Auf das Rechtsmittelverfahren bei einer gemäß § 70 GBG verfügten Streitanmerkung finden die Bestimmungen des GBG auch dann Anwendung, wenn der Antrag beim Prozeßgericht gestellt wurde (RZ 1979/43). Der Rekurs der Klägerin gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher gemäß § 126 Abs. 2 GBG ohne die Beschränkungen nach § 528 Abs. 2 ZPO zulässig. Er ist auch berechtigt.Auf das Rechtsmittelverfahren bei einer gemäß Paragraph 70, GBG verfügten Streitanmerkung finden die Bestimmungen des GBG auch dann Anwendung, wenn der Antrag beim Prozeßgericht gestellt wurde (RZ 1979/43). Der Rekurs der Klägerin gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG ohne die Beschränkungen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig. Er ist auch berechtigt.
Den Ausführungen im Revisionsrekurs, daß ein Anwendungsfall des § 70 GBG auch dann vorliege, wenn nicht der Ersitzungsgegner selbst, sondern dessen bücherlicher Nachmann auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes belangt wird, ist beizupflichten. Nach § 70 GBG kann die Anmerkung des Streites auch demjenigen bewilligt werden, der aus dem Grunde der Ersitzung (§ 1498 ABGB) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt. Gemäß § 1498 ABGB kann derjenige, der eine Sache oder ein Recht ersessen hat, gegen den bisherigen Eigentümer bei dem Gericht die Zuerkennung des Eigentumsrechtes ansuchen, und das zuerkannte Recht, soferne es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen. Vom Wortlaut des § 1498 ABGB ist zwar nur die Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes auf Grund der Ersitzung gegen den bisherigen Eigentümer, also denjenigen erfaßt, gegen den die Ersitzungszeit vollendet wurde. § 70 GBG ermöglicht jedoch die Anmerkung des Streites, sofern auf Grund der Ersitzung die Zuerkennung eines dinglichen Rechts begehrt wird. Das Klammerzitat (§ 1498 ABGB) im § 70 GBG schränkt den Anwendungsbereich dieser Streitanmerkung nicht auf Klagen ein, mit denen der bisherige grundbücherliche Eigentümer, gegen den die Ersitzungszeit vollendet wurde, belangt wird. Da eine auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes aus dem Grunde der Ersitzung gerichtete Klage auch dann vorliegt, wenn - wie hier - die Ersitzung des Eigentumsrechtes gegenüber dem bücherlichen Vormann und schlechtgläubiger Erwerb des beklagten bücherlichen Nachmannes behauptet wird, steht die Tatsache, daß nicht der Ersitzungsgegner, sondern dessen bücherlicher Nachmann belangt wird, der Anmerkung des Streites nach § 70 GBG nicht entgegen. Ob aber die Ersitzung des behaupteten Rechtes stattgefunden hat und dem bücherlichen Nachmann des Ersitzungsgegners auch entgegengehalten werden kann (§ 1500 ABGB), wird erst im Prozeß zu entscheiden sein (vgl. SZ 23/277). Gleiches gilt für die Frage, ob die Klägerin ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des behaupteten Eigentumsrechtes hat. Daher war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Eine Kostenentscheidung mußte schon deshalb entfallen, weil die Klägerin im Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnet hat.Den Ausführungen im Revisionsrekurs, daß ein Anwendungsfall des Paragraph 70, GBG auch dann vorliege, wenn nicht der Ersitzungsgegner selbst, sondern dessen bücherlicher Nachmann auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes belangt wird, ist beizupflichten. Nach Paragraph 70, GBG kann die Anmerkung des Streites auch demjenigen bewilligt werden, der aus dem Grunde der Ersitzung (Paragraph 1498, ABGB) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt. Gemäß Paragraph 1498, ABGB kann derjenige, der eine Sache oder ein Recht ersessen hat, gegen den bisherigen Eigentümer bei dem Gericht die Zuerkennung des Eigentumsrechtes ansuchen, und das zuerkannte Recht, soferne es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen. Vom Wortlaut des Paragraph 1498, ABGB ist zwar nur die Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes auf Grund der Ersitzung gegen den bisherigen Eigentümer, also denjenigen erfaßt, gegen den die Ersitzungszeit vollendet wurde. Paragraph 70, GBG ermöglicht jedoch die Anmerkung des Streites, sofern auf Grund der Ersitzung die Zuerkennung eines dinglichen Rechts begehrt wird. Das Klammerzitat (Paragraph 1498, ABGB) im Paragraph 70, GBG schränkt den Anwendungsbereich dieser Streitanmerkung nicht auf Klagen ein, mit denen der bisherige grundbücherliche Eigentümer, gegen den die Ersitzungszeit vollendet wurde, belangt wird. Da eine auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes aus dem Grunde der Ersitzung gerichtete Klage auch dann vorliegt, wenn - wie hier - die Ersitzung des Eigentumsrechtes gegenüber dem bücherlichen Vormann und schlechtgläubiger Erwerb des beklagten bücherlichen Nachmannes behauptet wird, steht die Tatsache, daß nicht der Ersitzungsgegner, sondern dessen bücherlicher Nachmann belangt wird, der Anmerkung des Streites nach Paragraph 70, GBG nicht entgegen. Ob aber die Ersitzung des behaupteten Rechtes stattgefunden hat und dem bücherlichen Nachmann des Ersitzungsgegners auch entgegengehalten werden kann (Paragraph 1500, ABGB), wird erst im Prozeß zu entscheiden sein vergleiche SZ 23/277). Gleiches gilt für die Frage, ob die Klägerin ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des behaupteten Eigentumsrechtes hat. Daher war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Eine Kostenentscheidung mußte schon deshalb entfallen, weil die Klägerin im Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnet hat.