Begründung:
Die Firma Barbara B***** errichtete im Jahr 1985 im Haus der Beklagten einen Kachelofen ("Bummerlofen"), der in das von der Firma M***** GesmbH. geplante Heizungs- und Warmwasseraufbereitungssystem eingebunden werden sollte. Der Ofen war jedoch funktionsuntüchtig. Zur Finanzierung des Ofens nahmen die Beklagten im Mai 1985 über Vermittlung der Firma Barbara B***** bei der klagenden Partei einen Energiesparkredit von S 90.000,- auf, dessen Saldo von S 50.130,-
mit Schreiben vom 18.3.1987 fällig gestellt wurde.
Im Verfahren 2 Cg ***** des Landesgerichtes Linz begehrte der Erstbeklagte von der Firma M***** GesmbH., der er Planungsfehler vorwarf, Schadenersatz von insgesamt S 193.179,76. Dieses Verfahren endete mit einem vor dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht am 21.12.1992 geschlossenen Vergleich, in dem sich die Firma M***** GesmbH. zur Zahlung von S 120.000,- samt Kosten verpflichtete. In dem seitens des Erstbeklagten gegen die Firma Barbara B***** zu 1 Cg ***** des Kreisgerichtes Steyr angestrengten Verfahren, in dem er von der Firma Barbara B***** den Ersatz von Mangelfolgeschäden von insgesamt S 137.489,66 forderte, trat am 12.10.1989 Ruhen durch Nichtbesuch der Tagsatzung ein, weil die Streitteile übereingekommen waren, den Ausgang des Verfahrens 2 Cg ***** abzuwarten. Die Firma Barbara B***** hatte vorher mit Schreiben ihres Anwaltes vom 5.10.1989 auf den Einwand der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens 1 Cg ***** verzichtet.
Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 30.4.1993 eingebrachten Klage den aushaftenden Kreditsaldo von S 50.130,- samt stufenweisen Zinsen. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Sie seien nach den einschlägigen Bestimmungen des KSchG berechtigt, der klagenden Partei all jene Einwendungen entgegenzusetzen, die ihnen gegen die Firma Barbara B***** zustünden. Sie seien nicht verpflichtet, für eine Leistung zu zahlen, die sich als völlig nutzlos erwiesen habe. Der Ofen sei seitens der Firma Barbara B***** entfernt und durch einen neuen Ofen ersetzt worden, der aber im Gegensatz zur ursprünglichen Auftragssumme von S 86.229,60 nur S 66.000,- wert sei. Außerdem stünden den Beklagten Schadenersatzforderungen gegen die Firma Barbara B***** zu, die sich aus der Differenz des von der Firma M***** GesmbH. erhaltenen Betrages von S 120.000,- und dem tatsächlichen Schaden von S 192.000,- sowie aus den zusätzlichen Kosten durch die Errichtung eines neuen Heizsystems ergäben. Weiters bestritten die Beklagten die Höhe der begehrten Zinsen und wendeten hinsichtlich eines Teiles des Zinsenbegehrens Verjährung ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit Ausnahme eines Teiles der Zinsen als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach den Klagsbetrag samt einem Teil der Zinsen zu. Es vertrat die Ansicht, daß den Beklagten zwar grundsätzlich gemäß § 18 KSchG auch gegen die klagende Partei Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Firma Barbara B***** - wie insbesondere die hier eingewendete Schadenersatzforderung - zustünden. Die dreijährige Verjährungsfrist dieser Forderung sei jedoch abgelaufen, weil das gegen die Firma Barbara B***** geführte Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden sei und der seitens der Firma Barbara B***** erklärte Verzicht auf den Einwand der Verjährung nicht auch gegenüber der hier klagenden Partei wirke.Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit Ausnahme eines Teiles der Zinsen als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach den Klagsbetrag samt einem Teil der Zinsen zu. Es vertrat die Ansicht, daß den Beklagten zwar grundsätzlich gemäß Paragraph 18, KSchG auch gegen die klagende Partei Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Firma Barbara B***** - wie insbesondere die hier eingewendete Schadenersatzforderung - zustünden. Die dreijährige Verjährungsfrist dieser Forderung sei jedoch abgelaufen, weil das gegen die Firma Barbara B***** geführte Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden sei und der seitens der Firma Barbara B***** erklärte Verzicht auf den Einwand der Verjährung nicht auch gegenüber der hier klagenden Partei wirke.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil hinsichtlich seines Ausspruches über die Kapitalforderung von S 50.130,- und der Gegenforderung als Teilurteil und hob den dem Zinsenbegehren stattgebenden Teil auf. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der seitens der Firma Barbara B***** abgegebene Verjährungsverzicht nicht zu Lasten der hier klagenden Partei wirke und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob sich der Konsument gemäß § 18 KSchG auf den vom Unternehmer abgegebenen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede berufen könne, wenn ein solcher Verzicht der drittfinanzierten Bank fehle.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil hinsichtlich seines Ausspruches über die Kapitalforderung von S 50.130,- und der Gegenforderung als Teilurteil und hob den dem Zinsenbegehren stattgebenden Teil auf. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der seitens der Firma Barbara B***** abgegebene Verjährungsverzicht nicht zu Lasten der hier klagenden Partei wirke und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob sich der Konsument gemäß Paragraph 18, KSchG auf den vom Unternehmer abgegebenen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede berufen könne, wenn ein solcher Verzicht der drittfinanzierten Bank fehle.