Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Beizupflichten ist dem Revisionswerber lediglich darin, daß nach Art. V Z 4 UeKindG der Dispositionsgrundsatz im Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind auf die Einleitung des Verfahrens beschränkt wurde, im übrigen jedoch gemäß Art. V Z 5 UeKindG der Untersuchungsgrundsatz gilt, und das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen hat, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden (Fasching IV 942). In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren kann auch ein Verfahrensmangel erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren neuerlich geltend gemacht werden (EFSlg. 39.264 f. uva). Es trifft auch zu, daß die Bestimmungen des § 7 der FamRAnglV auf Streitigkeiten über die uneheliche Vaterschaft anzuwenden sind (SZ 43/147 ua; Fasching aaO 943 und III 475). Danach haben sich ua auch die Parteien erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfes und insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden. Weigert sich eine hiezu verpflichtete Person ohne triftigen Grund, so kann unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden (§ 7 Abs 1 und 2 der FamRAnglV). Zu Unrecht erblickt jedoch der Revisionswerber in der Nichtanordnung seiner zwangsweisen Vorführung zum Zwecke der Blutabnahme einen Verfahrensmangel. Der Oberste Gerichtshof hat die Grenzen der gerichtlichen Erhebungspflicht in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren wiederholt betont (EFSlg. 41.692 mwN; vgl. auch EFSlg. 38.342) und ausgesprochen, daß der Untersuchungsgrundsatz dort seine Grenze findet, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozeßverschleppung führen würde. Vereitelt der Beweisführer durch sein Verhalten die Aufnahme eines von ihm beantragten Beweises, so kann auch in einem Verfahren, für das der Untersuchungsgrundsatz gilt, in dem Unterbleiben der Beweisaufnahme eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht erblickt werdenBeizupflichten ist dem Revisionswerber lediglich darin, daß nach Artikel römisch fünf, Ziffer 4, UeKindG der Dispositionsgrundsatz im Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind auf die Einleitung des Verfahrens beschränkt wurde, im übrigen jedoch gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG der Untersuchungsgrundsatz gilt, und das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen hat, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden (Fasching römisch vier 942). In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren kann auch ein Verfahrensmangel erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren neuerlich geltend gemacht werden (EFSlg. 39.264 f. uva). Es trifft auch zu, daß die Bestimmungen des Paragraph 7, der FamRAnglV auf Streitigkeiten über die uneheliche Vaterschaft anzuwenden sind (SZ 43/147 ua; Fasching aaO 943 und römisch drei 475). Danach haben sich ua auch die Parteien erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfes und insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden. Weigert sich eine hiezu verpflichtete Person ohne triftigen Grund, so kann unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden (Paragraph 7, Absatz eins und 2 der FamRAnglV). Zu Unrecht erblickt jedoch der Revisionswerber in der Nichtanordnung seiner zwangsweisen Vorführung zum Zwecke der Blutabnahme einen Verfahrensmangel. Der Oberste Gerichtshof hat die Grenzen der gerichtlichen Erhebungspflicht in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren wiederholt betont (EFSlg. 41.692 mwN; vergleiche auch EFSlg. 38.342) und ausgesprochen, daß der Untersuchungsgrundsatz dort seine Grenze findet, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozeßverschleppung führen würde. Vereitelt der Beweisführer durch sein Verhalten die Aufnahme eines von ihm beantragten Beweises, so kann auch in einem Verfahren, für das der Untersuchungsgrundsatz gilt, in dem Unterbleiben der Beweisaufnahme eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht erblickt werden
(7 Ob 561/80 = EFSlg. 36.780; 2 Ob 514/84). Auch bei der Entscheidung, ob eine Zwangsmaßnahme, insbesondere eine zwangsweise Vorführung nach § 7 der FamRAnglV angewendet werden soll, hat sich das Gericht von seinem pflichtgemäßen Ermessen leiten zu lassen. Die Unterlassung einer solchen Anordnung durch das Erstgericht könnte daher nur dann einen Verfahrensmangel bilden, wenn hiebei die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens verkannt worden wären (vgl. SZ 49/34). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der Rechtsmittelwerber geht offensichtlich selbst davon aus, daß sein Verhalten als Weigerung im Sinne des § 7 Abs 2 FamRAnglV aufzufassen ist, für die triftige Gründe nicht vorlagen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend das Verhalten des Beklagten als Verfahrensverschleppung qualifiziert. Der Beklagte wurde schon im ersten Rechtsgang mehrmals erfolglos zur Blutabnahme vorgeladen. Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten Ersturteils erfolgte, um dem Beklagten neuerlich Gelegenheit zu geben, sich der Blutabnahme zu unterziehen. Der Beklagte hat diese Maßnahme aber selbst vereitelt, indem er eine Frist von rund 2 Monaten verstreichen ließ, ohne daß hiefür ein zureichender Entschuldigungsgrund vorgelegen wäre, um sich dann wieder zur Arbeit ins Ausland zu begeben. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen diente unter diesen Umständen nur einer weiteren, nicht absehbaren und vom Beklagten angestrebten Verfahrensverschleppung, sodaß sie zu Recht unterlassen wurde (vgl. EvBl 1975/219).(7 Ob 561/80 = EFSlg. 36.780; 2 Ob 514/84). Auch bei der Entscheidung, ob eine Zwangsmaßnahme, insbesondere eine zwangsweise Vorführung nach Paragraph 7, der FamRAnglV angewendet werden soll, hat sich das Gericht von seinem pflichtgemäßen Ermessen leiten zu lassen. Die Unterlassung einer solchen Anordnung durch das Erstgericht könnte daher nur dann einen Verfahrensmangel bilden, wenn hiebei die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens verkannt worden wären vergleiche SZ 49/34). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der Rechtsmittelwerber geht offensichtlich selbst davon aus, daß sein Verhalten als Weigerung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, FamRAnglV aufzufassen ist, für die triftige Gründe nicht vorlagen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend das Verhalten des Beklagten als Verfahrensverschleppung qualifiziert. Der Beklagte wurde schon im ersten Rechtsgang mehrmals erfolglos zur Blutabnahme vorgeladen. Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten Ersturteils erfolgte, um dem Beklagten neuerlich Gelegenheit zu geben, sich der Blutabnahme zu unterziehen. Der Beklagte hat diese Maßnahme aber selbst vereitelt, indem er eine Frist von rund 2 Monaten verstreichen ließ, ohne daß hiefür ein zureichender Entschuldigungsgrund vorgelegen wäre, um sich dann wieder zur Arbeit ins Ausland zu begeben. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen diente unter diesen Umständen nur einer weiteren, nicht absehbaren und vom Beklagten angestrebten Verfahrensverschleppung, sodaß sie zu Recht unterlassen wurde vergleiche EvBl 1975/219).
Zum Vorwurf, daß das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht ausreichend behandelt habe, genügt der Hinweis auf die Ausführungen im Berufungsurteil (AS 173). Auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht einzugehen, weil eine Rechtsrüge in der Berufung nicht erhoben wurde und der Grundsatz, daß die rechtliche Beurteilung dann nicht mehr bekämpft werden kann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht ausgeführt wurde, ebenso wie im Scheidungsverfahren und im Abstammungsverfahren auch im Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind gilt (vgl. EFSlg. 39.278). Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Zum Vorwurf, daß das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht ausreichend behandelt habe, genügt der Hinweis auf die Ausführungen im Berufungsurteil (AS 173). Auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht einzugehen, weil eine Rechtsrüge in der Berufung nicht erhoben wurde und der Grundsatz, daß die rechtliche Beurteilung dann nicht mehr bekämpft werden kann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht ausgeführt wurde, ebenso wie im Scheidungsverfahren und im Abstammungsverfahren auch im Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind gilt vergleiche EFSlg. 39.278). Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.