Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß auch das Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, beglaubigt zu unterfertigen, den nachstehenden
"Kaufvertrag
abgeschlossen und errichtet am heutigen Tag zwischen Herrn Ernst Josef P***, geb. am 31.12.1921, Maiernigg 6, 9020 Klagenfurt, als Verkäufer einerseits und den Ehegatten Herrn Mag. Hans K***, geb. am 11.6.1944, und Frau Mag. Elisabeth K***, geb. am 7.9.1951, beide Mittelschulprofessoren, Tarviser Straße Nr.106, 9020 Klagenfurt, als gemeinsame Käufer andererseits wie folgt:
I. römisch eins.
Herr Ernst Josef P*** geb. am 31.12.1921, ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 13.10.1969 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 85, KG Goritschitzen, Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt.
Dem Gutsbestand dieser Liegenschaft sind die beiden Grundstücke 2/4 Wiese und 262 Baufläche, Wohnbaracke § 435 ABGB zugeschrieben. Es wird festgehalten, daß schon im Übergabsvertrag vom 13.10.1969 - abgeschlossen zwischen Frau Maria P*** und Herrn Ernst Josef P*** - eindeutig festgestellt wurde, daß sich auf der heutigen Vertragsliegenschaft keinerlei Baulichkeiten befinden und die vormals auf der Baufläche 262 bestandene Baracke bereits abgetragen war. Somit ist die Ersichtlichmachung des Superädifikates gegenstandslos.Dem Gutsbestand dieser Liegenschaft sind die beiden Grundstücke 2/4 Wiese und 262 Baufläche, Wohnbaracke Paragraph 435, ABGB zugeschrieben. Es wird festgehalten, daß schon im Übergabsvertrag vom 13.10.1969 - abgeschlossen zwischen Frau Maria P*** und Herrn Ernst Josef P*** - eindeutig festgestellt wurde, daß sich auf der heutigen Vertragsliegenschaft keinerlei Baulichkeiten befinden und die vormals auf der Baufläche 262 bestandene Baracke bereits abgetragen war. Somit ist die Ersichtlichmachung des Superädifikates gegenstandslos.
II. römisch zwei.
Im Gutsbestandsblatt ist die in EZ 80 dieser Katastralgemeinde einverleibte Dienstbarkeit der Quellenbenützung und Wasserleitung als dem herrschenden Gute ersichtlich gemacht.
Im Lastenblatt ist zu OZ 5 aufgrund des Tauschvertrages vom 28.März 1902 die Reallast der Begebung des Rechtes, ein Gast- oder Schankgewerbe auszuüben, oder eine Badeanstalt zu errichten, zugunsten der EZ 115, KG Reifnitz einverleibt.
Die Landeshauptstadt Klagenfurt als Buchberechtigte hat in der am 6.9.1983 errichteten Löschungserklärung bereits ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung dieses Rechtes erteilt. Diese Urkunde befindet sich schon in Händen der Käufer. Bezüglich des zu COZ 28 zugunsten der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurt, reg. Gen.m.b.H., einverleibten Pfandrechtes für die Kreditforderung im Höchstbetrag von S 16.000,-- verpflichtet sich der Verkäufer, die zur Löschung dieses Pfandrechtes erforderliche Urkunde unverzüglich zu beschaffen und den Käufern spätestens zum Zeitpunkt des Vorliegens der behördlichen Bewilligungen dieses Vertrages auszuhändigen.
Außerbücherliche Lasten oder Anwartschaften dritter Personen sind
nicht vorhanden.
III. römisch drei.
Herr Ernst Josef P***, geb. am 31.12.1921, im folgenden kurz Verkäufer genannt, verkauft und übergibt und Herr Mag. Hans K***, geb. am 11.6.1944, und Frau Mag. Elisabeth K***, geb. am 7.9.1951, im folgenden kurz Käufer genannt, kaufen und übernehmen die dem Verkäufer gehörige Liegenschaft EZ 85, KG Goritschitzen, Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt, mit dem in I. Vertragspunkt angeführten Gutsbestand samt allen rechtlichen und faktischen Zubehör, sowie mit allen Rechten und Befugnissen, mit welchen der Verkäufer diese bisher besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen wäre, in ihr gleichgeteiltes Miteigentum.Herr Ernst Josef P***, geb. am 31.12.1921, im folgenden kurz Verkäufer genannt, verkauft und übergibt und Herr Mag. Hans K***, geb. am 11.6.1944, und Frau Mag. Elisabeth K***, geb. am 7.9.1951, im folgenden kurz Käufer genannt, kaufen und übernehmen die dem Verkäufer gehörige Liegenschaft EZ 85, KG Goritschitzen, Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt, mit dem in römisch eins. Vertragspunkt angeführten Gutsbestand samt allen rechtlichen und faktischen Zubehör, sowie mit allen Rechten und Befugnissen, mit welchen der Verkäufer diese bisher besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen wäre, in ihr gleichgeteiltes Miteigentum.
Festgehalten wird, daß das Grundstück 2/4 Wiese, KG Goritschitzen ein Ausmaß von 1126 m 2 und das Grundstück 262 Baufläche, KG Goritschitzen ein Ausmaß von 88 m 2 aufweisen. Lage, Grenzen, Ausmaß und Beschaffenheit der Kaufliegenschaft sind den Käufern aus eigener Anschauung genau bekannt.
Der Verkäufer übernimmt keine wie immer geartete Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung. Ebenso haftet er auch nicht für eine bestimmte Widmung. Wohl haftet der Verkäufer dafür, daß die Kaufliegenschaft lastenfrei und frei von Besitzrechen dritter in das Miteigentum der Käufer übergeht.
Die Übergabe und Übernahme der kaufgegenständlichen Grundstücke erfolgt mit Vertragsunterfertigung, wobei die Übergabe mit allen jenen tatsächlichen und rechtlichen Zubehör erfolgt, wie der Verkäufer die Grundstücke selbst besessen oder zu besitzen berechtigt war.
IV. römisch vier.
Als Kaufpreis wird für die gesamte Fläche ein Gesamtpreis von S 300.000,-- (i.W.: Schilling dreihunderttausend) vereinbart und festgesetzt.
Dieser Kaufpreis ist nach Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde zinsenlos an den Verkäufer zur Zahlung fällig.
Über den Erhalt des Kaufpreises hat der Verkäufer den Käufern eine Empfangsbestätigung auszustellen.
V. römisch fünf.
Besitz, Genuß, Vorteil, Last, Zufall und Gefahr gehen an der Kaufliegenschaft mit dem Tag der Unterfertigung dieses Vertrages auf die Käufer über, die ab diesem Zeitpunkt auch sämtliche hierauf zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu bezahlen haben.
VI. römisch sechs.
Mit Unterfertigung dieses Vertrages verpflichtet sich der Verkäufer, ein Ranganmerkungsgesuch für die beabsichtigte Veräußerung der Kaufliegenschaft in beglaubigter Form zur Unterfertigung, deren einzige Beschlußausfertigung Frau Dr. Margot T***, Rechtsanwalt, Pfarrplatz 5/I, 9020 Klagenfurt, erhält.
VII. römisch sieben.
Der Verkäufer, Herr Ernst Josef P***, geb. am 31.12.1921, erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, daß aufgrund dieses Vertrages auch über alleiniges Ansuchen der Käufer bei der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 85 der KG Goritschitzen, Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt, das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Käufer
Herrn Mag. Hans K***
geb. 11.6.1944
und
Frau Mag. Elisabeth K***,
geb. am 7.9.1951,
einverleibt werden kann.
VIII. römisch acht.
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit noch der Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz durch die Grundverkehrskommission und nach rem Gesetz über Vorgänge im Bereich der Grundstücksordnung (Wohnsiedlungsgesetz) durch die Wohnsiedlungsbehörde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde.
IX. römisch neun.
Ist eine Eigentumsübertragung an der Kaufliegenschaft infolge Versagens der verwaltensbehördlichen Genehmigungen oder aus sonstigen Gründen immer, nicht möglich, dann vereinbaren die Vertragsteile, daß nach Ausschöpfung des Instanzenweges dem Verkäufer kein Schadenersatz zusteht und ihm auch keine sonstigen Kosten oder Gebühren zu ersetzen sind. In einem solchen Fall ist dem Verkäufer die Kaufliegenschaft unverzüglich nach Vorliegen der rechtskräftigen Versagungsbescheide durch die Käufer zurückzustellen.
X. römisch zehn.
Sämtliche Kosten der Errichtung, Vergebührung, der Einholung der notwendigen behördlichen Bewilligungen, sowie der grundbücherlichen Durchführung, sowie sämtliche sonstigen Abgaben, gehen zu Lasten der Käufer.
XI. römisch elf.
Der Verbücherungsantrag kann einseitig gestellt werden. Die Vertragsteile verpflichten sich, allenfalls noch erforderliche Erklärungen vor Gericht oder sonsten öffentlichen oder privaten Stellen abzugeben, falls diese notwendig sein sollten.
XII. römisch zwölf.
Die Käufer erteilen Frau Dr. Margot T***, Rechtsanwalt, Pfarrplatz 5, 9020 Klagenfurt, Vollmacht zur grundbücherlichen Durchführung des Vertrages, ebenso auch zur Vorlage von Handlungen bei allen Ämtern und Behörden, die im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung bis zur grundbücherlichen Durchführung notwendig sind.
Festgehalten wird, daß der Kaufvertrag durch die Kanzlei Dr. T***
beim Finanzamt zur Vergebührung angezeigt wird.
XIII. römisch dreizehn.
Die Ehegatten, Herr Mag. Hans Kaufmann, geb. am 11.6.1944, und Frau Mag. Elisabeth K***, geb. am 7.9.1951, räumen sich bei den ihnen gehörigen Liegenschaftshälften EZ 85 der KG Goritschitzen, Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt, das gegenseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB ein und nehmen diese Eigentumsbeschränkung gegenseitig zustimmend und rechtsverbindlich an.Die Ehegatten, Herr Mag. Hans Kaufmann, geb. am 11.6.1944, und Frau Mag. Elisabeth K***, geb. am 7.9.1951, räumen sich bei den ihnen gehörigen Liegenschaftshälften EZ 85 der KG Goritschitzen, Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt, das gegenseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 364, c ABGB ein und nehmen diese Eigentumsbeschränkung gegenseitig zustimmend und rechtsverbindlich an.
XIV. römisch vierzehn.
Sohin erteilen Herr Mag. Hans K***, geb. am 11.6.1944, und Frau Mag. Elisabeth K***, geb. am 7.9.1951, auch ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, daß bei den ihnen gehörigen Liegenschaftshälften EZ 85 der KG Goritschitzen, Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt, das gegenseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt werden kann.
XV. römisch fünfzehn.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsteile
gemäß § 104 JN die Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichtegemäß Paragraph 104, JN die Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte
in Klagenfurt.
XVI. römisch sechzehn.
Die Käufer erklären an Eides statt österreichische Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.
XVII. römisch siebzehn.
Alle in diesem Vertrag zwischen dem Verkäufer und den Käufern
getroffenen Vereinbarungen gehen auch auf die beiderseitigen
Rechtsnachfolger inhaltlich voll über.
XVIII. römisch achtzehn.
Der in einer Urschrift errichtete Kaufvertrag wird nach
grundbücherlicher Durchführung den Käufern ausgefolgt. Der Verkäufer
bekommt eine einfache Vertragsabschrift.
XIX. römisch neunzehn.
Urkund dessen fertigen Käufer und Verkäufer mit ihren beglaubigten
Unterschriften."
abgewiesen wird.
Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten die mit S 69.956,15 (darin S 5.426,85 an USt. und S 10.260,80 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz, die mit S 30.458,10 (darin S 2.550,75 an USt. und S 2.400,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 12.118,65 (darin S 927,15 an USt. und S 1.920,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.