Begründung:
Der Beklagte war an dem Handelsgewerbe der Gemeinschuldnerin als
stiller Gesellschafter beteiligt. Der Kläger behauptet, der Beklagte
habe
im Geschäftsjahr 1977 S 961.464,--
im Geschäftsjahr 1978 S 105.750,--
im Geschäftsjahr 1979 S 565.750,-- und
im Geschäftsjahr 1980 S 70.000,--
zusammen: S 1,702.964,--
akonto seines Gewinnes entnommen. Die Geschäftsjahre 1978 bis 1980 hätten mit Verlust abgeschlossen, lediglich im Geschäftsjahr 1977 sei noch ein Gewinn erzielt worden. Der auf den Beklagten entfallende Gewinnanteil habe S 204.050,05 betragen, sodaß der Beklagte der Gemeinschuldnerin S 1,498.913,90 (richtig: S 1,498.913,95) schulde. Der Kläger begehrt den Ersatz dieses Betrages sowie S 756.760,19 sA (AS 5 und AS 14) für an den Beklagten im Rahmen seiner rechtsfreundlichen Vertretung der Gemeinschuldnerin geleistete, jedoch nicht weitergeleitete Zahlungen von Kunden der Gemeinschuldnerin.
Der Beklagte bestreitet die Behauptungen des Klägers und wendete gegen die Klagsforderung bis zu deren Höhe aufrechnungsweise eine restliche Honorarforderung von S 643.413,16 ein.
Ein Teilanspruch von S 390.271,56 sA wurde bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Im übrigen sprach das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang aus, daß die (restliche) Klagsforderung mit S 1,865.402,53 zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe; es gab demgegemäß dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab.
Im Umfang der Abweisung eines Teilanspruches von S 447.953,19 sA erwuchs das Urteil des Berufungsgerichtes in Rechtskraft. Im Revisionsverfahren ist nur mehr der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Gewinnentnahmen von S 1,417.449,34 sA strittig. Das Berufungsgericht führte eine Beweiswiederholung durch und traf folgende, für das Revisionsverfahren noch relevante Feststellungen:
Im Jahre 1973 übernahm Mag.Götz P*** das Unternehmen des Herrn B***. Es wurde eine Kommanditgesellschaft, die C.G.P*** KG gegründet, wobei Mag.Götz P*** und die
P*** GesmbH Komplementäre und Herr B*** Kommanditist wurden. Der Beklagte trat als stiller Gesellschafter in das Unternehmen ein und leistete eine Einlage von S 150.000 bar. Die Beteiligung am Vermögen des Unternehmens wurde mit 70 % zugunsten des Mag.Götz P*** und zu 30 % zugunsten des Beklagten festgelegt. Für den Beklagten wurde ein Kapitalkonto eröffnet, auf dem in der Folge auch die ihm zufallenden Gewinn- und Verlustanteile verbucht wurden. Von seinem Kapitalkonto entnahm der Beklagte seit dem Jahre 1977 insgesamt S 1,702.964. Diese Entnahmen waren durch die auf den Beklagten entfallenden Gewinnanteile nicht zur Gänze gedeckt. Über die Entnahme des Beklagten war Mag.Götz P*** jeweils aufgrund der Kontoauszüge, in die er Einsicht nahm, informiert. Zum Bilanzstichtag 30.4.1980 betrug - rein rechnerisch aufgrund der Entnahmen und aufgrund der von der Gemeinschuldnerin vorgenommenen Gewinn- und Verlustverteilung - die Schuld des Beklagten an die Gemeinschuldnerin S 1,498.913,90. Diese Tatsache war der Gemeinschuldnerin, insbesondere deren Komplementären jedenfalls bereits vor dem 26.4.1981 bekannt. Mag.Götz P*** hat den Beklagten auch aufgefordert, die ungerechtfertigten Entnahmen zurückzuzahlen, wobei nicht feststellbar ist, zu welchen Zeitpunkten Mag.Götz P*** den Beklagten konkret zur Rückzahlung aufforderte. Mit Bilanz vom 30.4.1980 ergab sich auf dem Kapitalkonto des Beklagten ein Minussaldo von S 81.464,61. Diese Bilanz ist dem Mag.Götz P*** jedenfalls vor dem 26.4.1981 bekannt gewesen. Durch Bezahlung des Betrages von S 81.464,61 stellte der Beklagte sein Kapitalkonto glatt. Die auf den Bilanzstichtag 30.4.1980 folgenden Geschäftsjahre der Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung endeten mit großen Verlusten. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 27.4.1983 wurde über das Vermögen der Firma C.G.P*** der Konkurs eröffnet und die stille Gesellschaft aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt ergab sich rein rechnerisch ein negativer Saldo auf dem Kapitalkonto des Beklagten von S 2,190.205,36. Als nicht erwiesen nahm das Berufungsgericht eine Vereinbarung an, wonach die Gesellschafter vom Gewinn des Unternehmens so lange 60 % nicht entnehmen dürften, bis ein Eigenkapital von 8 Millionen erreicht sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, der Betrag von S 1,417.449,34 ergebe sich (mit einer zu vernachlässigenden Differenz von 5 Groschen) aus der Differenz des Betrages von S 1,498.913,90 (geltend gemachte Schuld des Beklagten zum Bilanzzeitpunkt 30.4.1980, AS 4) und dem zugestandenermaßen rückbezahlten Betrag von S 81.464,61. Die Rückforderung dieses Betrages (ungerechtfertigte Entnahme von S 1,417.449.34) sei aber nicht mehr möglich, weil die Forderung gemäß § 1489 ABGB verjährt sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, der Betrag von S 1,417.449,34 ergebe sich (mit einer zu vernachlässigenden Differenz von 5 Groschen) aus der Differenz des Betrages von S 1,498.913,90 (geltend gemachte Schuld des Beklagten zum Bilanzzeitpunkt 30.4.1980, AS 4) und dem zugestandenermaßen rückbezahlten Betrag von S 81.464,61. Die Rückforderung dieses Betrages (ungerechtfertigte Entnahme von S 1,417.449.34) sei aber nicht mehr möglich, weil die Forderung gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt sei.