Begründung:
Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Die Ehe des Antragsgegners mit der Mutter der Antragstellerin ist seit 14.12.1979 geschieden. Die Antragstellerin hat am 22.4.1981 Orhan A geheiratet. Sie begehrt ein Heiratsgut von
S 350.000,-- mit der Begründung, der Antragsgegner habe im Zeitpunkt der Eheschließung ein monatliches Nettoeinkommen von rund
S 80.000,-- 14mal jährlich erzielt. Nach der Eheschließung hätten sich seine Einkommensverhältnisse noch verbessert. Der Antragsgegner verfüge über Liegenschaften im Werte von über S 2 Mill. und über bewegliches Vermögen, insbesondere wertvolle Teppiche und Wertpapiere.
Der Antragsgegner bestreitet die behaupteten Einkommensverhältnisse und beruft sich unter Hinweis auf seine sonstigen Sorgepflichten und auf die Belastung seines Liegenschaftsvermögens mit Hypotheken auf sein Unvermögen zur Bestellung eines Heiratsgutes in der begehrten Höhe. Er macht ferner geltend, der Antragstellerin ohnedies die Berufsausbildung finanziert und anläßlich der Eheschließung für sie S 31.550,-- aufgewendet zu haben.
Bei der Tagsatzung am 13.8.1982 erklärte sich der Antragsgegner bereit, der Antragstellerin als Heiratsgut seine Wertpapiere im Werte von S 88.000,-- zu überlassen.
Das Erstgericht kannte der Antragstellerin einen Betrag von S 150.000,--, zahlbar in Vierteljahresraten a S 30.000,-- zu und wies das Mehrbegehren von S 200.000,-- ab. Nach seinen Feststellungen besuchte die Antragstellerin das Gymnasium und im Anschluß daran ein Jahr lang die Fremdenverkehrslehranstalt in Schlesheim. Diese Ausbildung finanzierte der Antragsgegner. Die Antragstellerin war dann bis Oktober 1980 als Apothekergehilfin tätig, wobei sie monatlich netto S 4.800,-- verdiente. Anschließend war sie arbeitslos. Ihr Ehemann war im Zeitpunkt der Eheschließung bei einer Reederei in Istanbul beschäftigt, wo er monatlich netto zwischen S 15.000 bis S 20.000 verdiente.
Anläßlich der Eheschließung wendete der Antragsgegner der Antragstellerin rund S 30.000 zur Deckung der mit der Hochzeit verbundenen Auslagen wie Brautkleid, Hochzeitsessen und dgl. zu. Ein Teilbetrag von S 7.000 war für die Erlangung des Führerscheins. Aus Anlaß der Eheschließung bot der Antragsgegner der Antragstellerin überdies Wertpapiere im Werte von S 120.000,- an, die bei seinem Bruder deponiert und der Antragstellerin erst im Falle einer Scheidung ausgehändigt werden sollten. Mit Rücksicht auf diese Bedingungen lehnte die Antragstellerin dieses Anbot ab. Vom April bis 4.September 1981 verdiente der Antragsgegner netto DM 57.630,--, vom 4.9.1981 bis 1.10.1982 netto DM 71.484,98; ein gleich hohes Einkommen erzielte er im folgenden Jahr bis 9.9.1983. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 653 KG Nußdorf am Attersee im Ausmaß von 1240 m 2 . Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von rund 165 m 2 , das dem Antragsgegner als Wohnsitz dient, wenn er sich in Österreich aufhält. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners hat an dem Haus ein Wohnrecht auf Lebenszeit. Der Verkehrswert des Hauses beträgt S 1,7 Mill, der Bodenwert S 607.600. Ein Kaufpreis in dieser Höhe ist jedoch nach den gegebenen Umständen nicht zu erzielen. Der Antragsgegner ist ferner zu einem Viertel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 5698 KG Klosterneuburg im Ausmaß von 427 m 2 . Der Schätzwert dieses Miteigentumsanteiles beträgt unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück haftenden Reallast S 70.000. Schließlich gehören dem Antragsgegner 4/16-Anteile der an das obgenannte Grundstück angrenzenden Liegenschaft EZ 931 KG Klosterneuburg im Ausmaß von 1413 m 2 , wovon 1013 m 2 Bauland sind. Der Verkehrswert dieses Miteigentumsanteiles beträgt S 287.500. Im Dezember 1980 führte der Antragsgegner aus dem Irak Gegenstände mit einem Gesamtgewicht von 403 kg ein. In dieser Fracht waren Teppiche enthalten, die im Wohnhaus des Antragsgegners in Nußdorf aufgelegt wurden. Ob die gesamte Luftfracht aus Teppichen bestand und über den Wert der Teppiche konnten keine Feststellungen getroffen werden.
Die monatlichen Aufwendungen des Antragsgegners betragen ca.25.000 S. Davon entfallen auf reine Lebenshaltungskosten S 10.000, S 5.000 wendet er für eine Pensionsversicherung, S 1.000 für eine Krankenversicherung auf. An seine geschiedene Ehefrau zahlt er monatlich S 2.000 Unterhalt.
Die Liegenschaft in Nußdorf ist mit einer Hypothek für ein Bauspardarlehen belastet, das im August 1982 noch mit rund S 135.000 aushaftete. Die monatliche Tilgungsquote beträgt S 2.000. Für die Liegenschaft EZ 5698 KG Klosterneuburg hat der Antragsgegner auf Grund eines Leibrentenvertrages monatlich S 530,-- zu bezahlen. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners beträgt zwar auf Grund eines Vergleiches monatlich S 9.717 wertgesichert. Der Antragsgegner ist jedoch der Auffassung, auf Grund eines 'überlings' hievon S 7.717 in Abzug bringen zu können. Diesbezüglich ist ein Rechtsstreit zwischen den geschiedenen Ehegatten anhängig. Bis Juli 1981 leistete der Antragsgegner für seinen am 20.10.1960 geborenen Sohn Mario Unterhalt. Das Erstgericht erachtete die Voraussetzungen für einen Dotationsanspruch der Antragstellerin als gegeben und legte der Bemessung das Einkommen des Antragsgegners im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde, weil dieses geringer sei als im Zeitpunkt der Eheschließung. Es erachtete unter Berücksichtigung des Vermögens des Antragsgegners und seiner Sorgepflichten ein Heiratsgut von S 150.000 als angemessen. Die Aufwendungen des Antragsgegners für die Berufsausbildung der Antragstellerin und anläßlich der Eheschließung müsse sich die Antragstellerin nach der Rechtsauffassung des Erstgerichtes nicht anrechnen lassen. Die Entscheidung des Erstgerichtes wurde in seinem abweisenden Teil von der Antragstellerin, in seinem stattgebenden Teil vom Antragsgegner bekämpft. Das Rekursgericht gab nur dem Rechtsmittel der Antragstellerin teilweise Folge und sprach ihr ein in Teilbeträgen zahlbares Heiratsgut von S 210.000,-- zu. Das Rekursgericht kam nach ergänzenden Feststellungen über das Einkommen des Antragsgegners auf Grund der Aktenlage gleichfalls zu dem Ergebnis, daß das Einkommen des Antragsgegners im Zeitpunkt der Antragstellung geringer gewesen sei als im Zeitpunkt der Eheschließung und daher der Bemessung mit rund S 47.000 monatlich netto zugrundezulegen sei. In die Bemessung einzubeziehen seien auch die Liegenschaften in Klosterneuburg im Werte von zusammen S 350.000 und der Wertpapierbesitz. Hingegen habe die Liegenschaft in Nußdorf außer Betracht zu bleiben, weil sie der Befriedigung eines dem Lebensstandard des Antragsgegners entsprechenden Wohnungsbedürfnisses diene. Eine Anrechnung der Aufwendungen des Antragsgegners für die Ausbildung der Antragstellerin lehnte das Rekursgericht gleichfalls ab. Auch das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin könnte deren Anspruch nicht schmälern. Bedacht zu nehmen sei jedoch auf die Aufwendungen des Antragsgegners anläßlich der Hochzeit, auch wenn es sich hiebei nicht geradezu um Teilleistungen auf das Heiratsgut gehandelt habe. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtete das Rekursgericht den vom Erstgericht ermittelten Betrag als zu gering.