Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
§ 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB gewährt dem haushaltsführenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse seiner eigenen Berufungstätigkeit deckt, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei Bestehen der häuslichen Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung. Die Führung des gemeinsamen Haushaltes muß auf der einvernehmlichen Gestaltung der gemeinsamen Lebensverhältnisse beruhen (vgl Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 81 mwN). Eigene Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten sind "angemessen zu berücksichtigen", dh nicht einfach anzurechnen, sondern es ist dem Einzelfall nach billigem Ermessen gerecht zu werden. Eigene Einkünfte sind nur die tatsächlich erzielten Einkünfte, die Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit ist beim allein haushaltsführenden Ehegatten nicht zu prüfen. Dagegen hat der haushaltsführende, voll berufstätige, aber schlechter verdienende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung nur einen "Ergänzungsanspruch" nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB (Purtscheller-Salzmann aaO, Rz 87 f). Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre kritisiert (so Schwimann in Schwimann Rz 18 und 23 zu § 94 ABGB ebenso auch kritisch Pichler in Rummel zu § 94 ABGB2 und Gamerith ÖA 1989, 64).Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB gewährt dem haushaltsführenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse seiner eigenen Berufungstätigkeit deckt, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei Bestehen der häuslichen Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung. Die Führung des gemeinsamen Haushaltes muß auf der einvernehmlichen Gestaltung der gemeinsamen Lebensverhältnisse beruhen vergleiche Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 81 mwN). Eigene Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten sind "angemessen zu berücksichtigen", dh nicht einfach anzurechnen, sondern es ist dem Einzelfall nach billigem Ermessen gerecht zu werden. Eigene Einkünfte sind nur die tatsächlich erzielten Einkünfte, die Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit ist beim allein haushaltsführenden Ehegatten nicht zu prüfen. Dagegen hat der haushaltsführende, voll berufstätige, aber schlechter verdienende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung nur einen "Ergänzungsanspruch" nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 3 ABGB (Purtscheller-Salzmann aaO, Rz 87 f). Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre kritisiert (so Schwimann in Schwimann Rz 18 und 23 zu Paragraph 94, ABGB ebenso auch kritisch Pichler in Rummel zu Paragraph 94, ABGB2 und Gamerith ÖA 1989, 64).
Zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin wurde in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß dieser die Fortsetzung einer während der Ehe ausgeübten und auch zumutbaren Erwerbstätigkeit weiterhin zumutbar ist (vgl JBl 1991, 714 mit Anm von Ferrari-Hofmann-Willenhof), und zum Unterhaltsanspruch der noch verheirateten berufstätigen Ehegattin, daß in § 94 ABGB nunmehr ebenso wie im § 140 ABGB der Anspannungsgrundsatz verankert ist (vgl 4 Ob 544/92).Zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin wurde in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß dieser die Fortsetzung einer während der Ehe ausgeübten und auch zumutbaren Erwerbstätigkeit weiterhin zumutbar ist vergleiche JBl 1991, 714 mit Anmerkung von Ferrari-Hofmann-Willenhof), und zum Unterhaltsanspruch der noch verheirateten berufstätigen Ehegattin, daß in Paragraph 94, ABGB nunmehr ebenso wie im Paragraph 140, ABGB der Anspannungsgrundsatz verankert ist vergleiche 4 Ob 544/92).
Nach § 98 ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, angemessenen Anspruch auf Abgeltung seiner Mitwirkung. Dementsprechend handelt es sich hier um keinen Unterhalts-, sondern um einen darüber hinausgehenden Anspruch. Die Höhe dieses Anspruches richtet sich nach Art und Dauer der Leistungen und - zum Unterschied von einem Vertrag - nach den gesamten Lebensverhältnissen des Ehegatten; dabei sind aber auch die gewährten Unterhaltsleistungen angemessen zu berücksichtigen. Zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten gehört auch die Ertragslage eines Unternehmens, in dem der Ehegatte mitwirkt. Dem Ehegatten steht dabei kein "Entlohnungsanspruch" wie einem Dienstnehmer zu, weshalb bei gemeinsamer Anstrengung ohne jeden wirtschaftlichen Erfolg auch kein Abgeltungsanspruch besteht. Die Anspannungstheorie ist hinsichtlich der unternehmerischen Bemühungen nicht anzuwenden.Nach Paragraph 98, ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, angemessenen Anspruch auf Abgeltung seiner Mitwirkung. Dementsprechend handelt es sich hier um keinen Unterhalts-, sondern um einen darüber hinausgehenden Anspruch. Die Höhe dieses Anspruches richtet sich nach Art und Dauer der Leistungen und - zum Unterschied von einem Vertrag - nach den gesamten Lebensverhältnissen des Ehegatten; dabei sind aber auch die gewährten Unterhaltsleistungen angemessen zu berücksichtigen. Zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten gehört auch die Ertragslage eines Unternehmens, in dem der Ehegatte mitwirkt. Dem Ehegatten steht dabei kein "Entlohnungsanspruch" wie einem Dienstnehmer zu, weshalb bei gemeinsamer Anstrengung ohne jeden wirtschaftlichen Erfolg auch kein Abgeltungsanspruch besteht. Die Anspannungstheorie ist hinsichtlich der unternehmerischen Bemühungen nicht anzuwenden.
Unterhaltsleistungen sind dabei zwar angemessen zu berücksichtigen, keinesfalls aber linear vom Abgeltungsanpruch abzuziehen. Die Bestimmung stellt ein Gegenstück zu § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB dar, dh, Abgeltungsleistungen können den Unterhaltsanspruch schmälern aber auch umgekehrt vergrößern (vgl Pichler aaO § 98 Rz 2 f). Nach § 100 ABGB berührt der aus § 98 ABGB abzuleitende Anspruch eines Ehegatten nicht vertragliche Ansprüche an den anderen Ehegatten aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche gehen dem Anspruch nach § 98 ABGB vor, auch wenn sie geringer sind. Bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 ABGB gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt. Ein Anspruch nach § 98 Satz 1 ABGB kommt dem Grunde nach (daher) nur dann zur Anwendung, wenn keine vertraglichen Ansprüche eines Ehegatten an den andern aus dem Mit- und Zusammenwirken im Erwerb bestehen, sei es zB aufgrund eines Dienst-, Werk- oder eines Gesellschaftsvertrages (vgl Pichler in Rummel ABGB2 § 100 Rz 1 f).Unterhaltsleistungen sind dabei zwar angemessen zu berücksichtigen, keinesfalls aber linear vom Abgeltungsanpruch abzuziehen. Die Bestimmung stellt ein Gegenstück zu Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB dar, dh, Abgeltungsleistungen können den Unterhaltsanspruch schmälern aber auch umgekehrt vergrößern vergleiche Pichler aaO Paragraph 98, Rz 2 f). Nach Paragraph 100, ABGB berührt der aus Paragraph 98, ABGB abzuleitende Anspruch eines Ehegatten nicht vertragliche Ansprüche an den anderen Ehegatten aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche gehen dem Anspruch nach Paragraph 98, ABGB vor, auch wenn sie geringer sind. Bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach Paragraph 98, ABGB gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt. Ein Anspruch nach Paragraph 98, Satz 1 ABGB kommt dem Grunde nach (daher) nur dann zur Anwendung, wenn keine vertraglichen Ansprüche eines Ehegatten an den andern aus dem Mit- und Zusammenwirken im Erwerb bestehen, sei es zB aufgrund eines Dienst-, Werk- oder eines Gesellschaftsvertrages vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 100, Rz 1 f).
Die Vorinstanzen sind von einer einvernehmlich getroffenen Lebensgestaltung der Streitteile in dem Sinn ausgegangen, daß die Klägerin ihren Unterhalt aus den Erträgnissen der gemeinsamen Führung des Gasthauses erhielt und folgerten daraus, daß bei Vereitelung dieses Bezuges durch den unterhaltspflichtigen Beklagten die Klägerin nicht verpflichtet sei, eine andere Berufstätigkeit, als jene die sie bisher im Gasthaus des Beklagten verrichtete, auszuüben. Dem ist beizupflichten, wenn eine Verweisung der Ehegattin auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist. Die Bestimmung des § 98 ABGB ist ein Ausfluß der allgemeinen Beistandspflicht der Ehegatten zueinander, wie sie sich etwa im Kleingewerbe oder in der Landwirtschaft aus persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt. Daraus folgt, daß ein durch viele Jahre im Betrieb mitwirkende Ehegatte, der seine eigene Lebensführung völlig auf die Erfordernisse des Betriebes abgestellt hat, durch die unbegründete Ausweisung aus dem bisher gemeinsam geführten Betrieb nicht schlechter gestellt werden darf als der den Haushalt allein führende nicht berufstätige Ehegatte, wobei im Provisiorialverfahren die Gründe der Ausweisung aus dem Betrieb überhaupt nur im Rahmen von Verwirkungsgründen zu prüfen sind. Liegen Gründe der letztgenannten Art nicht vor, so ist die Forderung des Unterhaltsschuldners an die jahrelang den Betrieb mitführende Ehegattin, nunmehr jedwede andere Aushilfstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen, unberechtigt.Die Vorinstanzen sind von einer einvernehmlich getroffenen Lebensgestaltung der Streitteile in dem Sinn ausgegangen, daß die Klägerin ihren Unterhalt aus den Erträgnissen der gemeinsamen Führung des Gasthauses erhielt und folgerten daraus, daß bei Vereitelung dieses Bezuges durch den unterhaltspflichtigen Beklagten die Klägerin nicht verpflichtet sei, eine andere Berufstätigkeit, als jene die sie bisher im Gasthaus des Beklagten verrichtete, auszuüben. Dem ist beizupflichten, wenn eine Verweisung der Ehegattin auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist. Die Bestimmung des Paragraph 98, ABGB ist ein Ausfluß der allgemeinen Beistandspflicht der Ehegatten zueinander, wie sie sich etwa im Kleingewerbe oder in der Landwirtschaft aus persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt. Daraus folgt, daß ein durch viele Jahre im Betrieb mitwirkende Ehegatte, der seine eigene Lebensführung völlig auf die Erfordernisse des Betriebes abgestellt hat, durch die unbegründete Ausweisung aus dem bisher gemeinsam geführten Betrieb nicht schlechter gestellt werden darf als der den Haushalt allein führende nicht berufstätige Ehegatte, wobei im Provisiorialverfahren die Gründe der Ausweisung aus dem Betrieb überhaupt nur im Rahmen von Verwirkungsgründen zu prüfen sind. Liegen Gründe der letztgenannten Art nicht vor, so ist die Forderung des Unterhaltsschuldners an die jahrelang den Betrieb mitführende Ehegattin, nunmehr jedwede andere Aushilfstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen, unberechtigt.
Daß der Klägerin aus ihrer Mitarbeit im Gasthaus des Beklagten ein vertraglicher Entgeltsanspruch im Sinne des § 100 ABGB zugestanden ist, sie sohin auch sozialversichert war, hätte der Beklagte zu behaupten und zu beweisen gehabt. Nur bei einem Bezug an Arbeitsentgelt gleich einem anderen Arbeitnehmer des Beklagten wäre die Klägerin nach ihrer "Entlassung" verpflichtet gewesen, sich beim Arbeitsamt als arbeitsuchend zu melden, Arbeitslosenunterstützung zu beanspruchen und sich auf einen anderen Arbeitsplatz vermitteln zu lassen; nur in einem solchen Fall könnte eine unterlassene Anmeldung beim Arbeitsamt zu einer Anrechnung eines nicht ins Verdienen gebrachten Einkommens auf ihren Unterhaltssanspruch führen. Mangels eines solchen Vorbringens durch den Beklagten war aber davon auszugehen, daß die Klägerin nur im Rahmen des § 98 ABGB im Betrieb des Beklagten mittätig war und daß von ihr zufolge einseitiger Beendigung dieser Mitarbeit durch den Unterhaltsverpflichteten gleich wie bei einer nur haushaltsführenden Ehegattin nicht verlangt werden kann, sich um eine andere Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu kümmern, wobei ein daraus erzielbares Einkommen auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen wäre.Daß der Klägerin aus ihrer Mitarbeit im Gasthaus des Beklagten ein vertraglicher Entgeltsanspruch im Sinne des Paragraph 100, ABGB zugestanden ist, sie sohin auch sozialversichert war, hätte der Beklagte zu behaupten und zu beweisen gehabt. Nur bei einem Bezug an Arbeitsentgelt gleich einem anderen Arbeitnehmer des Beklagten wäre die Klägerin nach ihrer "Entlassung" verpflichtet gewesen, sich beim Arbeitsamt als arbeitsuchend zu melden, Arbeitslosenunterstützung zu beanspruchen und sich auf einen anderen Arbeitsplatz vermitteln zu lassen; nur in einem solchen Fall könnte eine unterlassene Anmeldung beim Arbeitsamt zu einer Anrechnung eines nicht ins Verdienen gebrachten Einkommens auf ihren Unterhaltssanspruch führen. Mangels eines solchen Vorbringens durch den Beklagten war aber davon auszugehen, daß die Klägerin nur im Rahmen des Paragraph 98, ABGB im Betrieb des Beklagten mittätig war und daß von ihr zufolge einseitiger Beendigung dieser Mitarbeit durch den Unterhaltsverpflichteten gleich wie bei einer nur haushaltsführenden Ehegattin nicht verlangt werden kann, sich um eine andere Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu kümmern, wobei ein daraus erzielbares Einkommen auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen wäre.
Rem Rekurs des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 393 EO iVm § 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 393, EO in Verbindung mit Paragraph 40, ZPO.