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Entscheidung 7 Ob 61/26k×

Entscheidung 7 Ob 61/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob61/26k

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* T*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 31.188 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. März 2026, GZ 3 R 177/25h-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, C-898/24 und C-9/25 wird abgewiesen.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Zu römisch eins.: Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die beim EuGH zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, anhängigen Vorabenscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger, C-79/17, Gmalieva, und C-545/18, DP/Finanzamt Linz, bereits geklärt erscheinen.

[2]         Zum Vorabentscheidungsersuchen C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, liegt bereits die Entscheidung des EuGH vor. Zu der als präjudiziell bezeichneten Frage sieben hat dieser ausgesprochen, dass Artikel 56, AEUV und der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucher, der vom Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Glücksspielen teilgenommen hat, die ein Veranstalter im Internet angeboten hat, der nicht über eine von diesem Mitgliedstaat erteilte Lizenz, jedoch über eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz verfügt, unter Berufung auf die Nichtigkeit des betreffenden Glücksspielvertrags nach dem anwendbaren Vertragsrecht eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung der geleisteten Einsätze erhebt.

[3]                 Auch im Übrigen steht die Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist aus diesen Gründen nicht näher zu treten.

[4]         Zu römisch zwei.: Die Zurückweisung einer außeordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E147766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00061.26K.0527.000

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0070OB00061_26K0000_000