Grundsätzlich zutreffend ist die Rechtsansicht des
Berufungsgerichtes, daß bei (noch) gemeinsamer ausländischer
Staatsangehörigkeit der geltend gemachte Unterhaltsanspruch gemäß
§ 1 iVm §§ 20 und 18 IPRG nach dem Scheidungsstatut zu beurteilen
wäre, wobei nicht auf die bei der Entscheidung über das
Scheidungsbegehren tatsächlich angewendete Rechtsordnung
abzusteleln wäre (vgl. ZfRV 1987, 151 = SZ 59/124
= EvBl. 1987/99).
Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die zufolge Art. 18 des interlokalen jugoslawischen Privatrechtsgesetzes vorgesehene Anwendbarkeit des Unterhaltsrechtes der Teilrepublik Kroatien auf das vorliegende Unterhaltsbegehren und die dagegen von der Klägerin ins Treffen geführte gerichtsbekannte Tatsache, daß sich dieser Teilstaat bereits vom jugoslawischen Staatsverband losgesagt hat und die Streitteile Staatsbürger verschiedener Staaten wären, kommen aus folgenden Gründen nicht zum Tragen: Der Beklagte hat weder gegen das wider ihn ergangene Scheidungsurteil, in dem ausdrücklich die Beurteilung nach österreichischem Recht erfolgte, noch gegen die Auferlegung einer Unterhaltsleistung während des Scheidungsverfahrens aufgrund österreichischer Rechtsnormen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung irgendwelche Einwände erhoben. Er wendete im vorliegenden Verfahren in Bestreitung der Klagsbehauptungen im Schriftsatz vom 17. Oktober 1990 ein: "Richtig ist, daß die Ehe der Streitteile mit Urteil vom 25.1.1989 ..... rechtskräftig geschieden wurde, im Urteilsspruch heißt es, daß das Verschulden den Beklagten trifft. Daraus folgt, daß grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der klagenden Partei nach § 66 EheG gegeben ist. Danach hat der allein oder überwiegend schuldig geschiedene Ehegatte dem anderen den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu leisten; dies allerdings aber nur dann, wenn der Berechtigte diesen angemessenen Unterhalt aus den Erträgnissen seines Vermögens oder einer Erwerbstätigkeit, die von ihm nach den Umständen erwartet werden kann, nicht zu bestreiten vermag. Nach dieser Bestimmung ergibt sich aber schon der erste Einwand, wonach der begehrte monatliche Unterhaltsbetrag nicht zusteht ........" (vgl. AS 6). Der Beklagte hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gegen die Anwendung österreichischen Rechtes gewandt, obwohl das Erstgericht die Klagsstattgebung ausdrücklich mit Erfüllung der Voraussetzungen nach § 66 EheG begründet hat, und obwohl der Klagsanspruch eindeutig erkennbar aus dem österreichischen Recht abgeleitet wurde. Er bezog sich erstmals in seinem vorliegenden Rekurs auf die Anwendung kroatischen Rechts und die sich daraus ergebende Verfristung des Unterhaltsbegehrens der Klägerin. Ob das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht ohnedies dahin zu werten wäre, daß er damit schlüssig zum Ausdruck brachte, daß er mit der von der Klägerin angestrebten Regelung der Scheidungsfolgen nach österreichischem Recht einverstanden wäre, muß nicht erörtert werden, weil sein Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Oktober 1990 als Zugeständnis der von der Klägerin in der Klage eindeutig vorgenommenen Rechtswahl gemäß § 266 ZPO zu werten ist. Nach § 11 Abs 2 IPRG kommt zwar einer Rechtswahl während eines anhängigen Verfahrens nur dann Bedeutung zu, wenn sie ausdrücklich erfolgt, doch sieht das Gesetz für die Rechtswahl keine besondere Form vor. Nach der Lehre und Rechtsprechung (vgl. Schwind, Internationales Privatrecht LB Rz 128 und 434 sowie Schwimann im Grundriß des internationalen Privatrechtes, 65 f, derselbe in Rummel, ABGB zu § 11 IPRG, Rz 7 sowie EvBl. 1987/2 = ZfRV 1988, 215 mit Anmerkung von Hoyer) handelt es sich bei einer Rechtswahl materiellrechtlich um einen Vertrag, dessen Zustandekommen nach den §§ 861 ff, 914 und 870 ff ABGB zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung (vgl. JBl. 1979, 369; SZ 42/103 sowie 1 Ob 660/79) ist eine Außerstreitstellung, aus der sich ergibt, daß die Parteien die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbaren, für eine Rechtswahl nach § 11 Abs. 2 IPRG ausreichend. Dem Zweifel Schwimanns im Grundriß des internationalen Privatrechtes S. 70 ist nicht beizupflichten.Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die zufolge Artikel 18, des interlokalen jugoslawischen Privatrechtsgesetzes vorgesehene Anwendbarkeit des Unterhaltsrechtes der Teilrepublik Kroatien auf das vorliegende Unterhaltsbegehren und die dagegen von der Klägerin ins Treffen geführte gerichtsbekannte Tatsache, daß sich dieser Teilstaat bereits vom jugoslawischen Staatsverband losgesagt hat und die Streitteile Staatsbürger verschiedener Staaten wären, kommen aus folgenden Gründen nicht zum Tragen: Der Beklagte hat weder gegen das wider ihn ergangene Scheidungsurteil, in dem ausdrücklich die Beurteilung nach österreichischem Recht erfolgte, noch gegen die Auferlegung einer Unterhaltsleistung während des Scheidungsverfahrens aufgrund österreichischer Rechtsnormen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung irgendwelche Einwände erhoben. Er wendete im vorliegenden Verfahren in Bestreitung der Klagsbehauptungen im Schriftsatz vom 17. Oktober 1990 ein: "Richtig ist, daß die Ehe der Streitteile mit Urteil vom 25.1.1989 ..... rechtskräftig geschieden wurde, im Urteilsspruch heißt es, daß das Verschulden den Beklagten trifft. Daraus folgt, daß grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der klagenden Partei nach Paragraph 66, EheG gegeben ist. Danach hat der allein oder überwiegend schuldig geschiedene Ehegatte dem anderen den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu leisten; dies allerdings aber nur dann, wenn der Berechtigte diesen angemessenen Unterhalt aus den Erträgnissen seines Vermögens oder einer Erwerbstätigkeit, die von ihm nach den Umständen erwartet werden kann, nicht zu bestreiten vermag. Nach dieser Bestimmung ergibt sich aber schon der erste Einwand, wonach der begehrte monatliche Unterhaltsbetrag nicht zusteht ........" vergleiche AS 6). Der Beklagte hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gegen die Anwendung österreichischen Rechtes gewandt, obwohl das Erstgericht die Klagsstattgebung ausdrücklich mit Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 66, EheG begründet hat, und obwohl der Klagsanspruch eindeutig erkennbar aus dem österreichischen Recht abgeleitet wurde. Er bezog sich erstmals in seinem vorliegenden Rekurs auf die Anwendung kroatischen Rechts und die sich daraus ergebende Verfristung des Unterhaltsbegehrens der Klägerin. Ob das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht ohnedies dahin zu werten wäre, daß er damit schlüssig zum Ausdruck brachte, daß er mit der von der Klägerin angestrebten Regelung der Scheidungsfolgen nach österreichischem Recht einverstanden wäre, muß nicht erörtert werden, weil sein Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Oktober 1990 als Zugeständnis der von der Klägerin in der Klage eindeutig vorgenommenen Rechtswahl gemäß Paragraph 266, ZPO zu werten ist. Nach Paragraph 11, Absatz 2, IPRG kommt zwar einer Rechtswahl während eines anhängigen Verfahrens nur dann Bedeutung zu, wenn sie ausdrücklich erfolgt, doch sieht das Gesetz für die Rechtswahl keine besondere Form vor. Nach der Lehre und Rechtsprechung vergleiche Schwind, Internationales Privatrecht LB Rz 128 und 434 sowie Schwimann im Grundriß des internationalen Privatrechtes, 65 f, derselbe in Rummel, ABGB zu Paragraph 11, IPRG, Rz 7 sowie EvBl. 1987/2 = ZfRV 1988, 215 mit Anmerkung von Hoyer) handelt es sich bei einer Rechtswahl materiellrechtlich um einen Vertrag, dessen Zustandekommen nach den Paragraphen 861, ff, 914 und 870 ff ABGB zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung vergleiche JBl. 1979, 369; SZ 42/103 sowie 1 Ob 660/79) ist eine Außerstreitstellung, aus der sich ergibt, daß die Parteien die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbaren, für eine Rechtswahl nach Paragraph 11, Absatz 2, IPRG ausreichend. Dem Zweifel Schwimanns im Grundriß des internationalen Privatrechtes S. 70 ist nicht beizupflichten.
Schwimann selbst vermag nicht zu umschreiben, wie eine im
österreichischen Verfahrensrecht gar nicht vorgesehene "ganz
ausdrückliche Außerstreitstellung" beschaffen sein müßte; die
Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Rechtswahl während des
laufenden Verfahrens von der Anwendung der Worte "..... es wird
ganz ausdrücklich außer Streit gestellt, daß auf den vorliegenden
Rechtsfall das ....... Recht zur Anwendung zu kommen hat" oder
gleichlautender Worte abhängig zu machen, kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden. Unter einer schlüssigen Rechtswahl im Sinne des § 11 Abs. 1 IPRG wird eine Vorgangsweise der Parteien verstanden, die ihr gesamtes Verhalten auf eine Rechtsordnung abgestimmt haben, ohne diese jedoch ausdrücklich als anzuwendendes Recht zu vereinbaren. Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 2 IPRG kann wohl nur sein, daß in einem laufenden Verfahren nicht nur aus dem Verhalten der Parteien Schlüsse gezogen werden, sondern daß allein ihre Prozeßerklärungen maßgeblich sind. Das gerichtliche Zugeständnis ist die einseitige, vor Gericht oder in einem vorbereitenden Schriftsatz abgegebene Erklärung einer Partei, daß eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft. Das gerichtliche Geständnis ist eine Prozeßhandlung, und zwar eine Bewirkungshandlung, mit der die Partei ihr Wissen über Tatsachen mitteilt (Wissenserklärung). Wenn sie dabei im Regelfall auch ihren Willen bekanntgibt, die Behauptung des Gegners nicht zu bestreiten (insoweit ist es auch eine Wollenserklärung), ist die Wirkung des Geständnisses jedoch davon unabhängig, ob die gestehende Partei will oder überhaupt weiß, daß ihr Geständnis das Gericht an die zugestandenen Tatsachen bindet. Für die Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie für die Auslegung des Geständnisses gelten die allgemeinen Regeln für Prozeßhandlungen der Parteien (vgl. Fasching LB2 Rz 839). Beurteilt man eine Rechtswahl im Sinne des § 11 Abs 2 IPRG als Ausdruck eines Vertragswillens, so kann dies sehr wohl im Rahmen des § 266 ZPO Gegenstand eines prozessualen Zugeständnisses sein. Die Prozeßerklärung, daß grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG gegeben ist, obwohl ein solcher nach ausländischem Recht nicht bestünde oder zumindest zweifelhaft ist, kann aber, da sie eindeutig die Anwendung der von der Klägerin begehrten Behandlung ihres Begehrens nach österreichischem Recht zugesteht, nur als ausdrückliche Rechtswahl im Sinne des § 11 Abs. 2 IPRG verstanden werden.gleichlautender Worte abhängig zu machen, kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden. Unter einer schlüssigen Rechtswahl im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, IPRG wird eine Vorgangsweise der Parteien verstanden, die ihr gesamtes Verhalten auf eine Rechtsordnung abgestimmt haben, ohne diese jedoch ausdrücklich als anzuwendendes Recht zu vereinbaren. Zweck der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, IPRG kann wohl nur sein, daß in einem laufenden Verfahren nicht nur aus dem Verhalten der Parteien Schlüsse gezogen werden, sondern daß allein ihre Prozeßerklärungen maßgeblich sind. Das gerichtliche Zugeständnis ist die einseitige, vor Gericht oder in einem vorbereitenden Schriftsatz abgegebene Erklärung einer Partei, daß eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft. Das gerichtliche Geständnis ist eine Prozeßhandlung, und zwar eine Bewirkungshandlung, mit der die Partei ihr Wissen über Tatsachen mitteilt (Wissenserklärung). Wenn sie dabei im Regelfall auch ihren Willen bekanntgibt, die Behauptung des Gegners nicht zu bestreiten (insoweit ist es auch eine Wollenserklärung), ist die Wirkung des Geständnisses jedoch davon unabhängig, ob die gestehende Partei will oder überhaupt weiß, daß ihr Geständnis das Gericht an die zugestandenen Tatsachen bindet. Für die Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie für die Auslegung des Geständnisses gelten die allgemeinen Regeln für Prozeßhandlungen der Parteien vergleiche Fasching LB2 Rz 839). Beurteilt man eine Rechtswahl im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, IPRG als Ausdruck eines Vertragswillens, so kann dies sehr wohl im Rahmen des Paragraph 266, ZPO Gegenstand eines prozessualen Zugeständnisses sein. Die Prozeßerklärung, daß grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG gegeben ist, obwohl ein solcher nach ausländischem Recht nicht bestünde oder zumindest zweifelhaft ist, kann aber, da sie eindeutig die Anwendung der von der Klägerin begehrten Behandlung ihres Begehrens nach österreichischem Recht zugesteht, nur als ausdrückliche Rechtswahl im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, IPRG verstanden werden.
Sieht man davon ab, daß eine Rechtswahl, weil sie inhaltlich einer vertraglichen Vereinbarung entspricht, nur sehr beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten unterliegt und auch nach einem Widerruf eines Zugeständnisses nach § 266 ZPO es weiterhin der freien Beweiswürdigung des Gerichtes überlassen bleibt, ob eine ursprünglich zugestandene Tatsache nicht doch als rechtswirksame Vereinbarung qualifiziert und letztlich ein Geständnis nach § 266 ZPO nur bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz wirksam widerrufen werden kann, kommt den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rekurs bzw. ihrer Rekursbeantwortung keine Bedeutung zu.Sieht man davon ab, daß eine Rechtswahl, weil sie inhaltlich einer vertraglichen Vereinbarung entspricht, nur sehr beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten unterliegt und auch nach einem Widerruf eines Zugeständnisses nach Paragraph 266, ZPO es weiterhin der freien Beweiswürdigung des Gerichtes überlassen bleibt, ob eine ursprünglich zugestandene Tatsache nicht doch als rechtswirksame Vereinbarung qualifiziert und letztlich ein Geständnis nach Paragraph 266, ZPO nur bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz wirksam widerrufen werden kann, kommt den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rekurs bzw. ihrer Rekursbeantwortung keine Bedeutung zu.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich jedoch im Ergebnis als berechtigt. Das Berufungsgericht hat für die Lösung der Tatfrage eine medizinische Begutachtung des Gesundheitszustandes der Klägerin für erforderlich erachtet. Diesem, der Beurteilung der Tatfrage zuzuordnenden Umstand, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.