteilsausfertigungen zwecks Berichtigung dem Gericht zurückzustellen. Der am 8.4.1993 der klagenden Partei zugestellte Berichtigungsbeschluß erwuchs in Rechtskraft. Die berichtigte Urteilsausfertigung wurde der klagenden Partei am 28.4.1993 zugestellt.Mit Beschluß vom 2.4.1993 (ON 20) berichtigte das Erstgericht von Amts wegen den Spruch des genannten Urteils gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO dahingehend, daß auch das Feststellungsbegehren abgewiesen wird. Zugleich mit der Zustellung dieses Beschlusses forderte es die Parteienvertreter auf, die ihnen zugegangenen Urteilsausfertigungen zwecks Berichtigung dem Gericht zurückzustellen. Der am 8.4.1993 der klagenden Partei zugestellte Berichtigungsbeschluß erwuchs in Rechtskraft. Die berichtigte Urteilsausfertigung wurde der klagenden Partei am 28.4.1993 zugestellt.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Berufungsgericht die am 19.5.1993 von der klagenden Partei gegen das Ersturteil überreichte Berufung als verspätet zurück. Der klagenden Partei habe schon nach der Zustellung der Urteilsausfertigung am 1.4.1993 klar sein müssen, daß der Entscheidungswille des Erstgerichtes auf die Abweisung des gesamten, sohin auch des Feststellungsbegehrens gerichtet war. Für die Berufungswerberin habe daher keine Veranlassung bestanden, in der Annahme der Eröffnung einer neuen Rechtsmittelfrist die Einbringung eines der unzweifelhaften Beschwer entsprechenden Rechtsmittels über die bereits am 1.4.1993 in Lauf gesetzte Berufungsfrist hinauszuzögern.