Begründung:
Die Töchter des Erblassers, Gerlinde H*** und Getrude P***, haben auf Grund eines Testamentes des Erblassers bedingte Erbserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses abgegeben. In einer am 28. September 1987 vor dem Gerichtskommissär durchgeführten Tagsatzung zur Verlaßabhandlung (ON 10) behauptete Gerlinde H***, der Erblasser habe ihr Sparbücher der Kärntner Sparkasse und der Bank für Steiermark und Kärnten im April 1985 geschenkt. Diese hätten sich seither in ihrer persönlichen Verwahrung befunden und seien daher nicht in das Inventar aufzunehmen. Der Vertreter von Gertrude P*** bestritt dies und beantragte die Aufnahme der Sparbücher in das Inventar.
Das Erstgericht vernahm die beiden Töchter des Erblassers und nahm Einsicht in eine eidesstattliche Versicherung der - inzwischen verstorbenen - erblasserischen Witwe, Alma S***, vom 1.Oktober 1987, abgegeben vor Dr. Rolf F***, Notar mit dem Amtssitz in Wald/Michelbach/Odenwald, BRD. Es traf unter anderem folgende Feststellungen:
Am Tage nach dem Tod des Erblassers, also am 8.Mai 1986, trafen sich die Witwe und die beiden Töchter des Erblassers in dessen Wohnung in Radenthein. Aus dem Tresor der Volksbank Radenthein wurde mit einem in Verwahrung des Erblassers und nunmehr seiner Witwe befindlichen Schlüssel eine Kassette in die Wohnung gebracht. In dieser Kassette befanden sich neben einem Testament aus dem Jahr 1961 noch fünf Sparbücher. Eines dieser Sparbücher lautete auf den Namen der Witwe, die vier anderen, und zwar je eines der Kärntner Sparkasse, der Bank für Kärnten und Steiermark, der Raiffeisenbank Radenthein und Bad Kleinkirchheim und der Volksbank Radenthein, waren unter anderem Bezeichnungen bzw. Losungsworten angelegt. Diese vier Sparbücher wurden treuhänderisch Gerlinde H*** überlassen, die Aufstellungen für die Verlassenschaftsabhandlung vornehmen sollte. Das Sparbuch der Kärntner Sparkasse, lautend auf Dipl.Ing Viktor S***, auf welches der Erblasser auch eine zweite Rente überweisen ließ, wies zum Todestag ein Guthaben von 948.538,51 S auf. Gerlinde H*** hob am 9.Mai 1986 von diesem Sparbuch, das der Erblasser auch in einer Aufstellung über seine Sparbücher und Wertpapiere, die in der genannten Kassette aufgefunden wurde, verzeichnet hatte, einen Barbetrag von 900.000 S ab. Gerlinde H*** realisierte am 9.Mai 1986 auch das Sparbuch der Bank für Steiermark und Kärnten mit der Bezeichnung "Alma", das der Erblasser ebenfalls in der eben erwähnten Aufstellung angeführt hatte, und legte bei dem selben Institut ein anderes Sparbuch mit einer Einlage von 853.688,11 S neu an. Sie hob am 11.Juli 1986 von dieser Einlage 800.000 S ab und legte diesen Betrag - gleichfalls bei der Bank für Steiermark und Kärnten - unter der Bezeichnung "Kapitalsparen" neu an.
Das Erstgericht folgerte aus diesen Feststellungen, daß - unter anderem - die in den Sparbüchern der Bank für Steiermark und Kärnten und der Kärntner Sparkasse aufscheinenden Sparguthaben im Besitz des Erblassers gewesen seien und sprach mit Beschluß vom 1.März 1988, ON 71, aus, daß unter anderem die Guthaben von 948.538,51 S aus dem näher bezeichneten Sparbuch der Kärntner Sparkasse sowie von 853.688,11 S aus dem näher beschriebenen Sparbuch der Bank für Steiermark und Kärnten als am Todestag 7.Mai 1986 im Besitz des Erblassers befindlich gemäß § 97 Abs 1 AußStrG in das Inventar aufzunehmen seien. Das Erstgericht folgte damit den Angaben der Getrude P*** und der eidesstattlichen Erklärung der Witwe des Erblassers. Die Aussage der Gerlinde H*** erschien ihm aus Gründen, die es im einzelnen ausführlich darlegte, nicht glaubhaft. Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Gerlinde H*** nicht Folge. Das Inventar müsse gemäß § 97 Abs 1 AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden habe, enthalten. Für die Frage, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen sei, sei lediglich der Besitz und nicht das Eigentum maßgebend. Während Eigentumsfragen im Prozeßweg auszutragen seien, sei die Frage des Besitzes der zu inventarisierenden Gegenstände im Abhandlungsverfahren zu klären, und zwar auch dann, wenn dazu, wie hier, ein förmliches Beweisverfahren notwendig sei. Unter Besitz sei nur der Sach- und Rechtsbesitz, nicht auch die bloße Innehabung zu verstehen. Das Rekursgericht teile nicht die von der Rekurswerberin vorgebrachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und sehe sich daher - wie es eingehend begründete (S 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses) - nicht veranlaßt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen. Daran vermöge auch die mit dem Rekurs vorgelegte eidesstättige Erklärung des Ehegatten der Rekurswerberin nichts zu ändern. Auszugehen sei daher davon, daß sich die beiden Sparbücher, weitere Sparbücher und ein Testament im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in einer in einem Banktresor aufbewahrten Kassette befunden haben und der Schlüssel zu dieser Kassette vom Erblasser verwahrt wurde. Damit sei jedenfalls die äußere Erscheinung der Zugehörigkeit der beiden Sparbücher zum Vermögen des Erblassers als Wesensmerkmal des Besitzes dargetan. Der Beweis, daß der Besitzwille des Erblassers entgegen dem bestehenden Anschein fehle, sei von der hiefür beweispflichtigen Rekurswerberin nicht erbracht worden. Darüber, ob die Sparbücher im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in seinem Eigentum oder aber im Eigentum der Rekurswerberin gestanden seien, könne im Verlassenschaftsverfahren nicht abgesprochen werden.Das Erstgericht folgerte aus diesen Feststellungen, daß - unter anderem - die in den Sparbüchern der Bank für Steiermark und Kärnten und der Kärntner Sparkasse aufscheinenden Sparguthaben im Besitz des Erblassers gewesen seien und sprach mit Beschluß vom 1.März 1988, ON 71, aus, daß unter anderem die Guthaben von 948.538,51 S aus dem näher bezeichneten Sparbuch der Kärntner Sparkasse sowie von 853.688,11 S aus dem näher beschriebenen Sparbuch der Bank für Steiermark und Kärnten als am Todestag 7.Mai 1986 im Besitz des Erblassers befindlich gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG in das Inventar aufzunehmen seien. Das Erstgericht folgte damit den Angaben der Getrude P*** und der eidesstattlichen Erklärung der Witwe des Erblassers. Die Aussage der Gerlinde H*** erschien ihm aus Gründen, die es im einzelnen ausführlich darlegte, nicht glaubhaft. Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Gerlinde H*** nicht Folge. Das Inventar müsse gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden habe, enthalten. Für die Frage, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen sei, sei lediglich der Besitz und nicht das Eigentum maßgebend. Während Eigentumsfragen im Prozeßweg auszutragen seien, sei die Frage des Besitzes der zu inventarisierenden Gegenstände im Abhandlungsverfahren zu klären, und zwar auch dann, wenn dazu, wie hier, ein förmliches Beweisverfahren notwendig sei. Unter Besitz sei nur der Sach- und Rechtsbesitz, nicht auch die bloße Innehabung zu verstehen. Das Rekursgericht teile nicht die von der Rekurswerberin vorgebrachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und sehe sich daher - wie es eingehend begründete (S 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses) - nicht veranlaßt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen. Daran vermöge auch die mit dem Rekurs vorgelegte eidesstättige Erklärung des Ehegatten der Rekurswerberin nichts zu ändern. Auszugehen sei daher davon, daß sich die beiden Sparbücher, weitere Sparbücher und ein Testament im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in einer in einem Banktresor aufbewahrten Kassette befunden haben und der Schlüssel zu dieser Kassette vom Erblasser verwahrt wurde. Damit sei jedenfalls die äußere Erscheinung der Zugehörigkeit der beiden Sparbücher zum Vermögen des Erblassers als Wesensmerkmal des Besitzes dargetan. Der Beweis, daß der Besitzwille des Erblassers entgegen dem bestehenden Anschein fehle, sei von der hiefür beweispflichtigen Rekurswerberin nicht erbracht worden. Darüber, ob die Sparbücher im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in seinem Eigentum oder aber im Eigentum der Rekurswerberin gestanden seien, könne im Verlassenschaftsverfahren nicht abgesprochen werden.