Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von 397.657,59 S (davon 375.928,81 S Kapital) für die Lieferung von Waren an die Beklagte. Sie beruft sich diesbezüglich auch auf eine Vereinbarung, derzufolge von ihrer Kaufpreisforderung von 502.769,93 S für eine 'Mankoforderung' des Beklagten 93.674,35 S abzuziehen seien. Es sei demnach unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen der eingeklagte Betrag offen.
Die Beklagte wendete arglistige Irreführung bei Übernahme und Weiterführung der von der Klägerin gepachteten Tankstelle ein. Außerdem seien Treibstoffmankos dadurch entstanden, daß Tankwagenfahrer außerhalb der Betriebszeit der Tankstelle nicht durchgeführte Lieferungen verrechnet hätten.
Die Vorinstanzen haben der Klägerin unter Abweisung eines Mehrbegehrens 396.459,50 S s.A zugesprochen. Hiebei gingen sie von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der nunmehrige Geschäftsführer der Beklagten Gerhard C war der erste übernehmer der von der Klägerin errichteten Tankstelle in Wien 11., Zinnergasse 6. Die Beklagte ist später in die Verpflichtungen Gerhard C aus dem Tankstellenvertrag eingetreten. Anläßlich des Vertragsabschlusses vom 25.2./13.3.1980 hat der Betriebsleiter der Klägerin auf Grund eigener Schätzungen eine 'Zielvereinbarung' für das erste Betriebsjahr verfaßt. In der Folge konnten zwar annähernd die angenommenen Treibstoffmengen verkauft werden, die Einnahmen beim 'Folgegeschäft' waren jedoch niedriger als erwartet. Die Betriebskosten lagen höher. Da die Zielvorstellungen nicht erreicht wurden, erhielt C von der Klägerin Stützungsbeiträge. Am Ende des ersten Betriebsjahres erörterten der Betriebsleiter der Klägerin und C, daß in den kommenden Jahren auch im Hinblick auf die Autobahnabfahrt mit einer günstigeren Umsatzentwicklung zu rechnen sei. In der Folge lieferte die Klägerin Treibstoff an die Beklagte. Es ergab sich jedoch ein Manko gegenüber der erfolgten Abrechnung. Mit Brief und Gegenbrief wurde der Tankstellenvertrag, der nach seinem Inhalt monatlich aufkündbar war, mit sofortiger Wirkung zum 10.2.1982 einvernehmlich aufgelöst. Am 12.3.1982 machte die Klägerin einen Außenstand von 588.648,79 S per 10.3.1982 geltend. In der Folge wurden über die offenen Forderungen mehrfach Gespräche zwischen den Streitteilen geführt, wobei C die offenen Beträge auf ein Manko bei der Treibstofflieferung in der Größenordnung von 'einigen 100.000 S' zurückführte. Nach Klagsandrohung durch die Klägerin, die ein solches Treibstoffmanko als unmöglich darstellte, kam es zwischen den Parteien zu einer 'Ratenvereinbarung', die in Brief und Gegenbrief vom 3.8.1982 die Verpflichtungen der Beklagten festhielt. In dieser Vereinbarung scheint ein Außenstand von 502.769,93 S auf. Dieser Betrag war in Raten bis 31.5.1983 zuzüglich einer Verzinsung von 13 % zu zahlen. Abzuziehen war eine Vergütung von 93.674,35 S zur Abgeltung sämtlicher Mankoforderungen für die gesamte Dauer der Tankstellenführung.
Für die im Saldo von 502.769,93 S berücksichtigten Warenlieferungen gibt es Lieferscheine, die überwiegend vom übernehmer unterschrieben sind. Der Saldo änderte sich bis 14.6.1984 um Zahlungen, die im Vergleich genannte Mankovergütung und Zinsenbelastungen in der vereinbarten Höhe von 13 % auf 375.928,81 S. Unter Berechnung der zwischen den Parteien vereinbarten Verzugszinsen in der Höhe von 13 % für den tatsächlichen Kapitalsbetrag ergibt sich eine offene Forderung der Klägerin von 396.459,50 S.
Rechtlich gingen die Vorinstanzen davon aus, daß eine Irreführung der Beklagten durch die Klägerin nicht erwiesen sei. Es sei auch nicht erwiesen, daß ein Liefermanko der Klägerin angelastet werden müsse. Die Klägerin habe die Beklagte weder bei Abschluß des Tankstellenvertrages noch bei Abschluß der Vereinbarung vom 3.8.1982 in Irrtum geführt. Demnach könne die Beklagte nunmehr nicht höhere Mankoforderungen geltend machen, als in dieser Vereinbarung aufscheinen.