Aus der Begründung:
Bei der rechtlichen Beurteilung gehen sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien richtig davon aus, daß eine ARGE der vorliegenden Form, mit welcher mehrere Unternehmen als "ARGE" mit einem Auftraggeber den Bauvertrag abschließen und so selbst Träger des Bauvorhabens sind ("eigentliche" oder "klassische" Arbeitsgemeinschaft; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II, 512; Doralt - Grün - Nowotny, Die Rechtsform-Entscheidung in der Projektorganisation, 108; Nowotny, Arbeitsaufträge der öffentlichen Hand an Arbeitsgemeinschaften, in Wenger, Ausgewählte Probleme des öffentlichen Vergabewesens 146 f.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist (Kastner, Gesellschaftsrecht[3], 43; Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft 1 f. mit weiteren Nachweisen; SZ 46/15). Nach § 1201 ABGB kann eine solche Gesellschaft ohne die ausdrückliche oder stillschweigende rechtliche Einwilligung der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten einem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. Forderungen gegen ein einzelnes Mitglied der Gesellschaft können gemäß § 1203 ABGB nur gegen dieses geltend gemacht werden. Hingegen haften für Gesellschaftsschulden auch die Gesellschafter, und zwar Kaufleute nach § 1203 letzter Satz ABGB solidarisch (Wahle in Klang[2] V, 643;Bei der rechtlichen Beurteilung gehen sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien richtig davon aus, daß eine ARGE der vorliegenden Form, mit welcher mehrere Unternehmen als "ARGE" mit einem Auftraggeber den Bauvertrag abschließen und so selbst Träger des Bauvorhabens sind ("eigentliche" oder "klassische" Arbeitsgemeinschaft; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch zwei, 512; Doralt - Grün - Nowotny, Die Rechtsform-Entscheidung in der Projektorganisation, 108; Nowotny, Arbeitsaufträge der öffentlichen Hand an Arbeitsgemeinschaften, in Wenger, Ausgewählte Probleme des öffentlichen Vergabewesens 146 f.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist (Kastner, Gesellschaftsrecht[3], 43; Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft 1 f. mit weiteren Nachweisen; SZ 46/15). Nach Paragraph 1201, ABGB kann eine solche Gesellschaft ohne die ausdrückliche oder stillschweigende rechtliche Einwilligung der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten einem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. Forderungen gegen ein einzelnes Mitglied der Gesellschaft können gemäß Paragraph 1203, ABGB nur gegen dieses geltend gemacht werden. Hingegen haften für Gesellschaftsschulden auch die Gesellschafter, und zwar Kaufleute nach Paragraph 1203, letzter Satz ABGB solidarisch (Wahle in Klang[2] römisch fünf, 643;
Krejci a. a. O., 39; Welser ebendort, 80 ff.). Den Umfang der Vertretungsmacht für die Gesellschaft bestimmt im Zweifel die im Innenverhältnis eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis (§ 1190 ABGB;Krejci a. a. O., 39; Welser ebendort, 80 ff.). Den Umfang der Vertretungsmacht für die Gesellschaft bestimmt im Zweifel die im Innenverhältnis eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis (Paragraph 1190, ABGB;
Ehrenzweig II/1, 548; Bachofner - Kastner, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JBl. 1972, 1, 14 ff.; Kastner a. a. O., 45, 52; Nowotny a. a. O., 150, 153, 158 f.;
Kühne - Straube, Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft - ARGE, 21). Anerkannt und in der Revision nicht bestritten ist jedoch auch die Geltung besonderer Verkehrsschutzbestimmungen zugunsten gutgläubiger Dritter. Dazu gehört neben der Vorschrift betreffend die unverschuldete Unkenntnis von der Aufhebung bestandener Vertretungsmacht (§ 1026 ABGB) die sogenannte Duldungs- und Anscheinsvollmacht (vgl. Welser, Äußerer Tatbestand, Duldung und Anschein im Vollmachtsrecht, JBl. 1979, I; Kastner a. a. O., 52; Stanzl in Klang[2] IV/1, 783; SZ 45/71 u. a.), besonders im Sinne des § 1029 ABGB. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ermächtigt das Einräumen einer Verwaltung (hier nach § 1190 ABGB) zu allen Handlungen, die diese ordentliche Verwaltung mit sich bringt, ohne daß sich die Vertretenen, hier die Gesellschafter, auf intern vereinbarte Beschränkungen berufen können, die dem Dritten nicht bekanntgegeben wurden (Bettelheim - Klang[1] III, 487; Bachofner - Kastner a. a. O., 17; Welser, JBl. 1979, II; vgl. auch Nowotny a. a. O., 165 f.).Kühne - Straube, Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft - ARGE, 21). Anerkannt und in der Revision nicht bestritten ist jedoch auch die Geltung besonderer Verkehrsschutzbestimmungen zugunsten gutgläubiger Dritter. Dazu gehört neben der Vorschrift betreffend die unverschuldete Unkenntnis von der Aufhebung bestandener Vertretungsmacht (Paragraph 1026, ABGB) die sogenannte Duldungs- und Anscheinsvollmacht vergleiche Welser, Äußerer Tatbestand, Duldung und Anschein im Vollmachtsrecht, JBl. 1979, römisch eins; Kastner a. a. O., 52; Stanzl in Klang[2] IV/1, 783; SZ 45/71 u. a.), besonders im Sinne des Paragraph 1029, ABGB. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ermächtigt das Einräumen einer Verwaltung (hier nach Paragraph 1190, ABGB) zu allen Handlungen, die diese ordentliche Verwaltung mit sich bringt, ohne daß sich die Vertretenen, hier die Gesellschafter, auf intern vereinbarte Beschränkungen berufen können, die dem Dritten nicht bekanntgegeben wurden (Bettelheim - Klang[1] römisch drei, 487; Bachofner - Kastner a. a. O., 17; Welser, JBl. 1979, römisch zwei; vergleiche auch Nowotny a. a. O., 165 f.).
Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß bei dieser Rechtslage einerseits eine Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis durch die zwischen den Gesellschaftern getroffene Zusatzvereinbarung II auch die Vertretungsmacht im Außenverhältnis beeinflussen konnte und daß andererseits die Unterlassung einer Kundmachung der Aufhebung der früher bestandenen Vertretungsmacht der Klägerin nicht zugute kommen kann, weil diese schon die ursprünglich erteilte Vollmacht nicht kannte und demnach auf ihr Fortbestehen nicht vertrauen konnte (Welser a. a. O., 6 FN 48). Der Revisionswerberin ist schließlich dahin zu folgen, daß sie nur den von ihr selbst, d. i. von ihren vertretungsbefugten Organen bewirkten oder geduldeten äußeren Schein zu vertreten hat (Welser a. a. O., 6 u. a.).Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß bei dieser Rechtslage einerseits eine Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis durch die zwischen den Gesellschaftern getroffene Zusatzvereinbarung römisch zwei auch die Vertretungsmacht im Außenverhältnis beeinflussen konnte und daß andererseits die Unterlassung einer Kundmachung der Aufhebung der früher bestandenen Vertretungsmacht der Klägerin nicht zugute kommen kann, weil diese schon die ursprünglich erteilte Vollmacht nicht kannte und demnach auf ihr Fortbestehen nicht vertrauen konnte (Welser a. a. O., 6 FN 48). Der Revisionswerberin ist schließlich dahin zu folgen, daß sie nur den von ihr selbst, d. i. von ihren vertretungsbefugten Organen bewirkten oder geduldeten äußeren Schein zu vertreten hat (Welser a. a. O., 6 u. a.).
Damit ist aber im Ergebnis für die Revisionswerberin - mit der noch darzustellenden Einschränkung - nichts gewonnen. Sie gibt selbst zu, daß die M berechtigt blieb, wenigstens gegenüber der Auftraggeberin für sie rechtsgeschäftlich zu handeln und sie insofern auch zu verpflichten. In diesem Sinne hatte die Revisionswerberin mit der Zusatzvereinbarung II die Geschäftsführung zur Gänze an die M überlassen. Richtig ist allerdings, daß nach dieser Vereinbarung die ARGE "zwischen den beiden Gesellschaftern nicht mehr ausgeübt" werden sollte und die technische Ausführung des Auftrages nur noch der M oblag. Daraus läßt sich aber weder eine Auflösung der ARGE ableiten noch eine gegen Dritte wirksame Beschränkung der Verwaltungsvollmacht. Wie sich aus der Zusatzvereinbarung ergibt, wollte die Beklagte weiterhin aus der zwecks Erlangung des Bauauftrages gegrundeten ARGE Gewinn ziehen. Dies war nur möglich, solange die ARGE als Auftragnehmerin nach außenhin weiterbestand. Der den Umfang der Geschäftsführung bestimmende Zweck der ARGE war entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht auf die solidarische Haftung der Beklagten gemeinsam mit der M beschränkt, sondern erstreckte sich mit Rücksicht auf den gemeinsam übernommenen und aufrecht gebliebenen Bauauftrag weiterhin (§ 1203 Satz 2 ABGB) auf die ordnungsgemäße Ausführung desselben (Krejci a. a. O., 39 f.; Welser ebendort, 85 f.; vgl. auch Nowotny a. a. O., 154); ohne diese konnte die Beklagte auch ihre Gewinnabsicht nicht verwirklichen. Daß die Revisionswerberin nach dem Zusatzübereinkommen von jeder Mitverantwortlichkeit enthoben und damit wohl der M auch das Verbot erteilt war, durch Handeln im Namen der Beklagten außerhalb des Verhältnisses zum Auftraggeber Gesellschaftsschulden zu begrunden, bewirkte nach der dargestellten Rechtslage keine Beschränkung der Verwaltungsvollmacht gegenüber Dritten, weil die Geschäftsführung zur Gänze der M übertragen war und die intern vereinbarte Beschränkung nicht kundgemacht wurde. Die Beklagte wirkte vielmehr an einem äußeren Tatbestand in gegenteiliger Richtung mit, indem sie die Baustellentafel duldete, mit welcher nicht nur gegenüber der Auftraggeberin, sondern ganz allgemein der Eindruck des (Fort-) Bestehens einer ARGE zwischen den beiden Baufirmen hervorgerufen wurde. Es mag sein, daß nur noch dem Auftraggeber gegenüber der Schein einer fortbestehenden ARGE aufrechterhalten werden sollte. Gerade auch einen solchen, bewußt in Kauf genommenen falschen Schein müßte aber die Revisionswerberin gegenüber gutgläubigen Dritten vertreten (vgl. auch Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht, 235 f. und BGH BB 1961, 548 f). Im Rahmen der der M überlassenen Geschäftsführung war aber auch ohne Kenntnis der Beklagten die Verwendung von Geschäftspapier und Geschäftsstampiglie der ARGE nichts Ungewöhnliches, zumal die Beklagte damit rechnen mußte, daß die M wenigstens im geschäftlichen Verkehr mit der Auftraggeberin namens der ARGE auftreten werde. In diesem Sinne muß die Revisionswerberin auch den durch dieses Geschäftspapier und die Geschäftsstampiglie geschaffenen äußeren Schein erteilter Vertretungsmacht mangels einer nach außen hin erkennbaren Beschränkung gegenüber gutgläubigen Dritten vertreten, selbst wenn ihnen gegenüber die Vollmacht im Innenverhältnis beschränkt war. Daß die Klägerin nicht auf die Berechtigung der das Geschäftspapier und die Geschäftsstampiglie der ARGE verwendenden M vertraut habe, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.Damit ist aber im Ergebnis für die Revisionswerberin - mit der noch darzustellenden Einschränkung - nichts gewonnen. Sie gibt selbst zu, daß die M berechtigt blieb, wenigstens gegenüber der Auftraggeberin für sie rechtsgeschäftlich zu handeln und sie insofern auch zu verpflichten. In diesem Sinne hatte die Revisionswerberin mit der Zusatzvereinbarung römisch zwei die Geschäftsführung zur Gänze an die M überlassen. Richtig ist allerdings, daß nach dieser Vereinbarung die ARGE "zwischen den beiden Gesellschaftern nicht mehr ausgeübt" werden sollte und die technische Ausführung des Auftrages nur noch der M oblag. Daraus läßt sich aber weder eine Auflösung der ARGE ableiten noch eine gegen Dritte wirksame Beschränkung der Verwaltungsvollmacht. Wie sich aus der Zusatzvereinbarung ergibt, wollte die Beklagte weiterhin aus der zwecks Erlangung des Bauauftrages gegrundeten ARGE Gewinn ziehen. Dies war nur möglich, solange die ARGE als Auftragnehmerin nach außenhin weiterbestand. Der den Umfang der Geschäftsführung bestimmende Zweck der ARGE war entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht auf die solidarische Haftung der Beklagten gemeinsam mit der M beschränkt, sondern erstreckte sich mit Rücksicht auf den gemeinsam übernommenen und aufrecht gebliebenen Bauauftrag weiterhin (Paragraph 1203, Satz 2 ABGB) auf die ordnungsgemäße Ausführung desselben (Krejci a. a. O., 39 f.; Welser ebendort, 85 f.; vergleiche auch Nowotny a. a. O., 154); ohne diese konnte die Beklagte auch ihre Gewinnabsicht nicht verwirklichen. Daß die Revisionswerberin nach dem Zusatzübereinkommen von jeder Mitverantwortlichkeit enthoben und damit wohl der M auch das Verbot erteilt war, durch Handeln im Namen der Beklagten außerhalb des Verhältnisses zum Auftraggeber Gesellschaftsschulden zu begrunden, bewirkte nach der dargestellten Rechtslage keine Beschränkung der Verwaltungsvollmacht gegenüber Dritten, weil die Geschäftsführung zur Gänze der M übertragen war und die intern vereinbarte Beschränkung nicht kundgemacht wurde. Die Beklagte wirkte vielmehr an einem äußeren Tatbestand in gegenteiliger Richtung mit, indem sie die Baustellentafel duldete, mit welcher nicht nur gegenüber der Auftraggeberin, sondern ganz allgemein der Eindruck des (Fort-) Bestehens einer ARGE zwischen den beiden Baufirmen hervorgerufen wurde. Es mag sein, daß nur noch dem Auftraggeber gegenüber der Schein einer fortbestehenden ARGE aufrechterhalten werden sollte. Gerade auch einen solchen, bewußt in Kauf genommenen falschen Schein müßte aber die Revisionswerberin gegenüber gutgläubigen Dritten vertreten vergleiche auch Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht, 235 f. und BGH BB 1961, 548 f). Im Rahmen der der M überlassenen Geschäftsführung war aber auch ohne Kenntnis der Beklagten die Verwendung von Geschäftspapier und Geschäftsstampiglie der ARGE nichts Ungewöhnliches, zumal die Beklagte damit rechnen mußte, daß die M wenigstens im geschäftlichen Verkehr mit der Auftraggeberin namens der ARGE auftreten werde. In diesem Sinne muß die Revisionswerberin auch den durch dieses Geschäftspapier und die Geschäftsstampiglie geschaffenen äußeren Schein erteilter Vertretungsmacht mangels einer nach außen hin erkennbaren Beschränkung gegenüber gutgläubigen Dritten vertreten, selbst wenn ihnen gegenüber die Vollmacht im Innenverhältnis beschränkt war. Daß die Klägerin nicht auf die Berechtigung der das Geschäftspapier und die Geschäftsstampiglie der ARGE verwendenden M vertraut habe, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.
Eine Beschränkung der somit der M im Rahmen des verbliebenen Zwecks der ARGE überlassenen Geschäftsführung und der in diesem Umfang gegenüber gutgläubigen Dritten zu vermutenden Vertretungsmacht ist bei der dargestellten Rechtslage im Sinne der §§ 1029, 1190 ABGB nur in bezug auf ungewöhnliche und damit aus dem Rahmen ordentlicher Geschäftsführung fallende Rechtshandlungen wahrzunehmen. Wäre die Heranziehung von Subunternehmern für die Erbringung von Teilleistungen der Art, wie sie die Klägerin erbracht hat, bei Durchführung von Aufträgen wie dem vorliegenden nicht üblich oder würde dadurch der konkrete Bauauftrag erkennbar überschritten, so hätte auch die M nicht im Rahmen der vermuteten Verwaltungsvollmacht gehandelt, und es wäre der von ihr zu vertretende Anschein nicht ausreichend. Im andern Fall wäre die Passivlegitimation der Beklagten jedoch gegeben, zumal auch der Standpunkt vertreten wird, daß schon eine nützliche Besorgung den Mitgesellschafter verpflichtet (Wahle in Klang[2] V, 634).Eine Beschränkung der somit der M im Rahmen des verbliebenen Zwecks der ARGE überlassenen Geschäftsführung und der in diesem Umfang gegenüber gutgläubigen Dritten zu vermutenden Vertretungsmacht ist bei der dargestellten Rechtslage im Sinne der Paragraphen 1029, 1190, ABGB nur in bezug auf ungewöhnliche und damit aus dem Rahmen ordentlicher Geschäftsführung fallende Rechtshandlungen wahrzunehmen. Wäre die Heranziehung von Subunternehmern für die Erbringung von Teilleistungen der Art, wie sie die Klägerin erbracht hat, bei Durchführung von Aufträgen wie dem vorliegenden nicht üblich oder würde dadurch der konkrete Bauauftrag erkennbar überschritten, so hätte auch die M nicht im Rahmen der vermuteten Verwaltungsvollmacht gehandelt, und es wäre der von ihr zu vertretende Anschein nicht ausreichend. Im andern Fall wäre die Passivlegitimation der Beklagten jedoch gegeben, zumal auch der Standpunkt vertreten wird, daß schon eine nützliche Besorgung den Mitgesellschafter verpflichtet (Wahle in Klang[2] römisch fünf, 634).
Da die aufgezeigte Frage bisher unerörtert blieb, wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob unter den gegebenen Verhältnissen die Heranziehung eines Subunternehmers für die hier strittigen Leistungen üblich war oder ob es sich dabei um einen ungewöhnlichen oder den Auftrag überschreitenden Vorgang handelte. Im ersten Fall ist die Haftung der Beklagten für den der Höhe nach nicht strittigen Klagsbetrag zu bejahen.