Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig bezeichnet es die Revision, daß das Berufungsgericht ohne nähere Feststellungen davon ausgehe, dem Beklagten sei der Beweis für das Vorliegen von Umständen im Sinne des Art.17 Abs 2 CMR nicht gelungen. Es schließe sich dabei offensichtlich den Ausführungen des Erstgerichtes an. Dieses stellte ausdrücklich fest, daß der Beklagte über den Fahrbahnrand geraten sei, woraufhin der LKW umkippte. Die dem Aktenvermerk der Carabinieri angeschlossene Unfallskizze zeige aber eindeutig, daß der LKW nicht neben die Fahrbahn geraten sei. In einem solchen Fall hätte er ja unmöglich zum größten Teil auf der Fahrbahn zum Liegen kommen können.Als aktenwidrig bezeichnet es die Revision, daß das Berufungsgericht ohne nähere Feststellungen davon ausgehe, dem Beklagten sei der Beweis für das Vorliegen von Umständen im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, CMR nicht gelungen. Es schließe sich dabei offensichtlich den Ausführungen des Erstgerichtes an. Dieses stellte ausdrücklich fest, daß der Beklagte über den Fahrbahnrand geraten sei, woraufhin der LKW umkippte. Die dem Aktenvermerk der Carabinieri angeschlossene Unfallskizze zeige aber eindeutig, daß der LKW nicht neben die Fahrbahn geraten sei. In einem solchen Fall hätte er ja unmöglich zum größten Teil auf der Fahrbahn zum Liegen kommen können.
Die Aktenwidrigkeit ist aber nicht gegeben; die Revisionsausführungen sind vielmehr selbst aktenwidrig. Aus dem Bericht und der Unfallskizze der Carabinieri geht nämlich ganz unzweifelhaft und eindeutig hervor, daß der vom Beklagten gelenkte LKW - wie von den Vorinstanzen festgestellt wurde - unmittelbar nach einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen, über den Fahrbahnrand geraten und außerhalb der Fahrbahn, auf einem Feld ("campo coltivato"), umgestützt ist. Es kann danach keine Rede davon sein, daß der LKW etwa "zum größten Teil auf der Fahrbahn zum Liegen" gekommen ist.
Unrichtig rechtlich beurteilt hat das Berufungsgericht die Sache nach Ansicht des Beklagten deswegen, weil es nicht zum Ergebnis gekommen sei, der Anspruch der klagenden Partei sei verjährt. Die klagende Partei habe nach dem Unfall über das Ladegut verfügt, und zwar durch Disposition über Verfrachtung und Einlagerung, sodaß der Beklagte gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, es abzuliefern. Der Verjährungsbeginn sei deshalb nach Art.32 Abs 1 lit a CMR zu beurteilen.Unrichtig rechtlich beurteilt hat das Berufungsgericht die Sache nach Ansicht des Beklagten deswegen, weil es nicht zum Ergebnis gekommen sei, der Anspruch der klagenden Partei sei verjährt. Die klagende Partei habe nach dem Unfall über das Ladegut verfügt, und zwar durch Disposition über Verfrachtung und Einlagerung, sodaß der Beklagte gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, es abzuliefern. Der Verjährungsbeginn sei deshalb nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR zu beurteilen.
Nach Art.32 Abs 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung - soferne nicht Vorsatz vorliegt - in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginntNach Artikel 32, Absatz eins, CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung - soferne nicht Vorsatz vorliegt - in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung,
b) bei gänzlichem Verlust mit dem 30.Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit dem 60.Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachführer,
c) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages. "Ablieferung" im Sinne des Art.32 Abs 1 lit a CMR ist der Vorgang, durch den der Frachtführer den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einvernehmen mit dem Empfänger aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Der Ablieferungsvorgang ist also abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegenahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 65).c) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages. "Ablieferung" im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR ist der Vorgang, durch den der Frachtführer den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einvernehmen mit dem Empfänger aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Der Ablieferungsvorgang ist also abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegenahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 65).
Zu einer Ablieferung in diesem Sinn ist es nicht gekommen und konnte es nach dem Unfall des Beklagten auch nicht mehr kommen, weil ein zur Entgegennahme des beförderten Gutes bereiter Empfänger nicht mehr vorhanden war. Dem Beklagten wurde daher durch die Sicherung des noch vorhandenen Gutes durch die klagenden Partei keineswegs die Möglichkeit der Ablieferung genommen. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen den Eintritt der Verjährung nach Art.32 Abs 1 lit b und c CMR geprüft. Daß danach aber Verjährung nicht angenommen werden kann, wird vom Beklagten nicht in Frage gestellt.Zu einer Ablieferung in diesem Sinn ist es nicht gekommen und konnte es nach dem Unfall des Beklagten auch nicht mehr kommen, weil ein zur Entgegennahme des beförderten Gutes bereiter Empfänger nicht mehr vorhanden war. Dem Beklagten wurde daher durch die Sicherung des noch vorhandenen Gutes durch die klagenden Partei keineswegs die Möglichkeit der Ablieferung genommen. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen den Eintritt der Verjährung nach Artikel 32, Absatz eins, Litera b und c CMR geprüft. Daß danach aber Verjährung nicht angenommen werden kann, wird vom Beklagten nicht in Frage gestellt.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.