Begründung:
Die am ***** geborene Antragstellerin ist die außereheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat am ***** den Arzt Dr. Wolfgang H***** geheiratet. Bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit erhielt sie vom Antragsgegner nur einen monatlichen Unterhalt von 500 S. Sie ist Krankenschwester und verdiente zum Zeitpunkt der Eheschließung monatlich durchschnittlich 11.228,32 S netto. Für die Wohnung musste sie monatlich 3.500 S und an Kreditrückzahlungen für einen PKW 2.000 S leisten. Sie war nicht in der Lage, Vermögen zu bilden.
Nicht mehr strittig ist, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Eheschließung der Antragstellerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 43.206,82 S bezog. Er ist zu 109/1700 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft in *****, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Außerdem ist er Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1401 II KG *****, die mit einem Pfandrecht aus einem Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 396.000 S belastet ist. Auf dem Grundstück, für das ein Bauverbot besteht, befindet sich ein Bienenhaus, das vom Antragsgegner als Wochenendhaus benützt wird.Nicht mehr strittig ist, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Eheschließung der Antragstellerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 43.206,82 S bezog. Er ist zu 109/1700 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft in *****, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Außerdem ist er Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1401 römisch zwei KG *****, die mit einem Pfandrecht aus einem Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 396.000 S belastet ist. Auf dem Grundstück, für das ein Bauverbot besteht, befindet sich ein Bienenhaus, das vom Antragsgegner als Wochenendhaus benützt wird.
Der Antragsgegner ist Vater dreier Töchter, die nichts verdienen und von denen die beiden älteren mit Studenten verheiratet sind, die ebenfalls kein Einkommen haben. Die jüngste Tochter besucht das Gymnasium. Die Ehegattin des Antragsgegners verfügt über kein Einkommen. Der Antragsgegner lebt von seiner Familie getrennt.
Während das Erstgericht der Antragstellerin unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 100.000 S ein Heiratsgut von 150.000 S, zahlbar in vierteljährlichen Raten zu je 30.000 S, zuerkannte, änderte das Rekursgericht diese Entscheidung im Sinne eines Zuspruchs von lediglich 70.000 S, zahlbar in 14 Monatsraten zu je 5.000 S, ab. Außerdem wies das Rekursgericht im Punkt I seiner Entscheidung den Rekurs der Antragstellerin insoweit zurück, als eine Wertsicherung für die vom Erstgericht zuerkannten Raten begehrt wurde. Die Zurückweisung begründete es damit, dass ein diesbezüglicher Antrag im Verfahren erster Instanz nicht gestellt worden sei. Rechtlich vertrat es den Standpunkt, bei der Bemessung des Heiratsguts könne die Liegenschaft in ***** kaum berücksichtigt werden, weil es sich hiebei nur um ein geringes Vermögen handle. Unter „Vermögen“ im Sinne des § 1220 ABGB sei aber auch ein Arbeitseinkommen zu verstehen, wenn dieses Ersparnisse und die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals ermögliche. Ein Dotierungsanspruch der Tochter besteht nur insoweit, als durch die Bestellung des Heiratsguts der anständige Unterhalt des Dotierungspflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht beeinträchtigt werde. Unter Berücksichtigung der sehr weitgehenden Unterhaltspflichten des Antragsgegners, erscheine ein Heiratsgut von 70.000 S angemessen, wobei die Abstattung dieses Betrags in monatlichen Raten zu ermöglichen sei.Während das Erstgericht der Antragstellerin unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 100.000 S ein Heiratsgut von 150.000 S, zahlbar in vierteljährlichen Raten zu je 30.000 S, zuerkannte, änderte das Rekursgericht diese Entscheidung im Sinne eines Zuspruchs von lediglich 70.000 S, zahlbar in 14 Monatsraten zu je 5.000 S, ab. Außerdem wies das Rekursgericht im Punkt römisch eins seiner Entscheidung den Rekurs der Antragstellerin insoweit zurück, als eine Wertsicherung für die vom Erstgericht zuerkannten Raten begehrt wurde. Die Zurückweisung begründete es damit, dass ein diesbezüglicher Antrag im Verfahren erster Instanz nicht gestellt worden sei. Rechtlich vertrat es den Standpunkt, bei der Bemessung des Heiratsguts könne die Liegenschaft in ***** kaum berücksichtigt werden, weil es sich hiebei nur um ein geringes Vermögen handle. Unter „Vermögen“ im Sinne des Paragraph 1220, ABGB sei aber auch ein Arbeitseinkommen zu verstehen, wenn dieses Ersparnisse und die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals ermögliche. Ein Dotierungsanspruch der Tochter besteht nur insoweit, als durch die Bestellung des Heiratsguts der anständige Unterhalt des Dotierungspflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht beeinträchtigt werde. Unter Berücksichtigung der sehr weitgehenden Unterhaltspflichten des Antragsgegners, erscheine ein Heiratsgut von 70.000 S angemessen, wobei die Abstattung dieses Betrags in monatlichen Raten zu ermöglichen sei.