Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft am Wallersee, auf der sich eine Badehütte befand. Er beauftragte den Beklagten im Frühjahr 1986 mit der Planung einer Sanierung der Badehütte und der Einholung sämtlicher behördlicher Bewilligungen und der Vornahme entsprechender Absprachen mit den damit befaßten Behörden.
Der Bürgermeister der Gemeinde Neumarkt am Wallersee erteilte mit Bescheid vom 26.7.1988 die Bauplatzerklärung für die Errichtung eines Wochenendhauses und mit Bescheid vom 28.7.1988 die Baubewilligung für die Neuerstellung eines Wochenendhauses auf der Liegenschaft. Nach dem vom Beklagten verfaßten Einreichplan war vorgesehen, daß im Erdgeschoß die nordöstliche und die nordwestliche Außenwand und auch Teile des Kellers bestehen bleiben sollten. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 19.5.1988 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Sanierung und geringfügigen Erweiterung des auf der Liegenschaft bestehenden Objektes nach Maßgabe der eingereichten Pläne.
Mit Schreiben vom 17.1.1990 verständigte der Beklagte die Gemeinde Neumarkt am Wallersee unter Vorlage eines entsprechenden Änderungsplanes, daß abweichend von der ursprünglichen Planung das gesamte Objekt samt der vorgelagerten Terrasse unterkellert werden sollte. Die Gemeinde teilte dem Beklagten am 23.2.1990 mit, daß vom bautechnischen Standpunkt unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine Gesamtunterkellerung des Objektes keine Bedenken bestünden. Der Beklagte reichte den Änderungsplan auch bei der Naturschutzbehörde ein, die einen Planvermerk erteilte.
Am 7.4.1990 war die Badehütte bis auf die Fundamente abgerissen. Mit Bescheid vom 4.5.1990 stellte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Naturschutzbehörde die Bauführung mit sofortiger Wirkung ein.
Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes S 198.950,-- an Anwaltskosten und S 70.000,-- an Zinsverlust sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden aus seiner Planung und brachte dazu vor, der Beklagte sei von Anfang an von einer kompletten Neuerrichtung der Badehütte ausgegangen. Er habe dem Kläger empfohlen, aus Kostengründen den Abriß der Hütte durch einen Interessenten in Eigenregie vornehmen zu lassen und habe ihn nicht darauf hingewiesen, daß dadurch Probleme mit den Behörden entstehen könnten. Dem Beklagten sei auch der Auftrag erteilt worden, die Änderungen hinsichtlich der Kellererweiterung mit den zuständigen Behörden abzuklären. Die Planänderung sei zwar vom Bausachverständigen und vom Sachverständigen im Naturschutzverfahren zur Kenntnis genommen, jedoch nicht bescheidmäßig bewilligt worden. Durch den Abriß habe die naturschutzbehördliche Bewilligung ihre Wirksamkeit verloren.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe dem Kläger den Abriß der Hütte nicht empfohlen. Noch vor Beginn der Baumaßnahmen habe in Anwesenheit des vom Kläger beauftragten Baumeisters an Ort und Stelle eine Besprechung stattgefunden, in der der Kläger darauf hingewiesen worden sei, daß nach Maßgabe des bewilligten Einreichplanes der Abriß der bestehenden Hütte ausgeschlossen sei. Offensichtlich aus Gründen der Kostenersparnis habe der Kläger den Wunsch geäußert, den Altbestand abzureißen. Darauf sei der Kläger erneut darauf hingewiesen worden, daß ein derartiges Verhalten nicht bescheidkonform sei und er mit einer Baueinstellung zu rechnen habe. Dennoch habe der Kläger auf eigene Verantwortung und eigene Rechnung jemanden mit dem Abriß des gesamten Bestandes beauftragt. Der Kläger sei auch darauf verwiesen worden, daß die Kellererweiterung einer bescheidmäßigen Bewilligung bedürfe. Der Kläger habe jedoch den damit verbundenen Zeitaufwand nicht auf sich nehmen wollen und habe den Beklagten lediglich beauftragt, einen Planvermerk bei der Naturschutzbehörde einzuholen. Die Baueinstellung sei deshalb erfolgt, weil der Kläger trotz vorhergehender Aufklärung die gesamte Anlage beseitigen ließ.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch im wesentlichen fest, daß der Beklagte den Kläger darauf aufmerksam gemacht habe, daß die von ihm gewünschte Kellererweiterung einer entsprechenden Bewilligung bedürfe und daß er und der beigezogene Baumeister den Kläger am 5.4.1990 eindringlich davor gewarnt hätten, die Badehütte zur Gänze abzutragen. Rechtlich erörterte es, daß dem Kläger ein Beweis für seine Behauptung, der Beklagte habe seiner Warnpflicht nicht entsprochen, mißlungen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das erstgerichtliche Urteil leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, der für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse; zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beklagte den Kläger zur gänzlichen Abtragung der Hütte aufgefordert oder ihn davor gewarnt habe, lägen nämlich völlig gegensätzliche und miteinander unvereinbare Darstellungen vor. Das Erstgericht habe es unterlassen, seine sachlichen Erwägungen für die von ihm getroffene Feststellung, der Beklagte habe den Kläger vor dem Abbruch gewarnt, darzutun. Die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO lägen nicht vor, weil das Berufungsgericht das gesamte Beweisverfahren wiederholen und die gesamte Beweiswürdigung nachtragen müßte. Im Verfahren sei auch unerörtert geblieben, welchen Einfluß die Kellererweiterung auf die Einstellung der Bauführung und das Erlöschen der naturschutzbehördlichen Bewiligung gehabt habe. Sollte die Baueinstellung auch wegen der Kellererweiterung erfolgt sein, müsse der Beklagte nachweisen, daß er auch in diesem Punkt seiner Warnpflicht entsprochen hätte. Dazu wäre es erforderlich, daß der Beklagte den Kläger nicht bloß auf die Notwendigkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Kellererweiterung hingewiesen, sondern ihn auch umfassend davor gewarnt habe, sich anstelle einer bescheidmäßigen Bewilligung mit der Auskunft eines möglicherweise gar nicht zuständigen Beamten und einem Planvermerk der Naturschutzbehörde zu begnügen. Das Erstgericht werde daher das Verfahren im aufgezeigten Sinne zu ergänzen und die erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zu treffen und zu begründen haben. Im übrigen werde der Kläger auch aufzufordern sein, sein Begehren zu präzisieren, weil weder die einzelnen Leistungen seines Vertreters, noch Zeitraum und Höhe des Zinssatzes angegeben seien.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das erstgerichtliche Urteil leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, der für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse; zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beklagte den Kläger zur gänzlichen Abtragung der Hütte aufgefordert oder ihn davor gewarnt habe, lägen nämlich völlig gegensätzliche und miteinander unvereinbare Darstellungen vor. Das Erstgericht habe es unterlassen, seine sachlichen Erwägungen für die von ihm getroffene Feststellung, der Beklagte habe den Kläger vor dem Abbruch gewarnt, darzutun. Die Voraussetzungen des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO lägen nicht vor, weil das Berufungsgericht das gesamte Beweisverfahren wiederholen und die gesamte Beweiswürdigung nachtragen müßte. Im Verfahren sei auch unerörtert geblieben, welchen Einfluß die Kellererweiterung auf die Einstellung der Bauführung und das Erlöschen der naturschutzbehördlichen Bewiligung gehabt habe. Sollte die Baueinstellung auch wegen der Kellererweiterung erfolgt sein, müsse der Beklagte nachweisen, daß er auch in diesem Punkt seiner Warnpflicht entsprochen hätte. Dazu wäre es erforderlich, daß der Beklagte den Kläger nicht bloß auf die Notwendigkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Kellererweiterung hingewiesen, sondern ihn auch umfassend davor gewarnt habe, sich anstelle einer bescheidmäßigen Bewilligung mit der Auskunft eines möglicherweise gar nicht zuständigen Beamten und einem Planvermerk der Naturschutzbehörde zu begnügen. Das Erstgericht werde daher das Verfahren im aufgezeigten Sinne zu ergänzen und die erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zu treffen und zu begründen haben. Im übrigen werde der Kläger auch aufzufordern sein, sein Begehren zu präzisieren, weil weder die einzelnen Leistungen seines Vertreters, noch Zeitraum und Höhe des Zinssatzes angegeben seien.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen diese Entscheidung zu, weil Rechtsprechung zur Frage, wie weit die Warn- und Aufklärungspflicht des planenden Baumeisters in bezug auf behördliche Bewilligung gehe, fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.