Aus der Begründung:
Die Bestimmung des § 200 Z. 3 EO. (§ 282 EO.) ist nur dahin zu verstehen, daß die neuerliche Versteigerung der bereits gepfändeten Objekte innerhalb von sechs Monaten, nicht aber ein neuerliches Verkaufsverfahren überhaupt, ausgeschlossen ist. Ein neues Verkaufsverfahren kann daher innerhalb der sechsmonatigen Frist hinsichtlich anderer Gegenstände durchgeführt werden, indem der Gläubiger neuerlich um die Bewilligung der Fahrnisexekution ansucht (Neumann - Lichtblau 3. Aufl. S. 860; Heller - Trenkwalder 3. Aufl. S. 991). Ergibt sich jedoch beim Exekutionsvollzuge, daß außer den bereits zugunsten der betriebenen Forderung gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Fahrnisse vorhanden sind, dann hat der Vollzug zu unterbleiben, nicht aber ist wie im vorliegenden Falle eine Nachpfändung der bereits gepfändeten Gegenstände durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll vorzunehmen. Gegen diesen gesetzwidrigen Vorgang beim Exekutionsvollzug steht demjenigen, der sich hiedurch beschwert erachtet, die Beschwerde nach § 68 EO. zu, worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung sind jedoch, weil sich das Begehren auf neuerliche Exekutionsbewilligung im Hinblick auf die Einstellung nach § 200 Z. 3 EO. nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen hat, nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen. Der Rekurs vermag nämlich den vom Verpflichteten gewünschten Erfolg nicht herbeizuführen. Denn für die Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (SZ. XXIII 106). Die Tatsache aber, daß außer den bereits für die Forderung gepfändeten Sachen keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorhanden sind, konnte dem Erstgericht nicht bekannt sein, weil die erste Exekution nicht von ihm bewilligt wurde und Erhebungen hierüber dem Zwecke der Bestimmung des § 3 EO. zuwiderlaufen würden. Erhebungen, die dem Erstgerichte nicht gestattet sind, sind auch dem Rekursgerichte verwehrt. Die Bestimmung des § 526 Abs. 1 Satz 2 ZPO., die auch im Exekutionsverfahren Anwendung zu finden hat (§ 78 EO.), kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im Rekursverfahren besteht auch in Exekutionssachen das Neuerungsverbot (Neumann - Lichtblau a. a. O. S. 292). Damit erübrigt sich auch eine Stellungnahme, ob eine neuerliche Exekutionsbewilligung im Sinne der §§ 14, 27 EO. unzulässig sein könnte.Die Bestimmung des Paragraph 200, Ziffer 3, EO. (Paragraph 282, EO.) ist nur dahin zu verstehen, daß die neuerliche Versteigerung der bereits gepfändeten Objekte innerhalb von sechs Monaten, nicht aber ein neuerliches Verkaufsverfahren überhaupt, ausgeschlossen ist. Ein neues Verkaufsverfahren kann daher innerhalb der sechsmonatigen Frist hinsichtlich anderer Gegenstände durchgeführt werden, indem der Gläubiger neuerlich um die Bewilligung der Fahrnisexekution ansucht (Neumann - Lichtblau 3. Aufl. S. 860; Heller - Trenkwalder 3. Aufl. S. 991). Ergibt sich jedoch beim Exekutionsvollzuge, daß außer den bereits zugunsten der betriebenen Forderung gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Fahrnisse vorhanden sind, dann hat der Vollzug zu unterbleiben, nicht aber ist wie im vorliegenden Falle eine Nachpfändung der bereits gepfändeten Gegenstände durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll vorzunehmen. Gegen diesen gesetzwidrigen Vorgang beim Exekutionsvollzug steht demjenigen, der sich hiedurch beschwert erachtet, die Beschwerde nach Paragraph 68, EO. zu, worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung sind jedoch, weil sich das Begehren auf neuerliche Exekutionsbewilligung im Hinblick auf die Einstellung nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO. nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen hat, nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen. Der Rekurs vermag nämlich den vom Verpflichteten gewünschten Erfolg nicht herbeizuführen. Denn für die Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (SZ. römisch 23 106). Die Tatsache aber, daß außer den bereits für die Forderung gepfändeten Sachen keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorhanden sind, konnte dem Erstgericht nicht bekannt sein, weil die erste Exekution nicht von ihm bewilligt wurde und Erhebungen hierüber dem Zwecke der Bestimmung des Paragraph 3, EO. zuwiderlaufen würden. Erhebungen, die dem Erstgerichte nicht gestattet sind, sind auch dem Rekursgerichte verwehrt. Die Bestimmung des Paragraph 526, Absatz eins, Satz 2 ZPO., die auch im Exekutionsverfahren Anwendung zu finden hat (Paragraph 78, EO.), kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im Rekursverfahren besteht auch in Exekutionssachen das Neuerungsverbot (Neumann - Lichtblau a. a. O. S. 292). Damit erübrigt sich auch eine Stellungnahme, ob eine neuerliche Exekutionsbewilligung im Sinne der Paragraphen 14, 27, EO. unzulässig sein könnte.