Begründung:
Die Eltern des Klägers, Josef und Anna R***, waren Eigentümer der Liegenschaft EZ 30 KG Kuffern, zu deren Gutsbestand auch die Grundstücke Nr.45 Garten und Nr.107 Acker gehörten. Mit Übergabsvertrag vom 6.Juni 1962 haben sie die Liegenschaft dem Kläger auf den Todesfall übertragen und ihm das sofortige unentgeltliche Benützungsrecht an einem Teil des Grundstückes 45 eingeräumt. Das Grundstück 107 haben sie von der Übergabe ausgenommen und sich diesbezüglich das freie Eigentum vorbehalten. Im Übergabsvertrag nahmen die Übergeber zur Kenntnis, daß sie die Vertragsliegenschaften von nun an weder belasten noch veräußern dürfen. Diesbezüglich ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des § 364 c ABGB grundbücherlich zugunsten des Klägers eingetragen.Die Eltern des Klägers, Josef und Anna R***, waren Eigentümer der Liegenschaft EZ 30 KG Kuffern, zu deren Gutsbestand auch die Grundstücke Nr.45 Garten und Nr.107 Acker gehörten. Mit Übergabsvertrag vom 6.Juni 1962 haben sie die Liegenschaft dem Kläger auf den Todesfall übertragen und ihm das sofortige unentgeltliche Benützungsrecht an einem Teil des Grundstückes 45 eingeräumt. Das Grundstück 107 haben sie von der Übergabe ausgenommen und sich diesbezüglich das freie Eigentum vorbehalten. Im Übergabsvertrag nahmen die Übergeber zur Kenntnis, daß sie die Vertragsliegenschaften von nun an weder belasten noch veräußern dürfen. Diesbezüglich ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des Paragraph 364, c ABGB grundbücherlich zugunsten des Klägers eingetragen.
Am 13.Juni 1984 haben Josef und Anna R*** das Grundstück Nr.107 je zur Hälfte den beiden Beklagten übergeben. In dem diesbezüglichen Vertrag wurde festgestellt, daß das Übergabsobjekt keine eigene Zufahrt zum öffentlichen Gut besitzt. Da die Übergeber jedoch Eigentümer des Grundstückes 45 derselben Katastralgemeinde waren und über dieses Grundstück ein Weg zum öffentlichen Gut verläuft, wurde den Beklagten das Recht eingeräumt, über diesen Weg zu gehen und Wirtschaftsfuhren aller Art zu befördern. Die Übernehmer nahmen jedoch zur Kenntnis, daß diese Dienstbarkeit ob dem dienenden Grundstück grundbücherlich nicht einverleibt werden könne. Es war ihnen das Belastungs- und Veräußerungsverbot auf dem Grundstück Nr.45 bekannt. Aus diesem Grunde konnte eine Eintragung eines Servitutsweges im Grundbuch nicht erfolgen.
Unbestritten ist, daß der Vater des Klägers verstorben ist und daß die Mutter schon zu Lebzeiten die im Übergabsvertrag auf den Todesfall beschriebenen Grundstücke übergeben hat.
Das Erstgericht hat antragsgemäß die Beklagten schuldig erkannt, jede Benützung des Grundstückes Nr.45/1 Garten KG Kuffern, insbesondere durch Gehen und Fahren mit Wirtschaftsfuhren aller Art über dieses Grundstück, zu unterlassen und ferner festgestellt, daß den Beklagten und allen ihren Rechtsnachfolgern im Besitz des Grundstückes Nr.107 KG Kuffern eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Wirtschaftsfuhren aller Art über das dem Kläger gehörige Grundstück Nr.45/1 nicht zustehe. Es verwies hiebei auf das festgestellte Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie auf den Umstand, daß den Beklagten bei Erwerb ihrer Liegenschaft dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und hiebei im wesentlichen ausgeführt, bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen diene und auch weiterhin dienen soll, entstehe auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Hätte daher tatsächlich der strittige Weg bei Abschluß des Übergabsvertrages mit dem Kläger offenkundig dem von diesem Vertrag ausgenommen und nunmehr den Beklagten übergebenen Grundstück gedient, so müsse der Kläger die bei der Übergabe an ihn entstandene Dienstbarkeit auch im Verhältnis zu den Beklagten gelten lassen. Das vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot stünde dem nicht entgegen. Es wäre daher zu prüfen, ob die von den Beklagten behauptete Wegegerechtigkeit im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstückes offenkundig gewesen sei, ob also zu diesem Zeitpunkt Anlagen vorhanden gewesen seien, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen. Wäre dies nicht der Fall und hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch sonst keine Kenntnis vom Bestand dieser Dienstbarkeit gehabt bzw haben können, so hätte er gemäß § 1500 ABGB die EZ 30 gutgläubig, das heißt ohne die außerbücherliche Dienstbarkeit, erworben.Das Erstgericht hat antragsgemäß die Beklagten schuldig erkannt, jede Benützung des Grundstückes Nr.45/1 Garten KG Kuffern, insbesondere durch Gehen und Fahren mit Wirtschaftsfuhren aller Art über dieses Grundstück, zu unterlassen und ferner festgestellt, daß den Beklagten und allen ihren Rechtsnachfolgern im Besitz des Grundstückes Nr.107 KG Kuffern eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Wirtschaftsfuhren aller Art über das dem Kläger gehörige Grundstück Nr.45/1 nicht zustehe. Es verwies hiebei auf das festgestellte Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie auf den Umstand, daß den Beklagten bei Erwerb ihrer Liegenschaft dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und hiebei im wesentlichen ausgeführt, bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen diene und auch weiterhin dienen soll, entstehe auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Hätte daher tatsächlich der strittige Weg bei Abschluß des Übergabsvertrages mit dem Kläger offenkundig dem von diesem Vertrag ausgenommen und nunmehr den Beklagten übergebenen Grundstück gedient, so müsse der Kläger die bei der Übergabe an ihn entstandene Dienstbarkeit auch im Verhältnis zu den Beklagten gelten lassen. Das vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot stünde dem nicht entgegen. Es wäre daher zu prüfen, ob die von den Beklagten behauptete Wegegerechtigkeit im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstückes offenkundig gewesen sei, ob also zu diesem Zeitpunkt Anlagen vorhanden gewesen seien, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen. Wäre dies nicht der Fall und hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch sonst keine Kenntnis vom Bestand dieser Dienstbarkeit gehabt bzw haben können, so hätte er gemäß Paragraph 1500, ABGB die EZ 30 gutgläubig, das heißt ohne die außerbücherliche Dienstbarkeit, erworben.