Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 62/21z×

Entscheidung 7 Ob 62/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039444 Rechtssatz 09.06.1959Zivilrecht
Die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist von Amts wegen zu prüfen.
RS0039468 Rechtssatz 25.06.1971Zivilrecht
Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen; diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (Fasching, Kommentar zu den Zivil …
RS0039514 Rechtssatz 02.10.1956Zivilrecht
Für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages reicht die bloße theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus; es muß nach der konkreten Lage des einzelnen Falles die Präjudizialität der zu klärenden Frage für andere Ans …
RS0039600 Rechtssatz 08.07.1948Zivilrecht
Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist, b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.
RS0039709 Rechtssatz 01.10.1958Zivilrecht
Die mangelnde Präjudizialität führt zur Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages. (früher Abweisung: SZ 27/25).
RS0119816 Rechtssatz 22.02.2005Zivilrecht
Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn …