Entscheidung 7 Ob 62/20y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. E***** B*****, 2. Minderjähriger A***** B*****, geboren am ***** 2011, beide *****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien N***** B*****, vertreten durch Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach §§ 382b, 382e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2020, GZ 43 R 56/20h-34, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. E***** B*****, 2. Minderjähriger A***** B*****, geboren am ***** 2011, beide *****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien N***** B*****, vertreten durch Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2020, GZ 43 R 56/20h-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung langte am 12. Dezember 2019 beim Erstgericht ein. Nach § 450 EO sind daher auf den vorliegenden Fall grundsätzlich noch die §§ 382b, 382e EO idF BGBl I Nr 40/2009 anzuwenden.1. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung langte am 12. Dezember 2019 beim Erstgericht ein. Nach Paragraph 450, EO sind daher auf den vorliegenden Fall grundsätzlich noch die Paragraphen 382 b, 382 e, EO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2009, anzuwenden.
2. Der Gegner der gefährdeten Parteien releviert ausschließlich, dass das Rekursgericht die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel – Unterlassung der amtswegigen Einvernahme des Zweitantragstellers als Auskunftsperson; allenfalls fehlende Manuduktion auf Stellung eine entsprechenden Antrags – zu Unrecht verneint habe. Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, weil bereits vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden können (RS0042963 [T49], 7 Ob 95/15v).
3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00062.20Y.0424.000
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200424_OGH0002_0070OB00062_20Y0000_000