Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Zu Unrecht beruft sich die zweite Instanz für ihre Rechtsansicht auf die Entscheidung JBl. 1974, 625 (mit Kritik von Hoyer), weil dieser ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Dort war der Anspruch eines der Erlagsgegner auf Ausfolgung des Erlages gepfändet und einem anderen Erlagsgegner zur Einziehung überwiesen worden. Richtig ist zwar, daß die Überweisung zur Einziehung gemäß § 308 Abs. 1 EO den Betreibenden ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren und alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen sonstigen Handlungen vorzunehmen. Die Überweisung zur Einziehung schafft aber nur eine zusätzliche Rechtsbeziehung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner - andere Personen sind an diesem Verfahren nicht beteiligt - in der Weise, daß der betreibende Gläubiger Rechte des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auszuüben berechtigt wird. Sie enthält hingegen keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers Erklärungen anderen Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu gestalten (SZ 52/37). Nichts anderes kann auch im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren gelten, weil die Bestimmungen des § 73 AbgEO den Vorschriften der §§ 308, 312 und 313 EO entsprechen (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung 176). Hat der Drittschuldner den Betrag nach § 1425 ABGB bei Gericht erlegt, kommt dem betreibenden Gläubiger auf Grund der Überweisung zur Einziehung nicht auch das Recht zu, namens des Verpflichteten als Erlagsgegner die Zustimmung zur Ausfolgung zu erklären.Zu Unrecht beruft sich die zweite Instanz für ihre Rechtsansicht auf die Entscheidung JBl. 1974, 625 (mit Kritik von Hoyer), weil dieser ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Dort war der Anspruch eines der Erlagsgegner auf Ausfolgung des Erlages gepfändet und einem anderen Erlagsgegner zur Einziehung überwiesen worden. Richtig ist zwar, daß die Überweisung zur Einziehung gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO den Betreibenden ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren und alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen sonstigen Handlungen vorzunehmen. Die Überweisung zur Einziehung schafft aber nur eine zusätzliche Rechtsbeziehung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner - andere Personen sind an diesem Verfahren nicht beteiligt - in der Weise, daß der betreibende Gläubiger Rechte des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auszuüben berechtigt wird. Sie enthält hingegen keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers Erklärungen anderen Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu gestalten (SZ 52/37). Nichts anderes kann auch im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren gelten, weil die Bestimmungen des Paragraph 73, AbgEO den Vorschriften der Paragraphen 308, 312 und 313 EO entsprechen (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung 176). Hat der Drittschuldner den Betrag nach Paragraph 1425, ABGB bei Gericht erlegt, kommt dem betreibenden Gläubiger auf Grund der Überweisung zur Einziehung nicht auch das Recht zu, namens des Verpflichteten als Erlagsgegner die Zustimmung zur Ausfolgung zu erklären.
Die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB zu Gunsten mehrerer Personen erlegten Betrages an eine von ihnen darf nur erfolgen, wenn alle Erlagsgegner zugestimmt haben. Die fehlende Zustimmung kann nur durch eine erfolgreiche Klage auf Zustimmung ersetzt werden (Reischauer in Rummel ABGB Rz 37 zu § 1425 mwN). Es ist hier nicht strittig, daß der Beklagte der Ausfolgung an die klagende Partei nicht zustimmte. Seine Einwände gegen die Ausfolgung des Betrages an die klagende Partei, die mit der Überweisung das Recht erlangte, den geschuldeten Betrag in Empfang zu nehmen und auf die Abgabenforderung zu verrechnen (vgl. Reeger-Stoll, aaO, 180 f), sind jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 104 Abs 3 BAO können Zustellungen an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden und gelten als vollzogen, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Abgabenbehörde zwei Wochen verstrichen sind. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes erfolgte die Zustellung des im finanzbehördlichen Exekutionsverfahren ergangenen, die Pfändung und Überweisung betreffenden Bescheides vom 28. März 1980 an den Beklagten nach dieser Bestimmung. Daß die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen, wurde schon in erster Instanz nicht einmal behauptet. Ist der Bescheid aber in Rechtskraft erwachsen, sind die Gerichte daran gebunden (MietSlg. 32.659 uva). Auf den Einwand der Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 1 BAO war daher nicht einzugehen, abgesehen davon, daß hiezu die erforderlichen Tatsachenbehauptungen fehlen. Dem Beklagten stand es frei, Einwendungen gegen den Anspruch und gegen die Zulässigkeit der Pfändung und Überweisung im Abgabenexekutionsverfahren zu erheben, über die seitens der Abgabebehörde mit rechtsmittelfähigem Bescheid abzusrpechen gewesen wäre (Reeger-Stoll aaO 158).Die Ausfolgung eines gemäß Paragraph 1425, ABGB zu Gunsten mehrerer Personen erlegten Betrages an eine von ihnen darf nur erfolgen, wenn alle Erlagsgegner zugestimmt haben. Die fehlende Zustimmung kann nur durch eine erfolgreiche Klage auf Zustimmung ersetzt werden (Reischauer in Rummel ABGB Rz 37 zu Paragraph 1425, mwN). Es ist hier nicht strittig, daß der Beklagte der Ausfolgung an die klagende Partei nicht zustimmte. Seine Einwände gegen die Ausfolgung des Betrages an die klagende Partei, die mit der Überweisung das Recht erlangte, den geschuldeten Betrag in Empfang zu nehmen und auf die Abgabenforderung zu verrechnen vergleiche Reeger-Stoll, aaO, 180 f), sind jedoch nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, BAO können Zustellungen an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden und gelten als vollzogen, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Abgabenbehörde zwei Wochen verstrichen sind. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes erfolgte die Zustellung des im finanzbehördlichen Exekutionsverfahren ergangenen, die Pfändung und Überweisung betreffenden Bescheides vom 28. März 1980 an den Beklagten nach dieser Bestimmung. Daß die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen, wurde schon in erster Instanz nicht einmal behauptet. Ist der Bescheid aber in Rechtskraft erwachsen, sind die Gerichte daran gebunden (MietSlg. 32.659 uva). Auf den Einwand der Einhebungsverjährung im Sinne des Paragraph 238, Absatz eins, BAO war daher nicht einzugehen, abgesehen davon, daß hiezu die erforderlichen Tatsachenbehauptungen fehlen. Dem Beklagten stand es frei, Einwendungen gegen den Anspruch und gegen die Zulässigkeit der Pfändung und Überweisung im Abgabenexekutionsverfahren zu erheben, über die seitens der Abgabebehörde mit rechtsmittelfähigem Bescheid abzusrpechen gewesen wäre (Reeger-Stoll aaO 158).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.