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Entscheidung 7 Ob 62/10h×

Entscheidung 7 Ob 62/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob62/10h

Entscheidungsdatum

21.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** A*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei R***** E*****, vertreten durch Dr. Franz Urlesberger, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR (sA), über die „außerordentliche“ Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Februar 2010, GZ 13 R 13/10t-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. November 2009, GZ 13 Cg 38/09t-23, bestätigt wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrte, den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens von 20.000 EUR zu verpflichten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene „außerordentliche“ Revision des Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der mit dieser verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier der Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Revisionswerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts gestellt hat, weil dieser Mangel nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E93624

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00062.10H.0421.000

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100421_OGH0002_0070OB00062_10H0000_000