Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Fälligkeit des Werklohnes, wenn der Unternehmer seine Forderung ab Fertigstellung des Werkes erst detailliert errechnen muß, mit der Zumittlung der Rechnung beginnt, daß aber der Unternehmer die Verjährung seiner Forderung nicht dadurch willkürlich verlängern kann, daß er die Rechnung möglichst lange nicht legt. Die Verjährungsfrist beginnt daher zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre (Krejci in Rummel2 I, Rz 21 zu § 1170 ABGB mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Bei Beurteilung der Frage, wann die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, ist auf die Verkehrsübung Bedacht zu nehmen (EvBl 1974/158; JBl 1966, 250), die ihrerseits von den Umständen des Einzelfalles, nämlich etwa von der Geschäftsbranche, dem Umfang der geleisteten Arbeiten, der Saison, einer allfälligen Gepflogenheit zwischen den Parteien und dergleichen abhängt (JBl 1970, 314; JBl 1966, 250). Eine generell gültige Frist für die Rechnungslegung, nach deren Verstreichen die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls zu laufen beginnt, läßt sich daher nicht postulieren. Der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalles kommt jedoch keine allgemeine, über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu.Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Fälligkeit des Werklohnes, wenn der Unternehmer seine Forderung ab Fertigstellung des Werkes erst detailliert errechnen muß, mit der Zumittlung der Rechnung beginnt, daß aber der Unternehmer die Verjährung seiner Forderung nicht dadurch willkürlich verlängern kann, daß er die Rechnung möglichst lange nicht legt. Die Verjährungsfrist beginnt daher zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre (Krejci in Rummel2 römisch eins, Rz 21 zu Paragraph 1170, ABGB mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Bei Beurteilung der Frage, wann die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, ist auf die Verkehrsübung Bedacht zu nehmen (EvBl 1974/158; JBl 1966, 250), die ihrerseits von den Umständen des Einzelfalles, nämlich etwa von der Geschäftsbranche, dem Umfang der geleisteten Arbeiten, der Saison, einer allfälligen Gepflogenheit zwischen den Parteien und dergleichen abhängt (JBl 1970, 314; JBl 1966, 250). Eine generell gültige Frist für die Rechnungslegung, nach deren Verstreichen die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls zu laufen beginnt, läßt sich daher nicht postulieren. Der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalles kommt jedoch keine allgemeine, über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall sind nach dem Abschluß der letzten Arbeiten (allfällige Zweifel über diesen Zeitpunkt gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf Verjährung beruft - § 1501 ABGB) bis zur Klagseinbringung drei Jahre und drei bis vier Monate verstrichen. Mit Rücksicht auf die hier vorliegenden besonderen Umstände - die klagende Partei führte eine Fülle von Arbeiten unterschiedlichster Art durch, beschäftigte zahlreiche Subunternehmer und hatte eine Vielzahl von Einzelpositionen zu berücksichtigen - hält sich die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Werklohnforderung noch innerhalb der Verjährungsfrist eingeklagt wurde, weil der Fristbeginn nicht vor Anfang April 1991 lag, im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung.Im vorliegenden Fall sind nach dem Abschluß der letzten Arbeiten (allfällige Zweifel über diesen Zeitpunkt gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf Verjährung beruft - Paragraph 1501, ABGB) bis zur Klagseinbringung drei Jahre und drei bis vier Monate verstrichen. Mit Rücksicht auf die hier vorliegenden besonderen Umstände - die klagende Partei führte eine Fülle von Arbeiten unterschiedlichster Art durch, beschäftigte zahlreiche Subunternehmer und hatte eine Vielzahl von Einzelpositionen zu berücksichtigen - hält sich die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Werklohnforderung noch innerhalb der Verjährungsfrist eingeklagt wurde, weil der Fristbeginn nicht vor Anfang April 1991 lag, im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung.
Der Rekurs war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO).Der Rekurs war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraphen 528, a, 510 Absatz 3, ZPO).
Das Kostenbegehren der klagenden Partei für die Rekursbeantwortung war abzuweisen, weil auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde und die Rekursbeantwortung daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.