Die Revision ist wegen des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges der noch offenen Teilansprüche im vollen Umfang zulässig und auch zum Teil berechtigt.
Die Vorinstanzen und beide Parteien gehen zur allein strittigen Höhe der Klagsansprüche richtigerweise davon aus, daß der Ehestörer dem verletzten Ehegatten aus dem Titel des Schadenersatzes jene Kosten der Beobachtung durch ein Detektivunternehmen zu ersetzen hat, die der Auftraggeber aufwenden mußte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewißheit zu verschaffen; es darf sich bloß nicht um überflüssige Nachforschungen oder schikanöse Rechtsausübung gehandelt haben (EvBl 1970/309, JBl 1972, 210 uva). Dem Berufungsgericht ist weiters dahin zu folgen, daß der Geschädigte nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, seinen Schaden nach Möglichkeit zu mindern, sodaß es an ihm liegt, kostspielige Beobachtungen nicht über das notwendige Maß hinaus durchzuführen. Dabei kann nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen mitberücksichtigt werden, daß eine gekränkte Ehefrau, selbst wenn sie solche Kosten zunächst selbst aufzuwenden hat, das Maß der Notwendigkeit zu überschreiten geneigt sein mag. Andererseits hat die zweite Instanz wiederum zutreffend erkannt, daß es in der Natur ehewidriger Beziehungen liegt, daß nicht schon von jeder Erhebungstätigkeit auch ein positiver Erfolg erwartet werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinn bereits ausgesprochen, daß der adäquate typische Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften widerrechtlichen Handlung des Ehestörers und dem durch die Belastung des beleidigten Teils mit diesen Kosten entstandenen Schaden sowie der Rechtswidrigkeitszusammenhang grundsätzlich zu bejahen sind (EvBl 1970/309).
Zur weiteren Frage, wie weit derartige Kosten für einzelne erfolglose Beobachtungen zu ersetzen sind, hat der Oberste Gerichtshof bloß in bisher insoweit unveröffentlichten Entscheidungen Stellung genommen. Dort hat er aber bereits mehrfach ausgesprochen, daß auch Kosten solcher Erhebungen zu ersetzen sind, wenn die gesamte Beobachtung wenigstens teilweise positive Ergebnisse brachte, sodaß sie den begründeten Anlaß der Nachforschung unter Beweis stellte. In einem solchen Fall seien auch einzelne erfolglose Beobachtungen nicht überflüssig, zumal es in der Natur der Sache liege, daß der Erfolg nicht vorhergesehen werden kann und die Erlangung von Gewißheit eine Beobachtung durch längere Zeit voraussetzen kann (2 Ob 118/61, 8 Ob 371/62, 6 Ob 119/64, 1 Ob 114/67; vgl auch den Schlußsatz der Entscheidung EvBl 1970/309). Nach dem oben Gesagten darf bloß das nach objektiven Gesichtspunkten notwendige Maß nicht überschritten werden. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt deshalb dem Auftraggeber im Sinne verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn die Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt wurde. Das Berufungsgericht hat in dieser Frage einen zu strengen Maßstab angelegt. Der Ersatzanspruch der Revisionswerberin ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles überwiegend zu bejahen:Zur weiteren Frage, wie weit derartige Kosten für einzelne erfolglose Beobachtungen zu ersetzen sind, hat der Oberste Gerichtshof bloß in bisher insoweit unveröffentlichten Entscheidungen Stellung genommen. Dort hat er aber bereits mehrfach ausgesprochen, daß auch Kosten solcher Erhebungen zu ersetzen sind, wenn die gesamte Beobachtung wenigstens teilweise positive Ergebnisse brachte, sodaß sie den begründeten Anlaß der Nachforschung unter Beweis stellte. In einem solchen Fall seien auch einzelne erfolglose Beobachtungen nicht überflüssig, zumal es in der Natur der Sache liege, daß der Erfolg nicht vorhergesehen werden kann und die Erlangung von Gewißheit eine Beobachtung durch längere Zeit voraussetzen kann (2 Ob 118/61, 8 Ob 371/62, 6 Ob 119/64, 1 Ob 114/67; vergleiche auch den Schlußsatz der Entscheidung EvBl 1970/309). Nach dem oben Gesagten darf bloß das nach objektiven Gesichtspunkten notwendige Maß nicht überschritten werden. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt deshalb dem Auftraggeber im Sinne verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn die Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt wurde. Das Berufungsgericht hat in dieser Frage einen zu strengen Maßstab angelegt. Der Ersatzanspruch der Revisionswerberin ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles überwiegend zu bejahen:
Für den Zeitraum der ersten Beobachtung Ende August 1973 in K*-S* kommt allerdings der einzige in der Revision vorgebrachte (die Verweisung auf Berufungsausführungen ist unzulässig) Gesichtspunkt einer besonderen Verschleierungsgefahr nicht zum Tragen, weil weder der Ehemann noch die Beklagte damals mit einer Beobachtung rechnen mußten und die irreführende Vorspiegelung, einen Urlaub in südlichen Gegenden antreten zu wollen, erst 1 1/2 Jahre später in Bad * gebraucht wurde. Die Klägerin konnte dann aber nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen ohne Gefährdung ihrer rechtlichen Interessen die Beobachtung ihres Ehemannes und der Beklagten in K* auf den Zeitraum ab dem ihr bekannten Beginn der Direktorentagung beschränken. Bloß das Organisationspauschale des Detektivs im Betrage von 1.000,-- S samt Umsatzsteuer in der Rechnung Beil ./C wurde von den Vorinstanzen übersehen. Mit dieser Ausnahme sind die Teilabweisungen für den ersten Beobachtungszeitraum berechtigt.
Anders verhält es sich hingegen mit dem Beginn der Beobachtungen im Sommer 1974. Beide Vorinstanzen maßen in diesem Punkt der Tatsache, daß der Ehemann aus Jugoslawien für Anfang Juli eine Postlageradresse Kr* angab und daß er und die Beklagte nach dem Fehlschlagen der Beobachtung am 1. Juli 1974 früh in Wr. * dann tatsächlich noch am Nachmittag in Kr* ausfindig gemacht werden konnten, eine Bedeutung bei, die diesen Umständen nicht einmal rückschauend zukommt. Die Revisionswerberin verweist mit Recht darauf, daß die Angabe einer Postlageradresse von vornherein wenig objektive Aussicht bot, ein des Ehebruchs verdächtiges Paar an diesem Ort stellig zu machen. Die angegebene Stadt ist von einer großen Zahl von Urlaubsorten noch in K* leicht erreichbar und mußte zum Abholen von Post nicht einmal durch den Ehemann selbst aufgesucht werden. Da überdies er und die Beklagte bereits wußten, daß sie beobachtet worden waren, und mit weiteren Beobachtungen rechneten, war es angebracht, das Wegfahren der Beklagten zu überwachen und so ihr Fahrziel ausfindig zu machen. Selbst über große Entfernungen war dieser Versuch nicht aussichtslos. Es war vielmehr umgekehrt ein reiner Zufall, dass – nachdem die Spur der Beklagten infolge ihrer Vorsichtigkeit schon bei ihrer Abfahrt verlorenging – der Hinweis der Klägerin auf die angebliche und ungefähre Urlaubsadresse des Ehemannes tatsächlich zum Erfolg der Ausforschung führte, obwohl der Ehemann einen versteckten Aufenthalt in einem Nachbarort gewählt hatte. War demnach aber die Beobachtung der Abreise der Beklagten gerechtfertigt, so fällt der Klägerin auch nicht der Beginn dieser Beobachtung schon am Tage des Schulschlusses Freitag, 28. Juni 1974 zur Last. Eine Abreise der Beklagten schon zu diesem frühestmöglichen Termin war leicht möglich. Aus diesem Grund hätte übrigens die von ihr verlangte Schadensminderung durch Einleitung der Beobachtungen in Jugoslawien der Beklagten in Wahrheit auch keinen Vorteil gebracht, weil die Klägerin auch in diesem Falle den Beginn der Beobachtungen schon am Tage des Schulschlusses hätte veranlassen müssen, um mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer sofortigen Weiterreise den Erfolg der Beobachtung sicherzustellen. Für den zweiten Beobachtungszeitraum ist daher kein zeitmäßiger Abstrich zu machen.
Überwiegend zu Recht hat schließlich wenigstens das Erstgericht die Ersatzpflicht der Beklagten auch für den strittig gebliebenen Teil des dritten Beobachtungszeitraumes bejaht. Die Vermutung der Revisionswerberin, daß ihr Ehemann die Weihnachtsferien 1974 wieder mit der Beklagten verbringen werde, hat sich in der Folge bewahrheitet. Allerdings war die Beklagte bis zum Schulschluß (Freitag, 20. Dezember 1974) an ihre Schule gebunden. Andererseits hatte aber der Ehemann angekündigt, daß er schon nach Beendigung seines Kuraufenthaltes, am 12. Dezember 1974, in eine wärmere Gegend fahren wolle, und er verließ auch tatsächlich an diesem Tage Bad *, um allerdings zunächst nach Wr. * zu fahren. Die ersten Beobachtungen am Ort des Kuraufenthaltes des Ehemannes hätten aber im Falle seiner tatsächlichen Abreise nach Süden jene Erfolgsaussichten geboten, deren Versäumung die Beklagte der Klägerin in Bezug auf den vorangegangenen Sommerurlaub wegen des Beginns der Beobachtungen bei ihr in Wr. * vorwirft. Diese Kosten fallen deshalb der Beklagten zur Last. Allerdings war es nach dem Abbruch der Beobachtung des Ehemannes am Vormittag des 13. Dezember 1974 (Freitag) nicht mehr zielführend, nun die Beklagte an diesem Tag, einem Schultag, überwachen zu lassen und die Beobachtung am nächsten Tag, wiederum einem Schultag, schon um 7 Uhr früh fortzusetzen. Nur der Versuch, am Samstag (14. Dezember 1974) ab 11 Uhr die Fahrtrichtung der Beklagten festzustellen, konnte neuerlich Aussicht auf Erfolg versprechen. Da andererseits am nachfolgenden Sonntag, dem 15. Dezember 1974 keine Beobachtung stattfand, ist die Überwachung der Rückkehr der Beklagten am Montag dem 16. Dezember 1974 wiederum nicht als sinnvoll zu erkennen. Für diesen ersten Teil des Beobachtungszeitraumes erachtet daher der Oberste Gerichtshof nur den Kostenaufwand für Donnerstag den 12. Dezember 1974, Freitag den 13. Dezember 1974 bis 8.45 Uhr (plus eine Stunde Rückfahrt der Detektive) und Samstag den 14. Dezember 1974 von 11 Uhr bis 14 Uhr (plus je eine Stunde Fahrzeit) für gerechtfertigt.
Dagegen, daß die Klägerin die Beobachtung des Beklagten nach der Arbeitswoche am Tag des Schulschlusses fortsetzen ließ, bestehen keine Bedenken, weil es sich um ein nach den gesamten Verhältnissen des Falles nicht unzweckmäßiges und hinreichend Erfolg versprechendes Vorgehen handelte. Mit Recht verweist die Revisionswerberin darauf, daß die Beklagte ungeachtet der Kenntnis der früheren Beobachtungen und der bereits erhobenen Privatanklage auch noch diesen Weihnachtsurlaub 1974 mit dem Ehemann der Klägerin verbrachte. Abgesehen von diesem besonderem Maße des fortgesetzten Angriffes auf die fremde Ehe kann bei der Prüfung der Angemessenheit der Erkundungs- und Abwehrmaßnahmen der Revisionswerberin nicht unbeachtet bleiben, daß sie immer geschickteren Verschleierungsversuchen ihres Ehemannes und der Beklagten begegnen mußte, die andererseits ehewidrige Beziehungen in Abrede stellten. Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß erst ab dem Ausfindigmachen des Ehemannes und der Beklagten in Bad * am Abend des 21. Dezember 1974 die Beobachtungskosten zu ersetzen seien, liefe demgegenüber darauf hinaus, nur das Finden, nicht aber das letztlich erfolgreiche Suchen nach den Ehestörern zu honorieren. Auch der Vergleich mit Kosten einer ohne Erfolg überwachten Weltreise eines verdächtigen Ehegatten geht fehl, weil sich hier in jedem der vorliegenden Beobachtungszeiträume der Verdacht bewahrheitet hat, daß jede einzelne Möglichkeit für einen gemeinsamen Urlaub ohne wesentliche Verzögerung genutzt wurde. Ebenso kann das Verschulden der Revisionsgegnerin nicht auf die einzelnen Tage des Zusammenseins mit dem Ehemann der Klägerin beschränkt gesehen werden, weil es sich um ein fortdauerndes zumindest ehewidriges Verhältnis handelte.
Für die nun in einem weiteren Maß zugebilligten Zeiträume zweckmäßiger Beobachtungen kann die Höhe der einzelnen Rechnungsbeträge aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht der Klägerin nur insoweit geprüft werden, als diese ihre vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Detektivunternehmer mit Erfolg hätte bestreiten können. Das ist hinsichtlich der Ansätze nicht der Fall, weil diese nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstrichters den tariflichen Mindestsätzen entsprachen und danach auch die Verwendung von zwei Detektiven für Kfz-Beobachtungen branchenüblich ist. Die vom Erstrichter vorgenommenen Abzüge für einige scheinbare Abweichungen zwischen der Rechnung für den dritten Beobachtungszeitraum Beilage ./E und dem dazugehörigen Detektivbericht Beilage ./F sind nur zum Teil berechtigt. Unbekämpft blieb allerdings die Feststellung auf Grund des Detektivberichtes Beilage ./F, daß die Beobachtung am Samstag, dem 14. Dezember 1974 bereits um 14 Uhr eingestellt wurde. Die Revisionswerberin vermag demnach nichts gegen die Richtigkeit der daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen vorzubringen, daß die Beobachtungskosten nicht bis 18 Uhr dieses Tages angefallen sein können. Auch gegen die ziffernmäßige Berechnung der in diesem Punkt unberechtigten Mehrforderung (1.080,-- S plus Umsatzsteuer) bestehen keine Bedenken. Hingegen sind die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Angemessenheit des Begehrens des Detektivunternehmens auf Bezahlung von Einsatzstunden seiner Abgestellten für jene Nächte, die die Detektive in Bad * verbrachten, insofern einem Rechtsirrtum unterlegen, als sie auch in diesem Zusammenhang auf das Ende und den Wiederbeginn der einzelnen Beobachtungen abstellten. Da der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Detektivunternehmer ausschließlich auf Grund der Urkunde Beilage ./I festgestellt wurde (S 68 des Ersturteils), handelt es sich bei der Beurteilung dieses Beweismittels nach der soweit zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichtes um eine Rechtsfrage. Bei der Prüfung derselben ist aber beiden Vorinstanzen entgangen, daß die Honorarvereinbarung laut Urkunde nicht etwa, wie es besonders der Erstrichter mehrfach unrichtig anführt, auf Arbeitsstunden der Detektive abstellt, sondern vielmehr auf deren Einsätze, wobei am Ende der Honorarvereinbarung ausdrücklich präzisiert wird, daß „jeder Einsatz örtlich sowie zeitlich ab und bis zum Standort des Detektivunternehmens berechnet wird“. Auf Grund des Sachverständigengutachtens hat andererseits der Erstrichter unbekämpft festgestellt, daß die Honoraransprüche voll tarifangemessen sind (S 22 des Ersturteils). Der Revisionswerberin ist dann aber zuzugeben, daß auch jene Nachtstunden im dritten Beobachtungszeitraum, in denen sich die Detektive zwar nicht an der Arbeit, wohl aber im oben genannten Sinne im fortdauernden Einsatz befanden, von ihr gemäß der vorgelegten Rechnung bezahlt werden mußten und dann aber auch von der Beklagten als notwendige Kosten der gerechtfertigten Beobachtung zu ersetzen sind. Die Reduzierung aller Barauslagen um ein Drittel in Anwendung des § 273 ZPO begegnet dagegen wiederum keinen Bedenken, weil die Tatsacheninstanzen auf Grund des Sachverständigengutachtens ohne Verstoß gegen die Denkgesetze annahmen, daß mangels detaillierter Nachweise diese Barauslagen nicht voll überprüfbar sind, und die Höhe des aus diesem Grund vorgenommenen Abschlages angemessen erscheint.Für die nun in einem weiteren Maß zugebilligten Zeiträume zweckmäßiger Beobachtungen kann die Höhe der einzelnen Rechnungsbeträge aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht der Klägerin nur insoweit geprüft werden, als diese ihre vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Detektivunternehmer mit Erfolg hätte bestreiten können. Das ist hinsichtlich der Ansätze nicht der Fall, weil diese nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstrichters den tariflichen Mindestsätzen entsprachen und danach auch die Verwendung von zwei Detektiven für Kfz-Beobachtungen branchenüblich ist. Die vom Erstrichter vorgenommenen Abzüge für einige scheinbare Abweichungen zwischen der Rechnung für den dritten Beobachtungszeitraum Beilage ./E und dem dazugehörigen Detektivbericht Beilage ./F sind nur zum Teil berechtigt. Unbekämpft blieb allerdings die Feststellung auf Grund des Detektivberichtes Beilage ./F, daß die Beobachtung am Samstag, dem 14. Dezember 1974 bereits um 14 Uhr eingestellt wurde. Die Revisionswerberin vermag demnach nichts gegen die Richtigkeit der daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen vorzubringen, daß die Beobachtungskosten nicht bis 18 Uhr dieses Tages angefallen sein können. Auch gegen die ziffernmäßige Berechnung der in diesem Punkt unberechtigten Mehrforderung (1.080,-- S plus Umsatzsteuer) bestehen keine Bedenken. Hingegen sind die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Angemessenheit des Begehrens des Detektivunternehmens auf Bezahlung von Einsatzstunden seiner Abgestellten für jene Nächte, die die Detektive in Bad * verbrachten, insofern einem Rechtsirrtum unterlegen, als sie auch in diesem Zusammenhang auf das Ende und den Wiederbeginn der einzelnen Beobachtungen abstellten. Da der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Detektivunternehmer ausschließlich auf Grund der Urkunde Beilage ./I festgestellt wurde (S 68 des Ersturteils), handelt es sich bei der Beurteilung dieses Beweismittels nach der soweit zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichtes um eine Rechtsfrage. Bei der Prüfung derselben ist aber beiden Vorinstanzen entgangen, daß die Honorarvereinbarung laut Urkunde nicht etwa, wie es besonders der Erstrichter mehrfach unrichtig anführt, auf Arbeitsstunden der Detektive abstellt, sondern vielmehr auf deren Einsätze, wobei am Ende der Honorarvereinbarung ausdrücklich präzisiert wird, daß „jeder Einsatz örtlich sowie zeitlich ab und bis zum Standort des Detektivunternehmens berechnet wird“. Auf Grund des Sachverständigengutachtens hat andererseits der Erstrichter unbekämpft festgestellt, daß die Honoraransprüche voll tarifangemessen sind (S 22 des Ersturteils). Der Revisionswerberin ist dann aber zuzugeben, daß auch jene Nachtstunden im dritten Beobachtungszeitraum, in denen sich die Detektive zwar nicht an der Arbeit, wohl aber im oben genannten Sinne im fortdauernden Einsatz befanden, von ihr gemäß der vorgelegten Rechnung bezahlt werden mußten und dann aber auch von der Beklagten als notwendige Kosten der gerechtfertigten Beobachtung zu ersetzen sind. Die Reduzierung aller Barauslagen um ein Drittel in Anwendung des Paragraph 273, ZPO begegnet dagegen wiederum keinen Bedenken, weil die Tatsacheninstanzen auf Grund des Sachverständigengutachtens ohne Verstoß gegen die Denkgesetze annahmen, daß mangels detaillierter Nachweise diese Barauslagen nicht voll überprüfbar sind, und die Höhe des aus diesem Grund vorgenommenen Abschlages angemessen erscheint.
Die Klagsansprüche erweisen sich demnach für die einzelnen Zeiträume (1 = K*, 2 = Jugoslawien, 3 = Bad *, 4 = Zeitgebühren) im nachfolgend bezifferten weiteren Umfang für berechtigt:
1 | (30.615,88) | rk. | 15.293,-- | + | 1.016,-- | = | 16.309,-- | (Rest | 14.306,88) |
2 | (52.111,84) | rk. | 11.342,-- | + | 40.367,70 | = | 51.709,70 | (Rest | 402,14) |
3 | (91.477,60) | rk. | 33.788,48 | + | 47.076,66 | = | 80.865,14 | (Rest | 10.612,46) |
4 | (1.654,16) | rk. | 1.654,16 | | | = | 1.654,16 | | |
| (175.859,48) | | | | | | 150.538,00 S | | (25.321,48 S) |
| | | | | | | | | |
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten hat, wie schon der Erstrichter zutreffend erkannte, auf den durch die wechselnden Streitwerte verschiedenen Teilerfolg in den einzelnen Verfahrensabschnitten Bedacht zu nehmen und gründet sich demnach für die Zeit bis zur Klagsausdehnung sowie für den letzten Verfahrensteil erster Instanz (ON 32, 36) auf § 43, 2 ZPO, für den zweiten Verfahrensabschnitt in der ersten Instanz auf § 43 Abs 1 ZPO (ersiegte 85 % - 15 % = 70 %) und für das Rechtsmittelverfahren auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO Für einen gemäß § 258 ZPO unzulässigen Schriftsatz gebühren keine Kosten, ebenso mangels Bescheinigung besonderer Gründe nicht die Mehrkosten der Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch die am Sitz des Prozeßgerichtes wohnhafte Klägerin (§§ 41 Abs 1 und 54 Abs 1 ZPO; 4 Ob 341/74). Auch Gerichtskosten, die noch nicht tatsächlich entrichtet wurden, sind nicht zu ersetzen (1 Ob 29/72 uva).Die Entscheidung über die Verfahrenskosten hat, wie schon der Erstrichter zutreffend erkannte, auf den durch die wechselnden Streitwerte verschiedenen Teilerfolg in den einzelnen Verfahrensabschnitten Bedacht zu nehmen und gründet sich demnach für die Zeit bis zur Klagsausdehnung sowie für den letzten Verfahrensteil erster Instanz (ON 32, 36) auf Paragraph 43, 2, ZPO, für den zweiten Verfahrensabschnitt in der ersten Instanz auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO (ersiegte 85 % - 15 % = 70 %) und für das Rechtsmittelverfahren auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO Für einen gemäß Paragraph 258, ZPO unzulässigen Schriftsatz gebühren keine Kosten, ebenso mangels Bescheinigung besonderer Gründe nicht die Mehrkosten der Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch die am Sitz des Prozeßgerichtes wohnhafte Klägerin (Paragraphen 41, Absatz eins und 54 Absatz eins, ZPO; 4 Ob 341/74). Auch Gerichtskosten, die noch nicht tatsächlich entrichtet wurden, sind nicht zu ersetzen (1 Ob 29/72 uva).